Ein Querschnittsglähmter kann dauerhaft Anspruch auf finanzielle Förderung des Rollstuhlsports haben, wenn dies zur Unterstützung der medizinischen Rehabilitation notwendig ist.

Der Krankenkasse ist die Berufung auf die von den Rehabilitationsträgern geschlossene Rahmenvereinbarung, die eine zeitliche Begrenzung des Anspruchs vorsieht, verwehrt. Dies gilt auch dann, wenn die Krankenkasse in der Vergangenheit den Gruppensport bereits finanziell unterstützt hat. Der Gesetzgeber hat den Rehabilitationssport in Gruppen ausdrücklich als ergänzende Leistung zur Krankenbehandlung aufgeführt. Wenn neben der Krankenbehandlung, etwa zur Motivationssteigerung, der Gruppensport notwendig ist, muss die Krankenkasse anders als bei gymnastischen Übungen, die in Eigenregie durchgeführt werden können, eine finanzielle Unterstützung gewähren.

Urteil vom 24.11.2010 - S 5 KR 172/09 - (rechtskräftig).

Quelle: Pressemitteilung des Sozialgerichts Detmold vom 11.02.2011.


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Veröffentlicht am

15.02.2011

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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