Gerät man in Rückstand mit der Bezahlung der Beiträge, kann die Krankenkasse Versicherungsleistungen weitgehend verweigern, bis die Beiträge nachgezahlt wurden. Das nennt man „Ruhen des Leistungsanspruchs“. Die Ruhensanordnung der Krankenkasse kann unter Umständen unwirksam sein, wie das Bayerische Landessozialgericht entschieden hat.
Vor dem Bayerischen Landessozialgericht ging um eine Beschwerde eines Krankenversicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung. Letztlich wurde am 02.02.2011 von der der Krankenversicherung ein Schreiben ohne Rechtsbehelfsbelehrung an den Versicherten versandt, wonach die Versicherungsleistungen ruhen sollten, bis die ausstehenden Beiträge nachgezahlt wurden. Der Versicherte schuldete der Krankenkasse mehrere Monatsbeiträge, allerdings aus der Zeit als freiwillig Versicherter.
Auf seinen von der Krankenkasse abgelehnten Widerspruch beantragte der Versicherte am 21.02.2011 vor dem Sozialgericht Nürnberg den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Am 11.03.2011 lehnte das Gericht den Antrag ab. Nun mehr wandte sich der Versicherte gegen die Ablehnung des einstweiligen Rechtsschutzes mit einer Beschwerde an das Bayerische Landessozialgericht.
Die Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts
Der Beschwerde des Antragstellers wurde stattgegeben. Das Gericht begründete die Entscheidung wie folgt: Die Krankenkasse unterliege verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften, nach dessen § 33 Absatz 1 Sozialgesetzbuch 10 auch ein Ruhensbescheid "inhaltlich hinreichend bestimmt" sein müsse.
Die Ruhensanordnung der Krankenkasse vom 02.02.2011 enthalte allerdings weder einen Hinweis auf den Umfang, noch den genauen Beginn des Ruhens der Leistung. Auch der Vortrag der Krankenkasse, die Leistungen würden ab dem 19.05.2009 ruhen, könne nicht gelten: Eine Rückwirkung sei unvereinbar mit§ 16 Absatz 3a Satz 2 Sozialgesetzbuch 5 in Verbindung mit§ 16 Absatz 2 Satz 2 Künstlersozialversicherungsgesetz. Danach trete das Ruhen „drei Tage nach Zugang des Bescheides beim Versicherten“ ein, allerdings nur dann, wenn der Versicherte in der Mahnung auf das mögliche Ruhen ausdrücklich hingewiesen worden sei.
Vorliegend enthalte das Schreiben der Krankenkasse, dass das Ruhen anordne, kein Datum, ab wann das Ruhen beginnen solle und im Übrigen nicht einmal eine Rechtsbehelfsbelehrung. In der Folge ordnete das Gericht die Aufhebung des Beschlusses vom Sozialgericht Nürnberg an und stellte die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2011 wieder her. Die aufschiebende Wirkung führte dann in diesem Fall zur Gewährung der Versicherungsleistungen bis zur rechtskräftigen Entscheidung bzgl. der nachzuzahlenden Beiträge.
Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 18. Mai 2011 – L 5 KR 164/11 B ER: Bestimmt ein Bescheid, der das Ruhen von Krankenversicherungsleistungen wegen Beitragsrückstand anordnet, nicht konkret den Beginn des Ruhens, ist er rechtswidrig.
18511
ACHTUNG: Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass die Krankenkassen, wenn Sie ihre Leistungen wegen Beitragsschulden ruhend stellen, von Amts wegen prüfen und feststellen müssen, ob der betroffene Versicherte nicht hilfebedürftig ist oder dies mit der Ruhensanordnung oder in der Folgezeit wird (also: Anspruch auf 'Hartz 4' oder Sozialhilfe hätte). Das BSG hat dazu ausgeführt (BSG, Urteil vom 08. März 2016 – B 1 KR 31/15 R –, SozR 4-2500 § 16 Nr 2):
Dafür kann es genügen, den Versicherten für den Zeitraum beginnend mit dem dritten Tage nach Zugang der Ruhensanordnung seine wirtschaftlichen Verhältnisse darlegen zu lassen, ggf. ergänzt um brauchbare Beweismittel, und hierzu eine Auskunft des zuständigen Leistungsträgers einzuholen.
Hat die Krankenkasse dies nicht getan, also weder den Versicherten aufgefordert, seine wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen oder bei Anhaltspunkten für eine Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II ('Hartz 4') oder SGB XII (Sozialhilfe) nicht das zuständige Jobcenter oder Sozialamt um Auskunft gebeten, könnte dies rechtlich schon genügen, um eine einstweilige Anordnung des Sozialgerichts zur vorläufigen Aufhebung der Ruhensanordnung zu erreichen, bis die Frage der Hilfebedürftigkeit geklärt ist - es sei denn, es ist offensichtlich, dass keine solchen Ansprüche bestehen, etwa, weil ein laufendes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zur Verfügung steht.
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Veröffentlicht am
16.07.2014
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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© Rechtsanwalt Köper (Gilt nicht für gekennzeichnete Pressemitteilungen, Medieninformationen und Gerichtsentscheidungen)
17.06.2015, 12:01 Uhr
Kann die Krankenkasse das Bezahlen des Beitrags auch für den Zeitraum, in dem der Leistungsanspruch ruht, fordern?
18.06.2015, 11:12 Uhr
Ja, die Beitragszahlungspflicht besteht auch während des Ruhens. Nach § 16 Absatz 3a Sozialgesetzbuch 5 endet das Ruhen normalerweise erst, "wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind"(also: auch während des Ruhens besteht ganz normale Beitragspflicht). Das Ruhen endet auch, wenn Versicherte "hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches werden" (= so wenig Geld haben, dass sie Sozialhilfe oder 'Hartz 4' beziehen könnten oder beziehen). Auch wenn mit der Krankenkasse eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung zu Stande gekommen ist, "hat das Mitglied ab diesem Zeitpunkt wieder Anspruch auf Leistungen, solange die Raten vertragsgemäß entrichtet werden." Der Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung ist für die Krankenkasse aber grundsätzlich freiwillig, diese muss sich darauf nicht einlassen. Übrigens muss die Krankenkasse auch während des Ruhens eine Krankenversichertenkarte ("Gesundheitskarte") ausstellen. TIPP: Nach § 26 Absatz 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch 2 ('Hartz-4-Gesetz") wird der Krankenversicherungsbeitrag "für Personen im notwendigen Umfang übernommen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind und die allein durch den Krankenversicherungsbeitrag hilfebedürftig würden." Das bedeutet: Wenn Sie eigentlich finanziell klar kommen und nur der Krankenversicherungsbeitrag Sie "würgt", können Sie beim Jobcenter einen Zuschuss zu den Krankenkassenbeiträgen beantragen. Der Zuschuss bewirkt gleichzeitig, dass auch bei noch bestehenden Beitragsschulden das Ruhen sofort endet. Auf den mit der Antragstellung beim Jobcenter verbundenen Formular-Aufwand und möglicherweise über diesen Paragrafen uninformierte Mitarbeiter sollte man sich allerdings einstellen und einen Ausdruck des o.g. § 26 SGB 2 mitbringen (Am besten den Absatz 1 Satz 2 mit Textmarker markieren, kann dem ein oder anderen Sachbearbeiter helfen). Sie finden bei weitergehendem Interesse im Internet auch die"Fachlichen Hinweise zu § 26 SGB 2" der Bundesagentur für Arbeit, wenn Sie danach suchen. Im Übrigen lassen die meisten Krankenkassen aber mit sich reden, was eine Ratenzahlungsvereinbarung für Beitragsschulden angeht, die monatliche Rate muss für die Krankenkasse aber akzeptabel sein. Auch dann endet das Ruhen sofort.
05.11.2016, 10:14 Uhr
Kann ich nach Beendigung des Ruhens des Leistungsanspruchs die Kosten selbstbeschaffter Leistungen von meiner Krankenkasse erstatten bekommen?
07.11.2016, 15:23 Uhr
Sehr geehrte(r) C.,
Kosten, die Ihnen während der Ruhenszeit entstanden sind, können Sie leider grundsätzlich nicht erstattet bekommen, es sei denn, es handelt sich um Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich waren. Um dies zu belegen, bräuchten Sie gesonderte ärztliche Bescheinigungen, sprechen Sie darauf Ihre Ärztin/Ihren Arzt an.
