In einem aktuellen Urteil hat das Sozialgericht Hamburg erörtert, wann ein Selbständiger und freiwillig Versicherter nur die Mindestbeiträge zu zahlen hat.

In dem entschiedenen Fall ging es um einen Rechtsanwalt, der in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert war. Der Kläger stritt sich mit seiner Krankenkasse um die Frage, ob er den Mindestbeitrag für hauptberuflich selbständig Erwerbstätige (ohne Nachweis geringerer Einnahmen derzeit 15,5 % von 3.712,50 €, also 575,44 € monatlich) oder nur den allgemeinen Mindestbeitrag (derzeit 15,5 % von 851,66 €, also 132,01 € monatlich) zu zahlen hat.

Dabei kam es darauf an, ob eine "hauptberuflich selbständige Erwerbstätigkeit" vorlag. Das Gericht ermittelte, dass der Kläger mehr Zeit für seinen Haushalt und die Kinderbetreuung aufwendete, als für seine Anwaltstätigkeit, die deutlich unterhalb einer Halbtagstätigkeit liege. Der Kläger sei wohl weniger als 10 Stunden in der Woche als Rechtsanwalt tätig und im Übrigen Hausmann, der einkaufe, aufräume, koche, seine Kinder versorge und Gartenarbeiten verrichte. Alle Angaben des Klägers seien nachvollziehbar und realistisch. Damit liege keine hauptberufliche selbständige Erwerbstätigkeit vor.

Entsprechend verurteilte das Gericht die Krankenkasse, dem Selbständigen nur den allgemeinen Mindestbeitrag zu berechnen.

ACHTUNG: Manche Krankenkassen behaupten, man sei bereits dann "hauptberuflich selbständig erwerbstätig", wenn man neben der selbständigen Tätigkeit keiner weiteren Erwerbstätigkeit nachgehe und schicken teure Beitragsrechnungen. Dies ist nicht zutreffend. Es kommt auf eine Gesamtbetrachtung an, bei der auch private Tätigkeiten eine Rolle spielen.


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Veröffentlicht am

05.05.2011

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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