Das Landgericht Köln hat in einem aktuellen Verfahren darüber entschieden, unter welchen Voraussetzungen eine private Krankenversicherung die Kosten für die Behandlung der Folgen einer Borreliose-Infektion zu übernehmen hat.

Die Klägerin unterhielt bei der beklagten Versicherung eine private Krankenversicherung. Im Jahr 2001 wurde die Klägerin von einer Zecke gebissen. In der Folgezeit traten bei ihr verschiedene Beschwerden auf, u.a. eine Unterfunktion der Schilddrüse, ein Karpaltunnel-Syndrom, Schmerzen in beiden Handgelenken, in den Knien, Armen, Schultern sowie in den Fingergelenken und im Kiefergelenk. Daraufhin wurde bei ihr eine Borrelienserologie durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass sich entsprechende Antikörper im Blut der Klägerin nachweisen ließen. Die Hausärztin beurteilte das Laborergebnis jedoch lediglich als unvollständige Antikörperantwort gegen Borreliose. Sie sei am ehesten vereinbar mit dem Zustand einer ausgeheilten Infektion. Eine daraufhin durchgeführte Therapie mit Antibiotika führte nicht zum Erfolg.

Die Klägerin wandte sich sodann an ein internistisches Therapiezentrum. Dort ging man nach weiterer Labordiagnostik von einer aktiven Borreliose aus. Der Unterschied zwischen einer aktiven und passiven (ausgeheilten) Borreliose besteht darin, dass bei ersterer die Erkrankung noch akut vorliegt, während bei letzterer die Erkrankung bereits ausgeheilt ist. Aufgrund dieser Diagnostik wurde daher eine erneute Antibiotika-Therapie sowie eine Hyperthermie-Behandlung durchgeführt. Die insoweit entstandenen Kosten von 11.745,75 € begehrte die Klägerin daraufhin im Rahmen der Kostenübernahme von ihrer privaten Krankenversicherung.

Da sich diese weigerte, zu zahlen, erhob die Klägerin Klage vor dem zuständigen Landgericht Köln.

Unter Einschaltung eines Gutachters kam das Gericht zu dem Schluss, dass eine aktive Borreliose nicht mehr nachweisbar sei. Dies hänge sowohl mit dem Antikörpernachweis im Blut zusammen, als auch damit, dass die auftretenden Beschwerden nur in Bezug auf die Gelenkschmerzen überhaupt von einer Borreliose ausgelöst werden könnten. Insbesondere seien nach europäischer Falldefinition die vorliegenden Gelenkschmerzen der kleinen Gelenke ohne objektivierbare Schwellungen bei der Klägerin untypisch für eine Borreliose.

Überdies reiche für eine Bejahung der Notwendigkeit und eine sich darauf stützende Kostenübernahme nicht die Tatsache aus, dass die Klägerin hinterher beschwerdefrei gewesen sei.

Hinweis: Bei diesem Urteil handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung ohne präjudizielle Wirkung. Wichtig ist, dass eine Kostenübernahme für Borrelienbehandlungen nur erfolgen kann, wenn eine Borreliose medizinisch nachgewiesen ist. Hier werden jedoch häufig Fehldiagnosen gestellt, weil viele Ärzte mit der Diagnostik einer Borrelieninfektion nicht vertraut sind. Es kann sich daher lohnen, Ablehnungsentscheidungen der Versicherer zu überprüfen. Eine Leitlinie zur Diagnostik und Therapie der Lyme-Borreliose durch die AWMF ist in Bearbeitung. Kontaktieren Sie mich bei Fragen zu Ihrem Fall gerne.

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Kommentare

E.
22.10.2018, 14:29 Uhr

Sehr geehrter Herr Köper,

ich hatte im letzten Jahr eine Neuroborreliose, die laut Arzt ausreichend behandelt wurde. Nun interessiere ich mich für eine private Krankenhauszusatzversicherung. Mittlerweile habe ich verschiedene Arthrosen und z.Zt. eine Bursitis. Habe ich aus Ihrer Sicht eine Chance? es gibt sehr wenig Fachleute, die sich auf diesem Gebiet auskennen, daher bin ich auf Sie gestoßen und würde mich über eine Antwort sehr freuen. Mit freundlichen Grüßen, E.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
23.10.2018, 10:02 Uhr

Sehr geehrte Frau E.,

die Krankenversicherungen stellen im Antragsverfahren i.d.R. Gesundheitsfragen, die exakt beantwortet werden müssen. Meine Erfahrung ist da nicht, dass die Versicherer einen mit Vorerkrankungen mit offenen Armen empfangen. Versuchen können Sie's, wundern Sie sich aber nicht, wenn Sie abgewiesen werden. Für die Beratung zur Auswahl eines Versicherers sind allerdings Versicherungsmakler zuständig.


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Veröffentlicht am

19.10.2012

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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Der Artikel spiegelt die Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Die Rechtslage kann sich jederzeit ändern.

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