09.02.2017, 12:54 Uhr
Ich bin seid dem 25.11.2016 krank geschrieben. Logischerweise endet die Lohnfortzahlung nach 6 Wochen. Aus einem früheren Beitragsrückstand ruht nun meine Krankenversicherung und ich beziehe kein Krankengeld. Eine Sachbearbeiterin der Krankenversicherung teilte mir telefonisch diese Problematik mit. Im gleichem Gespräch empfahl sie mir, Alg II zu beantragen, da ich in naher Zukunft auch keine Chance auf Heilung habe. Ich bat sie, mir die Gründe des versagten Krankengeldes schriftlich mitzuteilen. Mit diesem Brief solle ich bitte zum Amt gehen und dann werde mir ALG II bewilligt. Ein Mensch braucht ja eine Lebensgrundlage, so sollte es sein. Ich bin natürlich zum Amt (Jobcenter) gerannt und hab denen die Sachlage geschildert. Beim Jobcenter wurde ich aber abgewiesen mit der Aussage, das ich nicht berechtigt wäre, ALG II zu beziehen, weil noch offene Rückstände bei der Krankenversicherung bestünden. Wenn ich die geilgt hätte, hätte ich ja schliesslich auch wieder Anspruch auf Krankengeld. Aber wie soll ich mir mal eben so 2.500 Euro aus dem Ärmel schütteln? Bräuchte in dieser Hinsicht mal einen Rat. Dazu muss ich sagen, ich war immer Geringverdiener und konnte mir beim besten Willen keinen Abtrag der Rückstände leisten. Somit kam es auch zur Eidesstattlichen Versicherung.
Was kann ich da jetzt tun?
LG D.
10.02.2017, 11:20 Uhr
Sehr geehrter D.,
was Ihnen das Jobcenter da erzählt hat, ist grober Unfug! Es gibt keine Rechtsvorschrift, wonach das Ruhen des Krankengeldanspruchs bei Beitragsrückständen den Bezug von Leistungen nach SGB II ('Hartz 4') ausschließt.
Dieses Verhalten des Jobcenters entbehrt jeglicher Rechtsgrundlage. Wenn beim Jobcenter Leistungen verweigert werden, sollte man immer auf einen schriftlichen Bescheid mit Begründung bestehen. Den Sachbearbeitern sollte dann beim Schreiben des Bescheides auffallen, wenn sie Blödsinn erzählt haben. Falls in einem Fall wie dem Ihrem tatsächlich ein Ablehungnsbescheid mit der vorgenannten Begründung ergeht - was ich für äußerst unwahrscheinlich halte - sollte hiergegen Widerspruch erhoben und zugleich ein Eilantrag beim Sozialgericht gestellt werden. Gehen Sie umgehend wieder zum Jobcenter und beantragen Sie erneut Leistungen. Anträge auf ALG II wirken immer auf den Ersten des Monats zurück, § 37 Absatz 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch 2, so dass Sie ab dem 01.02.2017 Leistungen erhalten können. Anträge auf ALG II können auch fristwahrend schriftlich, z.B. per Telefax mit Sendebericht gestellt werden, wenn es knapp wird. Damit der Antrag schnell bearbeitet wird, kann und sollte man sich die "Formulare SGB II" (Google) im Internet herunterladen und schon einmal so weit wie möglich ausfüllen und mit Anlagen einreichen. Im Weiteren gilt: Unterlagen an das Jobcenter i m m e r nur mit Zugangsnachweis senden, lesen Sie dazu diesen Artikel.
04.05.2017, 12:20 Uhr
Ich bin seit 1998 verwitwet. Seit diesem Zeitpunkt musste ich jedes Jahr ein Verdienstnachweis an die IKK schicken,was ich auch jedes Jahr wieder und wieder getan habe! Den Grund dafür wusste ich zwar nicht, weil keiner aus meinem Bekannten und Verwandtenkreissowas machen musste. Im Januar 2015 stellte ich dann fest, dass ich 200 € zu wenig Witwenrente überwiesen bekommen habe. Daraufhin habe ich bei der Rentenstelle angerufen und nachgefragt, dort sagte man mir dann, dass es Krankenkassenbeiträge wären, warum konnte sie mir nicht sagen. Also rief ich bei der IKK an und fragte dort nach. Ich hatte eine wirklich unfreundliche Dame am Telefon, die mir sagte, dass ist seit 2014 so, fertig aus. Ich wurde nicht informiert darüber, sondern man hat einfach hinter meinem Rücken dies so entschieden. Kann man kein Schreiben aufsetzen und mich fragen, ob es von der Rente direkt abgezogen werden soll oder ob ich das überweisen möchte? Mich mal darüber informieren, dass ich überhaupt Beiträge zahlen muss, woher soll man sowas wissen? Nun ja, es lief dann eben so, bis ich dann im März 2016 Post von der IKK bekommen habe, dass Beiträge für Nov. und Dez. fehlen würden. Na was soll ich dazu sagen, ist doch Sache zwischen IKK und Rentenkasse, woher soll ich wissen, wenn bisher alles reibungslos lief, dass da Monate fehlen. Die Krönung kam dann im August, auf einmal waren es nicht nur die 2 Monate, sondern man forderte von mir Beiträge bis 2012 rückwirkend und keiner konnte mir bis zum heutigen Tag sagen, wie sowas zustande kommen kann. Wenn ich doch Jahr für Jahr mein Einkommensnachweis dahin schicke, muss doch irgend einer dort geschlafen haben. Und deshalb habe ich Beschwerde eingereicht und werde nächste Woche zu einem Anwalt mit allen Unterlagen gehen. Ich finde es eine bodenlose Frechheit der IKK. Die IKK informierte mich nur mündlich beim Aufsuchen, das meine Leistungen ruhen. Zwischenzeitlich bin ich zur HKK gewechselt, wo mir heute mitgeteilt wurde, dass dort die Leistungen ab 05.05. ruhen, wegen den Rückständen bei der IKK?
04.05.2017, 15:08 Uhr
Sehr geehrte Frau M.,
leider kommt es durchaus häufig vor, dass die Beitragsabteilungen der Krankenkassen personell unterbesetzt sind und erst Monate oder Jahre später auffällt, dass zu wenig Beiträge erhoben wurden. Von Ihnen dürften jedes Jahr Einkommensnachweise erhoben worden sein, weil Sie bei der Krankenkasse als freiwilliges Mitglied geführt werden. Die Beitragserhebung erfolgt dann auf Grundlage der Einkommensteuerbescheide.
Liegen die Einkommensteuerbescheide vor, sind die Beitragsberechnungen auch selten rechnerisch falsch, weil diese anhand der Einkommensdaten aus den Steuerbescheiden maschinell erfolgen. Nach dem oben genannten Urteil des Bundessozialgerichts wird man gegen Ruhensbescheide der Krankenkassen aber häufig aus formaljuristischen Gründen erfolgreich vorgehen können. Von großer praktischer Bedeutung dürfte auch die gerichtlich noch nicht abschließend geklärte Frage sein, ob und wenn ja inwieweit ein Rechtsanspruch auf Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung bei Beitragsschulden entstehen kann, da eine solche - bei regelmäßiger Ratenzahlung - das Ruhen sofort beenden würde. Da eine Ratenzahlungsvereinbarung letztlich eine weitere Stundung der noch nicht gezahlten Beiträge bedeutet, könnte man sich hinsichtlich eines Rechtsanspruchs an § 76 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch 4 anlehnen, wonach Beiträge gestundet werden könne, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für die Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Ein Anspruch auf Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung könnte dann bestehen und ggf. auch gerichtlich durchgesetzt werden, wenn das diesbezügliche Ermessen der Krankenkasse "auf Null reduziert" ist, was von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten im Einzelfall abhängt.
28.08.2017, 21:45 Uhr
Guten Tag, Herr Köper,
über meinen Mann sind wir als Familie krankenversichert. Er zahlt seine Beiträge privat, nicht über den Arbeitsgeber. Seit 2011 haben wir allerdings Zahlungsrückstände. Alle Familienmitglieder sind weiterhin krankenversichert. Bei meinem Mann ruht der Versicherungsschutz. Er musste seine Versichertenkarte abgeben, bzw. lief sie ab. Es mag vielleicht sehr unglaubwürdig klingen, dass es nun schon 6 Jahre so geht..... mein Mann steht im ständigen Kontakt mit dem Hauptzollamt und hat schon einige Ratenzahlungen geleistet. Leider kommt es immer wieder zu erneuten Rückständen. Es läuft gerade eine Ratenrückzahlung mit dem Zollamt. Die Situation ist durchaus belastetend und wird für mich als Ehefrau immer schlimmer, da es meinen Mann gesundheitlich immer schlechter geht und unbedingt ärztliche Unterstützung braucht. Ich weiß, dass mein Mann im Notfall eine Behandlung bekommen würde. Die würde uns aber wahrscheinlich in Rechnung gestellt, oder? Das könnten wir nicht leisten. Zum anderen möchte ich nicht so lange warten und ich mache mir ernsthafte Sorgen. Es ist uns nicht möglich, die Beträge schneller oder früher zu leisten. Ich frage mich nun, nachdem ich im Internet soviel gelesen habe, ob nicht doch eine Möglichkeit besteht das Ruhen der Leistungen aufzuheben oder ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen? Wäre das in unserem Fall möglich? In einem der oberen Antworten von Ihnen schreiben Sie, dass die Krankenkasse trotz Ruhen eine Versicherungskarte ausstellen muss (?) Vielleicht können Sie mir helfen.
