Für viele Studenten stellt sich im Laufe des Studiums die Frage, wie es mit dem Krankenversicherungsschutz im Ausland bestellt ist. Hierzu sollte man einige Grundregeln kennen. In speziellen Fällen sollte man sich notfalls vorher beraten lassen, denn hinterher kann es nicht nur gefährlich, sondern auch teuer werden.
Für immer mehr Studierende ergibt sich die Möglichkeit, während des Studiums eine gewisse Zeitspanne im Ausland zu verbringen. Immer häufiger ist dies auch von den jeweiligen Studienordnungen so vorgeschrieben. In diesem Zusammenhang stellt sich für die Studierenden die Frage, wie es sich mit dem Krankenversicherungsschutz verhält. Hier ist zunächst klarzustellen, dass der Krankenversicherungsschutz gegenüber seiner Krankenkasse in Deutschland grundsätzlich erhalten bleiben kann, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Auslandsaufenthalt nur vorübergehend ist. Bleibt man dagegen längerfristig im Ausland und hat vor, dort auch zu bleiben, so ändert sich auch der Versicherungsschutz.
Grundsätzlich gilt bei vorübergehendem Aufenthalt im Ausland folgendes: Der Studierende muss während seiner Zeit im Ausland an einer deutschen Hochschule immatrikuliert sein. Ist dies der Fall, so kommt es im Weiteren auf den konkreten Studienort an. Liegt dieser in einem Land der Europäischen Union, so können aufgrund der europarechtlichen Abkommen ohne Probleme Leistungen der dortigen Krankenversicherung in Anspruch genommen werden. Gleiches gilt für Länder, mit denen Deutschland Abkommen hinsichtlich der Sozialversicherung geschlossen hat. Welche Länder hierunter fallen, sollte man unbedingt vor Reiseantritt klären. In all diesen Ländern ist der Krankenversicherungsschutz also abgedeckt, ohne dass es einer weiteren Versicherung bedarf.
Anders verhält es sich bei Studienaufenthalten in anderen Ländern. Dort ruht der Anspruch gegenüber der deutschen Krankenversicherung für die Zeit des Studiums im Ausland. In diesem Fall ist es dringend anzuraten, eine gesonderte Auslandskrankenversicherung abzuschließen. Andernfalls läuft man Gefahr, nicht behandelt zu werden oder auf einem erheblichen Berg an Schulden sitzen zu bleiben.
Ein Sonderfall stellen Praktika im Ausland dar. In diesem Fall kommt in besonderem Maße darauf an, ob man während der Dauer an einer deutschen Hochschule immatrikuliert ist und ob das Praktikum im jeweiligen Curriculum vorgesehen ist. Kontaktieren Sie mich bei Fragen hierzu gerne.
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Veröffentlicht am
18.09.2013
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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