Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat in einem aktuellen Verfahren zur Frage der Kostenübernhame einer Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems an beiden Oberschenkeln durch die gesetzliche Krankenversicherung Stellung genommen.

Die Klägerin war und ist bei der Beklagten krankenversichert. Bereits vor einigen Jahren war bei der Klägerin aufgrund der Diagnose einer Lipodystrophie und Störung des Lipidstoffwechsels eine Liposuktion an den Oberschenkeln stationär durchgeführt worden. Nunmehr, fast 80-jährig, begehrt die Klägerin eine erneute Liposuktion. Die Kostenübernahme wurde jedoch von der Krankenversicherung verweigert, wogegen sich die Rechtsbehelfe der Klägerin, zuletzt die Klage vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg richteten.

Das Gericht hat dabei ausgeführt, dass der Klägern kein Anspruch auf Kostenübernahme einer Liposuktion zur Behandlung ihres vorliegenden Lipödems zustehe. § 2 Absatz 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch 5 gebe vor, dass Qualität und Wirksamkeit der Leistungen, die zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht würden, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen hätten. Der Anspruch eines Versicherten auf Behandlung umfasse daher nur solche Leistungen, deren Qualität und Wirksamkeit diesen wissenschaftlichen Anforderungen entspreche. Hierzu genüge es nicht, dass eine Behandlungsmethode bei einem Versicherten nach Ansicht seiner Ärzte positiv gewirkt haben soll. Auch weitere hinreichende Erkenntnisse lägen bisher nicht vor.

Eine davon abweichende Betrachtung gebiete auch der konkrete Fall der Klägerin nicht. Es ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass trotz bislang nicht hinreichend erwiesener Wirksamkeit der Liposuktion zur Behandlung von Lipödemen der Klägerin eine Behandlung mittels Liposuktion aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls zu gewähren sei.

Hinweis: Der Stand der medizinischen Erkenntnisse kann sich stetig ändern. Prüfen Sie daher stets, ob eine entsprechende Kostenübernahme zum Zeitpunkt Ihrer Antragstellung in Betracht kommt. Bei Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 27.04.2012.


Kommentare

Katharina Sudar
09.04.2013, 12:19 Uhr

Sehr geehrte Kanzlei, ich bin auf Ihre Seite gekommen da ich sehr enttäuscht über das Gerichtsurteil Baden- Württenberg bin. Ich komme aus Göppingen und mir hat man die Liposuktion die bei mir medizinish notwendig ist auch nicht von meiner Kasse übernommen. Wieso übernehmen die Gesetzlichen Kassen in Österreich und in Cemniz auch anerkannt nur nicht hier bei uns. Ich habe ein Falsches Gutachten vom MDK erhalten. Denn ich habe auch ein Lipödem stadium beginnend im Umterschenlel ein lipo-Lymhödem. Der Medezinische Dienst bestätigte ich habe Stadium 1 alle Ärzte schütteln nur den Kopf. sogar mein veno-lymhologe meint ich habe Stadium 2 Nicht Stadium 1 , wie das der Arzt von der Kass ebegründet. Ich würde mich sehr freuen vonn Ihnen zu hören.
Mit freundlichen Grüßen: Katharina Sudar 44 Jahre aus Göppingen


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Veröffentlicht am

17.08.2012

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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