Vielen Dank für Ihre Antwort
29.08.2017, 17:10 Uhr
Sehr geehrte Frau X.,
wie Sie meinen obigen Antworten in der Tat entnehmen können, besteht auch bei Ruhen des Leistungsanspruchs ein Anspruch auf Ausstellung einer Gesundheitskarte. Sie können daher die Krankenkasse anschreiben und um Übersendung einer neuen Karte bitten. Sollte die Krankenkasse die Karte dennoch verweigern, bitten Sie um Übersendung eines "rechtsmittelfähigen Bescheides über die Ablehnung der Ausstellung einer Gesundheitskarte nach § 291 SGB V". Damit auf der Karte allerdings nicht das Ruhen vermerkt wird, sollten Sie v o r h e r um eine Ratenzahlungsvereinbarung mit der Krankenkasse bemühen. Denn wie Sie ebenfalls oben lesen können, endet das Ruhen, wenn eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung zu Stande gekommen ist und solange die Raten vertragsgemäß entrichtet werden. Sollte die Krankenkasse ein Ratenzahlungsvereinbarung verweigern, bitten Sie auch hier um Übersendung "eines rechtmittelfähigen Bescheides über die Ablehnung des Abschlusses einer Ratenzahlungsvereinbarung nach § 16 Abs. 3a Satz 3 SGB V." Sollte die Krankenkasse dann auf diese Schreiben nicht reagieren oder Ablehnungsbescheide versenden, können hiergegen Rechtsbehelfe (Widerspruch/Eilverfahren) ergriffen werden - in diesen Fällen ist dann jedoch anwaltliche Unterstützung sinnvoll.
27.09.2017, 23:27 Uhr
Ich habe einiges an Ärger mit meiner Krankenkasse. Der Beitrag wurde zu hoch berrechnet vor einigen Jahren (da arbeitete ich auf 450 €-Basis) und ich habe diesen Betrag nicht gezahlt. Jetzt ruht meine Leistung. Nun bin ich schwanger und im Beschäftigungsverbot. Wer kommt für die weitere Zahlung des Gehaltes nun auf? Lieben Gruß und Einen schönen Abend
28.09.2017, 09:21 Uhr
Niemand. Um die Schwierigkeiten mit der Krankenkasse hätten Sie sich eher kümmern sollen. Wenn man der Krankenkasse auf Aufforderung keine Einkommensnachweise - insbesondere den letzten Einkommensteuerbescheid - übersendet, kann von Gesetzes wegen der Höchstbeitrag festgesetzt werden. Nicht-Reagieren gegenüber der Krankenkasse ist daher sehr unklug. Sie sollten nun, wenn Sie in akuter Finanznot sind, schnellstmöglich einen Antrag beim Jobcenter stellen. Bei Antragstellung bis Monatsende wirkt der Antrag auf den Monatsersten zurück. Vorsicht: Lassen Sie sich den Tat der Antragstellung beim Jobcenter, bzw. Ihr dortiges Erscheinen unbedingt bestätigen! Ein Datumsstempel des Jobcenters auf der Kopie eines einfachen ersten Antragsschreibens ("hiermit beantrage ich Leistungen nach SGB II") oder ausgehändigten Antragsformularen genügt. Weiter sollten Sie jetzt zügig bei der Krankenkasse eine Ratenzahlungsvereinbarung beantragen und diese anschreiben ("...hiermit beantrage ich hinsichtlich meiner Beitragsrückstände den Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung"). Achten Sie auf einen Zugangsnachweis (Einschreiben, Faxsendebericht).Bei Zustandekommen der Ratenzahlungsvereinbarung und regelmäßiger Ratenzahlung endet das Ruhen der Leistungen. Auf den Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung kann ein Rechtsanspruch bestehen und gegen die Ablehnung einer solchen ggf. rechtlich vorgegangen werden, siehe oben.
02.10.2017, 16:05 Uhr
Hallo Herr Köper, auch bei mir besteht ein Leistungsruhen bei der Techniker Krankenkasse. Bei den Ärzten wird man immer blöd angeschaut, wenn man keine Krankenversichertenkarte hat. Man traut sich ja auch nicht mehr zum Doc. Wenn ich nicht Diabetiker wäre, würde ich schon nicht mehr hingehen. Jedesmal am Quartalanfang muss ich die Berechtigungsscheine bei der TK abholen. Zum Quartalsende können die angeblich nicht ausgestellt werden. Seit einem Jahr bin ich Rentner und Geringverdiener. Mein persönl. Einkommen liegt unter der Pfändungsgrenze. Im meinem Insolvenzverfahren ist die erste Gläubigerversammlung schon gewesen. Meine Fragen: Wird nach Abschluss des Inso. in 6 Jahren die KV Karte wieder ausgestellt? Kann ich die KV Karte schon früher bekommen? Die TK weicht alle meinen Fragen aus mit Dienstanweisung und so.
02.10.2017, 16:28 Uhr
Sehr geehrter H.,
Ihre Frage zur Gesundheitskarte beim Ruhen der Versicherung habe ich in diesem Artikel beantwortet.
03.11.2017, 17:19 Uhr
Hallo,
ich habe mit dem Zoll Stralsund eine Ratenzahlung vereinbart, die für die Eintreiben der Rückstände von der TK beauftragt wurden. Gilt ab diesem Zeitpunkt auch, dass das Ruhen beendet ist oder betrifft dies nur Ratenvereinbarungen, welche direkt mit der Krankenkasse geschlossen wurden? Vielen Dank im Voraus.
06.11.2017, 12:11 Uhr
Sehr geehrter Herr M.,
das ist eine sehr interessante Frage. Obwohl der Gesetzeswortlaut in § 16 Absatz 3a Sozialgesetzbuch 5 nicht genau vorschreibt, mit welcher Stelle eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen werden muss, nehme ich an, dass hier eine Ratenzahlungsvereinbarung direkt mit der Krankenkasse geschlossen werden muss. In der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/13428, S. 89) heißt es:
Der Gesetzgeber ging also davon aus, dass eine Vereinbarung zwischen Versichertem und Krankenkasse geschlossen wird. Fraglich ist auch, ob es als "besondere Anstrengung" des Beitragsschuldners im Sinne der Gesetzesmotive anzusehen ist, wenn dieser wartet, bis der Zoll vor der Tür steht und erst dann einer Ratenzahlung zustimmt. Melden Sie sich aber beim Hauptzollamt Stralsund und erkundigen Sie sich, ob der Zoll die Ratenzahlungsvereinbarung im Auftrag der Krankenkasse getroffen hat und ebenso Krankenkasse, inwieweit die Ratenzahlung dort bekannt ist und ob man Ihnen evtl. die Ratenzahlung noch einmal schriftlich bestätigen könnte. Aus dem Dokument, dass Sie gegenüber dem Zoll unterzeichnet haben, sollte sich auch Aufschluss ergeben. Wenn die Ratenzahlungvereinbarung als zwischen Ihnen und der Krankenkasse geschlossen bestätigt wird, können Sie die Krankenkasse bitten, das Ende des Ruhens schriftlich zu bestätigen und im Ablehnungsfall beim zuständigen Sozialgericht einen Eilantrag stellen mit dem Antrag, festzustellen, dass die Leistungen nicht mehr ruhen, solange die Raten vertragsgemäß entrichtet werden. Das Sozialgerichtsverfahren ist gerichtskostenfrei.
13.11.2017, 16:33 Uhr
Leider hat man im Falle des Ruhens noch andere Nachteile. Meine Frau hat nach der Selbstständigkeit ein Angestelltenverhältnis aufgenommen und zahlt nur normal ihre GKV Beiträge zusammen mit dem Arbeitgeberanteil. Trotzdem wird Sie als ruhend geführt. Was geschieht eigentlich mit dem Beiträgen aus der Pflichtversicherung wenn die Leistungen trotzdem ruhen? Irgendwo muss doch das Geld jetzt bleiben?
14.11.2017, 11:41 Uhr
Sehr geehrter Herr K.,
das Geld bleibt bei der Krankenkasse. Die Tatbestände, in denen das Ruhen in der gesetzlichen Krankenkasse endet, sind gesetzlich in § 16 Abs. 3a Sozialgesetzbuch 5 genau bestimmt. Die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung zählt nicht dazu und führt nicht zum Ende des Ruhens.
Ich empfehle daher, sich um eine Ratenzahlungsvereinbarung mit der Krankenkasse zu bemühen und die Raten dann regelmäßig zu zahlen. Dass das Ruhen bei Abschluss und regelmäßiger Bedienung einer Ratenzahlungsvereinbarung endet, ist im Versicherungsvergleich sogar noch ein großer Vorteil der gesetzlichen Krankenversicherung. In der privaten Krankenversicherung sieht es deutlich schlechter aus, dort beendet der Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung nicht das Ruhen der Versicherung, d.h. den sog. "Notlagentarif", wie sich aus § 193 Absatz 6 und Absatz 9 Versicherungsvertragsgesetz ergibt:
In der privaten Krankenversicherung hilft zur Beendigung des Ruhens also nur das Bezahlen sämtlicher Rückstände, Säumniszuschläge und der Beitreibungskosten oder der Nachweis der Hilfebedürftigkeit durch das Jobcenter oder das Grundsicherungsamt (Sozialamt).
