Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat in einer Entscheidung unter Berücksichtigung der seit dem Jahr 2004 geltenden Rechtslage entschieden, dass eine Übernahme von Fahrtkosten zur ambulanten Behandlung nur noch im Ausnahmefall übernommen wird. Übernahmebescheide, die bereits früher ergangen sind, gehen insoweit ins Leere.

Der Kläger ist aufgrund diverserer Erkrankungen schwerbehindert, bei ihm ist im Grad der Behinderung von 100 festgestellt. Er begehrt die Übernahme von wöchentlich anfallenden Arztkosten, die er notwendigerweise durchführen müsse. Nach Ablehnung durch die Krankenkasse beruft er sich auf einen, ihm erteilten Übernahmebescheid unbegrenzter Gültigkeit aus den 1990er Jahren, die zusammen mit seiner bis zum Jahr 2021 gültigen Krankenversicherungskarte zu einer Übernahme der Kosten verpflichte.

Einen solchen Anspruch hat das Gericht jedoch verneint und darauf abgestellt, dass durch das Inkrafttreten des Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) am 01.01.2004 seien die Regelungen zur Übernahme der Fahrtkosten grundsätzlich neu gefasst worden. Aufgrund der nunmehr restriktiven Handhabung, die insbesondere fiskalischen Aspekten geschuldet ist, sei eine Übernahme nur unter den Voraussetzungen des § 60 Absatz 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch 5 möglich. Danach übernehme die Krankenkasse Fahrkosten zu einer ambulanten Behandlung nur nach vorheriger Genehmigung in besonderen Ausnahmefällen, die in § 8 der im Übrigen maßgeblichen Krankentransport-Richtlinie geregelt seien. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung seien jedoch nicht erfüllt. Der Kläger leide nicht an einer Grunderkrankung im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 1 der Krankentransport-Richtlinie, die durch ein durch diese Krankheit vorgegebenes Therapieschema behandelt werde. Insoweit bestehe kein Anspruch,

Dennoch ist die Übernahme von Fahrtkosten bei ambulanten Behandlungen ebenso wie in anderen Fällen wie Krankentransporten oder Rettungsfahrten möglich. Schließlich gibt es zahlreiche gute Gründe, die eine solche Übernahme rechtfertigen können. Kontaktieren Sie mich gerne, wenn sie Fragen hierzu haben.

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.09.2011.


Kommentare

H.
24.09.2017, 01:21 Uhr

"Dennoch ist die Übernahme von Fahrtkosten bei ambulanten Behandlungen ebenso wie in anderen Fällen wie Krankentransporten oder Rettungsfahrten möglich." In dieser Pauschalität halte ich dies für falsch. "Schließlich gibt es zahlreiche gute Gründe, die eine solche Übernahme rechtfertigen können." Gute Gründe sind aber nicht ausreichend. Auch Notwendigkeit ist nicht ausreichend. Sie muss zwar vorliegen zusätzlich muss aber ein besonderer Ausnahmefall vorliegen. Es werden also Fahrkosten nicht einmal in allen Fällen übernommen, in den diese zwingend notwendig sind.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
25.09.2017, 10:25 Uhr

Sehr geehrter Herr H.,

vielen Dank für Ihren ergänzenden Beitrag. "Gute Gründe" ist nicht im Sinne eines juristischen Terminus gemeint, einen solchen gibt es nicht. Dass die Übernahme von Fahrtkosten bei ambulanten Behandlungen möglich ist, ist korrekt, ersetzt aber in der Tat keine Einzelfallprüfung. Z.B. kann - wie das Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht mit Beschluss vom 19. Juli 2017 – L 5 KR 99/17 B ER – klargestellt hat - Anspruch auf Fahrkostenübernahme zur Dialysebehandlung bestehen: In § 8 Abs. 2 der Krankentransport-Richtlinien ist Voraussetzung für eine Verordnung und eine Genehmigung von Krankenfahrten, dass der Patient mit einem durch die Grunderkrankung vorgegebenen Therapieschema behandelt wird, das eine hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum aufweist, was bei in der Anlage 2 der Richtlinie genannten Ausnahmefällen in der Regel erfüllt ist (Satz 3 der Vorschrift). In Anlage 2 der KrankentransportRL ist die Dialysebehandlung ausdrücklich aufgeführt.


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Veröffentlicht am

29.09.2011

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

Hinweis

Der Artikel spiegelt die Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Die Rechtslage kann sich jederzeit ändern.

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