07.12.2017, 17:20 Uhr
Hallo Herr Köper, mein Freund wurde im Oktober zum Ende des Monats fristlos gekündigt. Ihm wurde eine bipolare Störung diagnostiziert und er hatte dadurch eine Krankschreibung bis jetzt. Er hatte ALG1 beantragt und dies wurde abgewiesen mit der Begründung, dass er krank geschrieben ist und deshalb Geld von der Krankenkasse bekommen müsste. Dies wiederum wurde heute schriftlichabgelehnt ( obwohl Anfang November bereis, angefragt ) da er Beitragsrückstände hat. Es kam ein Schreiben über das Ruhen der Leistungen. Im Januar sollte er zwecks der bipolaren Störung / akuten Depressionen auf Therapie, ab 10.01.. Wäre es nun ratsam ALG2 zu beantragen, damit die Krankenkassen die Therapie und die Behandlungen zahlt ? Das wäre ja bei ALG 1 nicht der Fall oder? Besten Dank im Voraus.
08.12.2017, 09:17 Uhr
Vollkommen richtig, Ihr Freund sollte schnellstmöglich ALG2 ('Hartz 4') beantragen und eine Kopie des Leistungsbescheides dann mit Zugangsnachweis der Krankenkasse übersenden. Das Ruhen der Leistungen endet dann "mit dem Eintritt der Hilfebedürftigkeit", der eben durch Bescheidkopie nachzuweisen ist. Der Bezug von Arbeitslosengeld I führt im Gegensatz zum 'Hartz-4'-Bezug nicht zum Ende des Ruhens.
16.12.2017, 10:42 Uhr
Sehr geehrter Herr Köper, leider habe ich aus meiner damaligen selbstständigen Tätigkeit seit mehreren Jahren Beitragsrückstände. Nach einer Hüft OP wurde mir dann als es ans Krankengeld ging eine Mitteilung zugeschickt das die Leistungen aufgrund der Rückstände ruhen und icb kein Krankengeld mehr bekomme. Soweit so gut. Nun befinde ich mich bei meinem Arbeitgeber, da ich schnellstmöglich wieder Geld brauche in der Wiedereingliederung. Jetzt habe ich allerdings erfahren, dass ich auch für meine geleisteten Stunden kein Geld bekommen soll, weil ich ja eigentlich krankengeld beziehen würde obwohl das nicht der Fall ist. Kann ich da etwas machen oder an wen könnte ich mich diesbezüglich wenden. MfG J.
18.12.2017, 09:32 Uhr
Sehr geehrter Herr J.,
zum einen sollten Sie sich schnellstmöglich um den Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung mit Ihrer Krankenkasse bemühen (schriftlich dort beantragen, siehe oben), zum anderen können Sie bei der Arbeitsagentur Arbeitslosengeld beantragen, da man dieses nach einem Urteil des Bundessozialgerichts grundsätzlich auch während einer Wiedereingliederung beziehen kann, wenn die Krankenkasse kein Krankengeld bezieht. Lesen Sie dazu diesen Artikel hier. Allerdings ist Ihr Fall mit Ruhen des Krankengeldanspruchs und Wiedereingliederung durchaus speziell. Zur Not sollten Sie Leistungen beim Jobcenter beantragen oder sich dort bescheinigen lassen, dass Sie hilfebedürftig sind. Die Bescheinigung der Hilfebedürftigkeit können Sie dann der Krankenkasse übersenden mit dem Hinweis, dass das Ruhen nach § 16 Abs. 3a SGB V mit dem Eintritt der Hilfebedürftigkeit endet und der Bitte, Krankengeld zu zahlen.
23.02.2018, 09:19 Uhr
Hallo, ich war freiwillig bei der AOK versichert. Die Beiträge konnte ich mir irgendwann nicht mehr leisten, da sie mein Einkommen aus einer kleinen Selbständigkeit sogar überstiegen, da das Einkommen meines damaligen Mannes, der privat versichert war, angerechnet wurde. Die Leistungen wurden vor einigen Jahren ruhend gestellt, was ich resignierend hinnahm, da ich sowieso nur im äussersten Notfall zum Arzt gehe. Seitdem ist eine hohe Summe zustande gekommen, obwohl ich seit 2014 ohne Einkommen bin und seit 2016 von meinem Mann getrennt bin. Erst im April 2017 habe ich mich überwunden und Sozialleistungen in anspruch genommen, wodurch die Leistungen wieder aufgenommen wurden. Jetzt würde ich gerne wieder nach vorn schauen und eine Arbeit annehmen, doch man sagte mir, dass die Leistungen dann wieder ruhend gestellt werden. Ich muss also weiter Sozialleistungen beziehen, statt arbeiten zu gehen, nur um versichert zu bleiben? Eine akzeptable Ratenzahlungsvereinbarung werde ich der KV wohl nicht bieten können bei 20.000 Rückstand inkl. Säumniszuschlägen und einem Nettoeinkommen von ca. 1.000 €. Bin alleinerziehende Mutter von zwei Kindern. Anspruch auf Leistung vom Jobcenter habe ich damit nicht mehr, da ich nicht zur miete wohne, sondern in Eigentum, was tlw. untervermietet ist, aber mietähnliche ausgaben für das Haus habe. Haben Sie auch für mich einen Rat? Ich kann mir das Ruhen der leistungen nicht leisten, da ich Tabletten nehmen muss und in einer länger andauernden Zahnbehandlung stecke. Ich will aber wieder arbeiten!
23.02.2018, 11:58 Uhr
Sehr geehrte Frau H.,
der Abschluss einer zum Ende des Ruhens führenden Ratenzahlungsvereinbarung steht meiner Einschätzung nach im Ermessen der Krankenkasse. Nach § 39 Absatz 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch 1 haben die Versicherungen einen Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens. Ich würde Ihnen daher dringend empfehlen, bei Ihrer Krankenkasse (mit Zugangsnachweis) einen schriftlichen Antrag auf Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung nach § 16 Abs. 3a Satz 3 Sozialgesetzbuch 5 zu stellen und darin Ihr Einkommen und Vermögen sowie Ihre familiäre und gesundheitliche Situation darzulegen sowie einen Ratenzahlungsvorschlag zu unterbreiten. Ergibt sich aus Ihren Angaben, dass in absehbarer Zeit eine vollständige Zahlung der Beitragsrückstände und Säumniszuschläge nicht möglich ist, kann m.E. das Ermessen der Krankenkasse auf Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung zu tragbaren Bedingungen "auf Null reduziert" sein. Verweigert die Krankenkasse den Abschluss einer tragbaren Ratenzahlungsvereinbarung, erheben Sie hiergegen Widerspruch und ggf. anschließend Klage beim Sozialgericht. Parallel kann (insbesondere bei akutem Behandlungsbedarf) außerdem ein sozialgerichtliches Eilverfahren geboten sein. Bei diesen Verfahren ist eine anwaltliche Vertretung nicht zwingend erforderlich, aber empfehlenswert, da zur Frage eines Rechtsanspruchs auf Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung bislang keine Gerichtsentscheidungen veröffentlicht wurden.
03.05.2018, 16:56 Uhr
Sehr geehrter Herr RA Köper, heute war ein Brief (aus Hamburg) von der TK in der Post, wo die Techniker mit der zwangsweisen Türöffnung drohen. Da steht, es sollte vollstreckt werden, er habe jedoch einer Durchsuchung widersprochen oder war nicht zuhause. Es hatte sich niemand angekündigt zur Vollstreckung. Es geht um Beitragsrückstände meines Sohnes, der durch Sperrung von Hartz 4 in die "freiwillige"Versicherung gerutscht ist. Vollstreckung war/ist beim Hauptzollamt, Bescheid der Sperrung von Hartz 4 liegt auch beim Hauptzollamt - kurz um, er hat nix, um die Rückstände zu bezahlen. Der Mietvertrag läuft nur auf mich, er hat nur ein eigenes Zimmer in der Wohnung. Meine Frage: ist die TK selber wirklich zur zwangsweisen Türöffnung selber berechtigt? Zumal der Brief aus Hamburg kam und wir in Berlin sind. Da steht, er soll bis Mitte Mai zahlen, sonst zwangsweise Türöffnung zur Feststellung seiner persönlichen Verhältnisse, Kosten der Türöffnung müsste er natürlich tragen. Für eine kurze Info vielen Dank im Voraus. MfG. Doro
04.05.2018, 09:57 Uhr
Sehr geehrte D.,
gesetzliche Krankenversicherungen wie die Techniker Krankenkasse sind Behörden im juristischen Sinne und können aus ihren Bescheiden bei Vorliegen der Voraussetzungen selbständig nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz Vollstreckungsverfahren einleiten. Ein bestandskräftiger Bescheid einer Krankenkasse kann daher wie ein gerichtliches Urteil wirken und vollstreckt werden. Da solchen Vollstreckungsversuchen in der Regel sehr viele Schreiben, Zahlungsaufforderungen und Mahnungen der Krankenkasse vorausgehen, auf die hier offenbar nicht reagiert wurde, schlage ich vor, dass Ihr Sohn sich einmal bequemt, beim Hauptzollamt anzurufen und einen Termin zu vereinbaren. Der Vollstreckungsbeamte kann sich dann davon überzeugen, dass Ihr Sohn nichts hat und wird ein Protokoll aufnehmen. Ansonsten steht das nächste mal das Hauptzollamt mit der Polizei vor der Tür. Meine Erfahrung ist, dass viele Betroffenen ganz lange einfach nichts tun und sich dann wundern, wenn vollstreckt wird. Was die Berechtigung der Beitragsforderung angeht, die mit dem versicherungsrechtlichen Status Ihres Sohnes zusammenhängt und die Möglichkeit eines Stundungs-, Erlass- oder Niederschlagungsantrags nach § 76 Absatz 2 Sozialgesetzbuch 4, kann Ihr Sohn sich an Rechtsanwälte für Sozialrecht in Berlin wenden. Ihr Sohn muss seine Angelegenheiten aber selbst regeln, Sie sind nicht seine Betreuerin.
01.09.2018, 16:49 Uhr
Sehr geehrter Herr RA Köper, ich habe vor kurzem eine Forderung der Krankenkasse über Summe X erhalten. Sofort habe ich mich bei der zuständigen Stelle per Telefon gemeldet und darum gebeten, die Summer per Ratenzahlung zurückzuzahlen. Mir wurde kurz erklärt wie soetwas abläuft, also einen Antrag auf Stundung der Beiträge, die Darlegung meiner finanziellen Situation sowie das Angebot ca. 8% von Summe X per Monat als monatliche Rate abzuzahlen. Dieses wurde von mir fristgerecht und mit Einkommensnachweisen eingereicht. Vor ca. 5 Tagen bekam ich ein Schreiben, dass die angebotene Rate zu niedrig sei, woraufhin ich direkt ein Schreiben aufgesetzt habe, in welchem ich erkläre, dass ich bereit wäre auch eine höhere Rate im Monat zu zahlen. Nun habe ich heute eine förmliche Zustellung erhalten, in welchem Summe X innerhalb von einer Woche von mir gefordert wird; außerdem Ruhen nun meine Leistungen bis Summe X beglichen ist. Mein Schreiben, in welchem ich eine höhere Rate anbiete, findet in dieser Forderung keine Erwähnung. Zum einen ist mir das Begleichen der Summe auf einmal nicht möglich, weil es sich um ca. 75% meines Monatsgehaltes handelt, zum anderen werde ich ohne (umfassenden) Versicherungsschutz meine Anstellung verlieren. Ist es rechtens, dass mich eine Krankenkasse in eine solche Situation bringen darf? Welche Möglichkeiten habe ich denn nun noch, um zu verhindern, das in ein paar Tagen der Gerichtsvollzieher vor meiner Tür steht? Mit freundlichen, besorgten Grüßen M.
03.09.2018, 12:57 Uhr
Sehr geehrter M.,
schreiben Sie die Krankenkasse noch einmal mit Zugangsnachweis (Einschreiben, Fax o.Ä.) an und bitten Sie um "Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheides" über Ihren Antrag auf Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung i.H.v. monatlich X Euro (Ihr maximal Möglichstes). Weisen Sie darauf hin, dass die monatliche Rate nur so hoch sein darf, dass Sie diese nach Ihren Einkommensverhältnissen auch tragen können. Gesetzlich ist leider nicht geregelt, welche maximale Ratenhöhe die Krankenkasse im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens akzeptieren muss. Leider gibt es dazu meines Wissens derzeit auch noch keine Rechtsprechung. Ich würde sagen: die Rate darf nur so hoch sein, dass mit deren Zahlung nach den Einkommensverhältnissen der Pfändungsgrundfreibetrag nach § 850c Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht unterschritten wird. Wenn Sie aber beispielsweise wegen anderweitiger laufender Zahlungsverpflichtungen, z.B. aus Verbraucherkrediten, außerstande sind, die von der Krankenkasse vorgeschlagene Rate zu leisten, würde ich vermuten, dass auch die Sozialerichte sagen würden: Dann muss man die anderen Verbindlichkeiten/Gläubiger hintanstellen und lieber die Krankenkasse in maximal möglicher Höhe bedienen, um das Ruhen zu beenden und den Krankenversicherungsschutz wiederherzustellen. Trauen Sie sich im Zweifelsfall aber ruhig, beim Sozialgericht bei Ablehnung einer Ratenzahlung durch die Krankenkasse einen (untechnisch gesprochen) "Eilantrag auf Abschluss einer angemessenen Ratenzahlungsvereinbarung" zu stellen. Das Gericht wird dann ggf. die Krankenkasse verpflichten, "über den Antrag auf Ratenzahlungsvereinbarung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden". Das Sozialgerichtsverfahren ist für Versicherte kostenfrei. Man kann einfach in der Rechtsantragstelle des Sozialgerichts mit geordneten Unterlagen persönlich vorsprechen und sein Anliegen schildern. Der Antrag muss nicht juristisch formuliert werden. Was den Gerichtsvollzieher angeht, so steht es der Krankenkasse ohne Abschluss einer wirksamen Ratenzahlungsvereinbarung jederzeit frei, Vollstreckungsversuche zu unternehmen. Deshalb ist der Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung auch so wichtig und sollte man sich intensiv darum bemühen.
08.10.2018, 16:57 Uhr
Ich hatte auch ruhenden Anspruch und jetzt mit dem Zollamt eine Ratenvereinbarung ausgehandelt, weil die Krankenkasse mir kein Krankengeld bezahlen wollte. Jetzt habe ich wieder vollen Leistungsanspruch und Krankengeld beantragt. Jetzt sagt die TK, dass ich das Krankengeld nicht rückwirkend bekomme (fast 2 Monate offen), sondern erst ab Wiederherstellung des Leistungsanspruchs. Ist das rechtens?
09.10.2018, 12:46 Uhr
Sehr geehrter Herr A.,
gut, dass Sie eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Zollamt abgesprochen haben und die Krankenkasse dies auch als Ratenzahlungsvereinbarung im Sinne des § 16 Abs. 3a SGB V akzeptiert. Dass das Krankengeld nicht rückwirkend gezahlt wird, ist allerdings korrekt, ein Leistungsanspruch entsteht erst wieder ab dem Ende des Ruhens - und das Ruhen endet erst mit Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung bei rechtzeitiger Ratenzahlung oder Eintritt einer Hilfebedürftigkeit nach SGB II oder SGB XII. Achten Sie darauf, immer pünktlich die vereinbarten Raten zu zahlen!
29.10.2018, 18:40 Uhr
Sehr geehrter Herr Köper,
seit Juni 2018 beziehe ich Krankengeld. Es erreichte mich eine Mahnung der Krankenkasse, mit dem Hinweis, die offenen Beitragsrückstände sofort zu zahlen, sonst ruhe mein Leistungsanspruch. Wie ist jetzt hier weiter zu verfahren? Mein Arbeitsverhältnis wurde während der Krankheit gekündigt, ein ALG 1 Anspruch besteht nicht, da ich keine 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt war. Ein ALG 2 Antrag wurde abgelehnt, mit Verweis darauf, dass ich ja krank sei und dementsprechend keine Ansprüche hätte. Was kann ich noch tun?
30.10.2018, 13:19 Uhr
Sehr geehrte Frau B.,
die Äußerung des Jobcenters, Sie hätten keinen Anspruch auf ALG II, da Sie krank geschrieben, also arbeitsunfähig seien, ist grob fehlerhaft. Ich nehme an, die Leistungsablehnung wurde vom Jobcenter mündlich ausgesprochen, Sie also "abgewimmelt". Das Jobcenter ist unzweifelhaft auch für Personen zuständig, die zwar krank geschrieben aber grundsätzlich erwerbsfähig sind. Erst wenn eine Erwerbsminderung durch die Deutsche Rentenversicherung festgestellt wurde, ist nicht mehr das Jobcenter, sondern das Grundsicherungsamt zuständig ("Grundsicherung bei Erwerbsminderung). Solange dies nicht der Fall ist, hat das Jobcenter im Bedarfsfall zu leisten. Da Leistungsanträge beim Jobcenter auf den Ersten des Monats zurückwirken, empfehle ich Ihnen daher dringend, sofort, d.h. noch heute einen erneuten Leistungsantrag beim Jobcenter zu stellen, wenn Sie ihre bisherige Antragstellung nicht zweifelsfrei nachweisen können. Es genügt dazu z.B. ein Telefax an das Jobcenter mit Ihrem Briefkopf, dem Datum und dem Text: "...hiermit beantrage ich Leistungen nach SGB II. Meine Krankschreibung steht einem Leistungsbezug nicht entgegen, eine Erwerbsminderung meinerseits wurde nicht festgestellt." Sie können ferner schreiben: "Ausweislich des beigefügten Schreibens meiner Krankenkasse drohen wegen Ihrer Leistungsablehnung mein Krankengeldanspruch und meine Krankenversicherung zu ruhen. Schadenersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung bleiben vorbehalten." Vergessen Sie nicht, zu unterschreiben und achten Sie auf einen positiven Sendebericht des Telefaxes. Wenn Sie selbst kein Telefax haben, gehen Sie zum nächsten Copy-Shop o.Ä. Außerdem können Sie das Original des Schreibens gleichzeitig beim Jobcenter einwerfen oder zur Post aufgeben. Wichtig ist nur, dass Sie eine Antragstellung noch in diesem Monat nachweisen können. Handeln Sie schnell!
01.11.2018, 16:29 Uhr
Guten Tag. Ich wollte heute eine neue Karte von meiner KK bestellen. Man teilte mir mit das meine Leistungen ruhen und ich auch keine Karte bekomme da ich 397€ aus meiner Zeit als freiwillig Versicherter offen habe. Ich arbeite , bekomme jedoch Wohngeld. Die KK hat mir zwar Mahnungen geschickt aber mich nie gefragt ob ich hilfebedürftig bin. Ist ein niedriges Einkommen das für das Beziehen von Wohngeld berechtigt auch Hilfebedürftigkeit im Sinne des Urteils des Bundessozialgerichts welches das Leistungsruhen beendet? Eine Ratenzahlung wurde im übrigen abgelehnt bzw. man konnte sich auf keine adäquate Summe einigen. MfG
05.11.2018, 15:25 Uhr
Sehr geehrter Herr S.,
bei einem Betrag von 397,00 € wundert mich, dass eine Ratenzahlungsvereinbarung nicht möglich sein soll, z.B. 8 x 50,00 € o.Ä.. Ich kann Ihnen nur empfehlen, sich da intensiv drum zu bemühen - bei einer Ablehnung einer Ratenzahlungsvereinbarung fordern Sie einen "rechtsmittelfähigen Bescheid".
23.11.2018, 12:01 Uhr
Guten Tag. Ich habe folgendes Problem, ich habe der Krankenkasse 2.354€ geschuldet für zwei Monate, wo ich nicht krankenversichert war, um die lücke zu schließen. Das finde ich schon viel zu viel, was die berechnet haben. Seit über drei Monaten bin ich krank geschrieben. Ich hatte einen Bandscheibenvorfall, was operiert worden ist. Hab aber noch überhaupt kein Geld von denen bekommen. In dem Brief stand, dass mein Krankengeld ruht, bis die Sache geklärt werde, ich habe eine Ratenzahlung vereinbart. Und die haben mir auf einmal gesagt, dass ich das Geld für einen Monat nicht bekomme, weil da das Leistungsruhen drin war. Obwohl in keinem Brief was davon gestanden hat, dass ich kein Geld bekommen soll. Es stand nur, das es ruht, bis ich die andere Sache geklärt habe. Hab ich gemacht, aber kein Geld erhalten.
23.11.2018, 12:06 Uhr
Sehr geehrter Herr M.,
wenn in einem Brief der Krankenkasse steht, dass der Leistungsanspruch "ruht", dann bedeutet das, dass die Krankenkasse keine Leistungen erbringt - dazu gehört auch das Krankengeld. Wenn die Krankenkasse nun mit Ihnen eine Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlossen hat und ab dem Zeitpunkt der Ratenzahlungsvereinbarung wieder zahlt, können Sie damit schon einmal zufrieden sein - nicht alle Kassen sind so schnell mit Ratenzahlungsvereinbarungen. Wenn die Widerspruchsfrist gegen den Ruhensbescheid der Krankenkassen nicht schon abgelaufen ist (bitte auf den Bescheid schauen), können Sie gegen den Ruhensbescheid noch Widerspruch erheben oder einen "Überprüfungsantrag" stellen und die Krankenkasse um Prüfung bitten, ob die ganz oben genannte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Hilfebedürftigkeitsprüfung vor Ruhendstellung (BSG, Urteil vom 08. März 2016 – B 1 KR 31/15 R) beachtet wurde - falls nicht, ist der Ruhensbescheid rechtswidrig und aufzuheben und Krankengeld nachzuzahlen.
12.12.2018, 08:29 Uhr
Hallo Herr Köper, ich habe Beitragsschulden und die Leistungen sind ruhend. Ich habe mir bezüglich der Rückstände Hilfe gesucht, damit ich trotz Angststörung einen Antrag auf Hilfen vom Jobcenter stellen kann. Dies dauert allerdings. Nun habe ich einen positiven Schwangerschafttest in der Hand. Eigentlich ein Grund zu Greude. Allerdings hatte mir meine Krankenkasse gesagt, dass ich denen erst beweisen muss, dass ich schwanger bin. Eher würde ich keine Leistungen bezüglich der Schwangerschaft erhalten. Ich muss aber doch vom Arzt erst alles bestätigen lassen. Ich habe Angst das ich beim Arzt steh eund weggeschickt werde oder abfällige Bemerkungen kommen bzgl des Ruhens. Was soll ich jetzt tun? Mit freundlichen Grüßen
12.12.2018, 09:39 Uhr
Sehr geehrte Frau L.,
gehen Sie ruhig zum Arzt und lassen Sie dort Ihre Schwangerschaft ärztlich bescheinigen. Falls Nachfragen zum Ruhen kommen, sagen Sie, dass Leistungen bei Schwangerschaft ja vom Ruhen ausgenommen sind und Sie demnächst auch Leistungen vom Jobcenter erwarten, dann endet das Ruhen sofort. Wenn Sie an einen unfreundlichen Empfang geraten sollen, sagen Sie, Sie hätten das gerne schriftlich, dass Sie in der Praxis waren und man Sie wieder weggeschickt hat. Ich denke aber nicht, dass das nötig sein wird und Sie Angst haben müssen und wünsche Ihnen und Ihrem Kind dann eine gesunde Schwangerschaft und trotz allem schöne Weihnachtszeit!
31.12.2018, 13:41 Uhr
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Köper,
da bei meiner Frau ein noch Ruhen besteht, ich aber zwischenzeitlich Kontakt mit der KK soweit aufgenommen hatte und diese sich mit einer Ratenzahlung einverstanden erklärt haben. Nach zwei Raten wir das Ruhen wieder aufgehoben, da meine Frau an Hypotonie erkrankt ist und zur Zeit alle erforderlichen Untersuchungen laufen. Bekommt sie dann auch wieder Krankengeld, sobald das Ruhen aufgehoben ist und sie eine neue elektronische Gesundheitskarte erhält? Über eine hilfreiche Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar und Wünsche Ihnen ein frohes, gesundes und erfolgreiches Jahr 2019. Mit den besten Grüßen, R.
06.01.2019, 20:38 Uhr
Sehr geehrter Herr Köper, ich habe mit der Krankenkasse eine Ratenzahlung vereinbart. Ich konnte aber einmal den laufenden Beitrag nicht pünktlich bis zum 15. zahlen. Daraufhin kam eine Mahnung mit einer Frist von 14 Tagen. Leider habe ich diesen Monat wieder das Problem, dass ich den laufenden Beitrag erst zum Ende des Monats zahlen kann.Kann ich nun wieder damit rechnen, dass eine Mahnung kommt, bevor es zu einem Ruhen der Leistungen kommt, oder kann die KK die Leistungen dieses Mal auch ohne Mahnung schon ruhen lassen? MfG
07.01.2019, 09:19 Uhr
Sehr geehrter Herr R.,
nach dem derzeitigen Gesetzeswortlaut haben die Versicherten bei einer Ratenzahlungsvereinbarung "wieder Anspruch auf Leistungen, solange die Raten vertragsgemäß entrichtet werden". Die Krankenkasse kann sich also auf den rechtlichen Standpunkt stellen, dass sie schon von Gesetzes wegen im Zeitraum des Zahlungsverzugs keine Leistungen erbringen muss. Die Krankenkasse könnte auch die Ratenzahlungsvereinbarung kündigen. Es bleibt daher nichts anderes, als nach allen Kräften zu versuchen, die Ratenzahlungsvereinbarung pünktlich zu erfüllen oder unter Darlegung der finanziellen Situation die Krankenkasse um ein Absenken der Raten zu bitten. Es dürfte auch besser sein, immer zumindest den möglichen Teil rechtzeitig zu zahlen, als zum vereinbarten Termin gar nichts zu überweisen. MfG RA Köper
07.01.2019, 11:38 Uhr
Sehr geehrter Herr Ra.
mit dem Ende des Ruhens besteht grundsätzlich auch wieder Anspruch auf Krankengeld. Der konkrete Krankengeldanspruch im Einzelfall hängt aber auch von weiteren gesetzlichen Voraussetzungen ab, die ggf. geprüft werden müssen. Auch Ihnen die besten Wünsche für das neue Jahr. MfG RA Köper
15.01.2019, 14:40 Uhr
Sehr geehrter Herr RA Köper,
mein Mann hat Beitragsrückstände aus selbstständiger Tätigkeit. Jetzt ist er Rentner , die Rente beträgt ca. 520 Euro monatlich. Davon werden von der AOK ca. 250 Euro monatlich gepfändet. Eine Ratenzahlung, die von uns angeboten wurde, lehnte man ab, so würde man ja mehr Geld bekommen. Gibt es eine Möglichkeit das zu ändern ? Außerdem wurde ihm nach Verlust der Gesundheitskarte die Ausstellung einer neuen verweigert. Da habe ich mir hier schon die passenden Beiträge durchgelesen und werde die angezeigten Schritte einleiten. MfG, M.
14.01.2019, 11:03 Uhr
Sehr geehrter Herr Körber, ich bin selbst in der Beratung im Rahmen eines Kliniksozialdienstes einer psychiatrischen Klinik tätig. Aktuell beschäftigt mich ein Fall, bei dem ich Ihre Hilfe gebrauchen könnte. Es handelt sich um eine Frau, die arbeitslos geworden war, sich jedoch um ihren weiteren Lebensunterhalt nicht gekümmert hatte. Somit erhielt sie auch keine Leistungen über die AfA / jobcenter. Damit kam sie in Ratenrückstand bei ihrer gesetzlichen KV. Das Ruhen der Leistungen wurde festgestellt. Am Tag einer Klinikeinweisung (per hausärztlicher Einweisung) bekam die Mutter Kenntnis von den Rückständen und beglich die gesamten Rückstände der Tochter am selben Tag per Überweisung. Die Krankenkasse erhielt den Betrag jedoch mit Verzögerung gutgeschrieben. Nun vertritt die Krankenversicherung die Auffassung, dass sie damit nicht für die Klinikkosten aufkommen müsse. Das Ruhen ende erst am Tag des Zahlungseingangs. Der Fall habe jedoch bereits vorher begonnen. Damit würde die Patientin die Klinikrechnung privat begleichen müssen. Einerseits erfülle die Versicherte für den gesamten säumigen Zeitraum ihre Verpflichtungen, die KV steht aber erst ab dem Tag des Zahlungseinganges wieder in der Pflicht. Das geht doch nicht, oder doch? Herzlichen Dank im Voraus für Ihre Einschätzung.
14.01.2019, 12:35 Uhr
Sehr geehrte Frau U.,
zunächst einmal vielen Dank, dass Sie sich für Ihre Patientin so einsetzen und recherchieren, dies ist nicht selbstverständlich. Ich teile Ihre Auffassung, dass die Leistungsablehnung der Krankenkasse mit hoher Wahrscheinlichkeit falsch sein dürfte. Das Ruhen erstreckt sich nach dem Gesetzeswortlaut in § 16 Abs. 3a Sozialgesetzbuch 5 nicht auf Behandlungen akuter Erkrankungen. Bei einer Einweisung in eine psychiatrische Klinik durch behandelnde Ärzte liegt häufig eine akute Erkrankung vor (Suizidalität? Dekompensation?). Der Versicherten selbst wäre daher unbedingt zu empfehlen, gegen den Ablehnungsbescheid zur Kostenübernahme Widerspruch und ggf. anschließend Klage vor dem Sozialgericht zu erheben. Für Ihren Arbeitgeber als Krankenhausträger stellt sich parallel die Frage, ob Sie Ihren Direktanspruch nach § 109 Abs. 4 SGB V i.V.m. dem jeweiligen Landesvertrag gegenüber der Krankenkasse Ihrerseits klageweise geltend machen oder versuchen, die Behandlungskosten zivilrechtlich gegen den Patientin durchzusetzen. Letzteres ist rechtlich häufig schwieriger, als ersteres, ein zivilrechtliches Verfahren würde wohl auch ausgesetzt, bis die sozialrechtlichen Fragen geklärt sind. Hinzu kommt die faktische Frage, ob die Patientin letztlich zahlen kann. Eine Klage vor dem Sozialgericht dürfte daher als Krankenhaus wirtschaftlicher sein. Ggf. ist dann vor dem Sozialgericht durch Sachverständigengutachten zu klären, ob eine "akute behandlungsbedürftige Erkrankung" vorlag. Sie können auch die Hausärztin bitten, dies für die Patientin noch einmal schriftlich zu bestätigen und Beschwerden und Befund am Einweisungstag ggf. zu beschreiben., bzw. die entsprechenden** Feststellungen Ihrer aufnehmenden Krankenhausärzte** zu bestätigen. Evtl. lässt sich dies dann außergerichtilch mit der Krankenkasse klären. Ich würde die Entscheidung der Krankenkasse jedenfalls so nicht durchgehen lassen. MfG RA Köper
15.01.2019, 09:21 Uhr
Sehr geehrte Frau M.,
zum Fall Ihres Mannes, dessen Rente von 520 € wegen Beitragsrückständen um 250 € gekürzt wird: Ich nehme an, es handelt sich um eine private Rente. Überlegen Sie zum einen, das Konto Ihres Mannes, auf das die Rente gezahlt wird, bei der Bank in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Handelt es sich um eine private Rente und werden die 250 € direkt beim privaten Rentenversicherungsträger gepfändet, stellen Sie einen Pfändungsschutzantrag beim Vollstreckungsgericht (zu finden im Justizverzeichnis des Bundes und der Länder unter "Orts- /Gerichtsverzeichnis" und "Zentrale Vollstreckungsgerichte). Handelt es sich um eine Aufrechnung der gesetzlichen Rente mit den Beitragsrückständen durch Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung, erheben Sie Widerspruch gegen den Rentenbescheid oder stellen Sie (bei verstrichener Widerspruchsfrist) diesbezüglich einen Überprüfungsantrag und machen Sie geltend, die Aufrechnung sei unzulässig. Über die Ablehnung der Ratenzahlung durch die Krankenkasse lassen Sie sich einen rechtsmittelfähigen Bescheid erteilen, erheben hiergegen Widerspruch und stellen ggf. parallel einen Eilantrag beim Sozialgericht, wie oben (03.09.2018) beschrieben.
04.02.2019, 21:00 Uhr
Sehr geehrter Herr Koeper, Aus einem früheren Beitragsrückstand ruht nun meine Krankenversicherung und ich bekomme seit November kein Krankengeld, habe aber einen krankengeldbescheid bekommen. Die Abteilung wartet aber mit der Auszahlung auf die Erlaubnis der Beitragsabteilung. „Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass die Krankenkassen, wenn Sie ihre Leistungen wegen Beitragsschulden ruhend stellen, von Amts wegen prüfen und feststellen müssen, ob der betroffene Versicherte nicht hilfebedürftig ist oder dies mit der Ruhensanordnung oder in der Folgezeit wird.“ Wenn die Krankenkasse nun dieser Pflicht nicht nachgekommen ist, und ich vom Sozialamt bescheinigen konnte dass ich seit der Krankmeldung hilfebedürftig bin , muss es auch nachträglich seit November gezahlt werden ? Diese wiederum sagt, es könne erst ab Einreichung der Hilfebedürftigkeit gezahlt werden.
05.02.2019, 15:13 Uhr
Sehr geehrte(r) P.,
das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 8.3.2016, B 1 KR 31/15 R, wörtlich Folgendes klargestellt:
Wenn die Krankenkasse Ihnen mit oder in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Ruhensbescheid keine Formulare zur Prüfung der Hilfebedürftigkeit zugesendet hat, kann dies für Ihren Fall in der Tat bedeuten, dass Krankengeld für den gesamten Zeitraum nachzuzahlen ist.
06.02.2019, 10:48 Uhr
Anlässlich einer Nachfrage zum vorzitierten BSG-Urteil, das nach wie vor Gültigkeit besitzt, hier ein Auszug aus einem erfolgreichen sozialgerichtlichen Eilverfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen Ruhensbescheid:
15.05.2019, 15:43 Uhr
Hallo Herr RA Köper, wie ist das denn mit der Privatinsolvenz? Meine KV ruht aufgrund Beitragsrückstand. Die Fordernd fließt in meine Privatinsolvenz mit ein. Das InsO-Verfahren wurde bereits eröffnet. Online findet sich nicht viel. Doch hier und da habe ich gelesen, dass das Ruhen mit Eröffnung des InsO-Verfahrens ungültig wird. Ist das so? Gibt es eine Entscheidung oder Paragraphen hierzu? Die KV lehnt es nämlich ab. Und möchte mir bis zur Restschuldbefreiung nur Berechtigungsscheine geben. Vielen Dank im Voraus und viele Grüße A.
14.06.2019, 14:19 Uhr
Sehr geehrte/r Frau/Herr A., ich würde Ihnen empfehlen, an die Krankenkasse zu schreiben:
Sie können Ihr Schreiben dann bei Bedarf um die Bitte ergänzen, Ihnen eine gültige Gesundheitskarte zu übersenden. Berichten Sie dann gerne hier, was die Krankenkasse geantwortet hat. MfG RA Köper
24.06.2019, 14:05 Uhr
Sehr geehrter Herr Köper, vielen Dank für die umfangreichen Informationen, die Sie auf diese Weise bereitstellen. Aus Verzweiflung erlaube ich mir auch eine kurze Frage, deren Antwort aus Ihrem Artikel nicht ganz hervor geht: In meinem Fall besteht ebenfalls seit einigen Jahren "Ruhen der Leistungen", Beiträge zahle ich seit 2016 wieder. Der angehäufte Schuldenberg konnte durch Vergleichsverhandlungen über eine Anwalt drastisch reduziert werden. Nun zahle ich zu den laufenden Beiträgen noch 300,- mtl. ab, das ganze läuft insges. 5 Jahre. Nach Ablauf der 5 Jahre verzichtet die KK auf die Restschuld. Für mein Verständnis handelt es sich doch dabei auch im eine Ratenzahlung. Trotzdem bleibe ich laut KK bis die gesamte Vergleichssumme gezahlt wurde, also weitere 5 Jahre, im Versichertenstatus "Ruhen der Leistungen". Mein Anwalt hat das ganz einfach damit erklärt, das eine Ratenzahlung die Zahlung der Gesamtsumme umfassen müsste, damit ich aus dem Status "Ruhen der Leistungen" heraus käme. Da es sich um einen Vergleich mit Restschuldbefreiung handelt, würde dies nicht greifen. Sehen Sie das auch so, bzw. muss ich das so akzeptieren? Vielen Dank vorab und viele Grüße
24.06.2019, 14:30 Uhr
Sehr geehrter H., vielen Dank für Ihren Beitrag. Es ist sehr gut, wenn der von Ihnen beauftragte RA einen zumindest teilweisen Beitragserlass erreichen konnte - das ist keinesfalls selbstverständlich. Ihrer Schilderung zufolge würde ich von einer Ratenzahlungsvereinbarung im Sinne des § 16 Absatz 3a Satz 3 Sozialgesetzbuch 5 ausgehen. Die gesetzliche Regelung enthält keine näheren Einschränkungen zur Art der Ratenzahlungsvereinbarung. Das Vereinbarungen mit "Restschuldbefreiung" davon ausgenommen wäre, lässt sich dem Gesetzeswortlaut jedenfalls nicht entnehmen. Evtl. kann man die Krankenkasse noch einmal höflich bitten, den Fortbestand des Ruhens während der Ratenzahlung "anhand der gesetzlichen Bestimmungen noch einmal zu prüfen und rechtlich zu erläutern". Vielleicht besinnt sich die Krankenkasse dann eines anderen und beendet das Ruhen. Selbst im Falle eines gesetzlich zulässigen Ruhens hätten Sie im Übrigen auch Anspruch auf eine Gesundheitskarte.
08.10.2019, 20:21 Uhr
Sehr geehrter Herr Köper, ich hoffe, Sie können meinen Mann und mir weiterhelfen. Mein Mann hat hohe Schulden bei der Krankenkasse. Aufgrund dieser liegt ein Ruhen der Leistungen vor. Diese Schulden belaufen sich in einem hohen 5-stelligen Bereich. Mein Mann hat Jahre lang weder der Krankenkasse seine tatsächlichen Einkünfte mitgeteilt noch Beiträge an der Kasse abgeführt. Aufgrund dessen wurde er über Jahre hinweg mit dem Höchstsatz berechnet. Mittlerweile hat die Krankenkasse genaue Auskünfte seiner Einkommensverhältnisse (Rente) und dem dafür entsprechende Beitrag ermittelt. Sie weigert sich aber ,die rückwirkende Beiträge nachträglich anzupassen, obwohl ihnen nachweislich die tatsächlichen Einkünfte der rückliegenden Jahre vorliegen und den Höchstsatz diese um weiten übersteigt. Aufgrund dieser Problematik können wir keine Ratenzahlung mit der Krankenkasse vereinbaren, da die Rate, die die Krankenkasse haben will (Summe muss in 3 Jahren bezahlt sein) das Einkommen meines Mannes übersteigt. Auch dies ist der Krankenkasse bekannt. Ein Anspruch im Sinne des Sozialgesetzbuch besteht nicht (Hartz IV etc.) Auch dies ist der Krankenkasse bekannt. Die Kasse sagt meinem Mann, dass er doch in Höhe dieser Schulden den Weg über eine Insolvenz gehen soll. Da mein Mann aufgrund der Selbständigkeit vor Jahren gezwungen war, eine Insolvenz abzuschließen, ist meinem Mann bis nach Erteilung der Restschuldbefreiung und einer Sperrfrist von 10 Jahre ab Erteilung der Befreiung keine erneute Insolvenz möglich. Dies wäre frühestens in 6 Jahren möglich. Auch dies ist der Krankenkasse mitgeteilt worden. Aber alle Verhandlungen, um eine Ratenzahlung zu vereinbaren, werden von der Krankenkasse abgelehnt. Ohne diese Vereinbarung hat mein Mann keine Möglichkeit, aus dem Ruhen der Leistungen rauszukommen, noch die Schulden überhaupt zurück zu zahlen. Diese Problematik fängt wie im Kreis erneut bei jeglichem Kontakt zur Krankenkasse von vorne an. Mein Mann ist es bewusst das er selber Schuld für die Höhe dieser Schulden hat. Und auch der Kasse ist es bekannt, dass es meinem Mann nicht möglich ist, diese nur ansatzweise zu bezahlen. Mit einer Rente von 1600 € abzüglich des Krankenkassenbeitrags. Hat mein Mann die Möglichkeit, über eine Stundung oder Schuldenerlass irgendeine Einigung bzgl. der Schulden zu bekommen.? Es ist nachvollziehbar, dass er diese Schulden nicht mehr zurückzahlen kann. Auch dann nicht, wenn die Krankenkasse rückwirkend nun doch die richtigen Beiträge zu Grunde legen würde. Das einzige Angebot der Krankenkasse war bisher eines Vergleichs, aber auch diese Summe übersteigt das, was mein Mann überhaupt aufbringen könnte, bzw. bei weitem seine Wirtschaftlichen Verhältnisse. Mein Mann hat keinerlei Vermögen oder pfandbare Reichtümer. Zudem hat mein Mann rückwirkend seitdem diese Schulden angefangen sind bis heute keinerlei Leistungen der Krankenkasse in Anspruch genommen. Abgesehen von 1 zahnärztlichen Schmerzbehandlung 2012 ca. und der momentanen jetzigen gesundheitlichen Akutbehandlung stand September 2019. Für jegliche Hilfe und Auskünfte wären wir mehr als dankbar. MfG, S.
09.10.2019, 11:33 Uhr
Sehr geehrte Frau S., vielen Dank für Ihre Schilderungen. Ich würde empfehlen, dass Ihr Mann an die Krankenkasse schreibt:
Versichertennummer, Datum, Unterschrift und Zugangsnachweis (Einwurf-Einschreiben, o.Ä.) nicht vergessen. Wenn Ihnen sodann nach Prüfung entsprechende Bescheide erteilt werden, kann hiergegen Widerspruch erhoben werden. Die gesetzliche Frist zur Bescheidung von Anträgen beträgt (leider) 6 Monate. Häufig werden die Bescheid aber schon eher erteilt. Auf Wunsch kann ich Sie dann im Widerspruchs- oder ggf. Gerichtsverfahren unterstützen. Ratenzahlungsvereinbarungen sind tendenziell leichter zu erreichen, als Niederschlagung oder Erlass, letztere können grds. nur in Ausnahmefällen gewährt werden. Der Fall Ihres Mannes könnte evtl. ein solcher sein. Übersenden Sie mir dann bitte Ihre Daten und die entsprechenden Bescheide über meine Webseite -> Kontakt ->unverbindliche Anfrage. MfG RA Köper
12.11.2019, 15:12 Uhr
Guten Tag Herr Köper, ich befinde mich zurzeit in einem Insolvenzverfahren. Die Krankenkasse möchte mir meine Leistungen nicht zurückgeben. Wurde auch nicht informiert von der AOK, dass das Ruhen ungültig ist wegen des Verfahrens. Die KK beruft sich jetzt darauf, dass nach der Eröffnung Beitragsrückstände entstanden sind. Die Kasse hat es ausgenutzt, dass ich falsch informiert wurde, dass Beiträge weiterlaufen. Weil ich auch die Karte nicht wiederbekam und keine Informationen von der AOK bekommen habe. Die Frage wäre, hätte die KK direkt nach der Öffnung mir die Karte zuschicken sollen und auch einen Brief mit der Ungültigkeit des Ruhens?
13.11.2019, 11:39 Uhr
Sehr geehrter Herr D., vielen Dank für Ihren Beitrag. Beachten Sie bitte zunächst meine obige Antwort vom 14.06.2019, 14:19 Uhr. Schreiben Sie die Krankenkasse entsprechend noch einmal an und bitten Sie um "Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheides über den Fortbestand des Ruhens nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens". Übersenden Sie auch noch einmal in Absprache mit ihrem Insolvenzverwalter aktuelle Einkommensunterlagen an die Krankenkasse. MfG RA Köper
09.12.2019, 18:29 Uhr
Guten Tag. Wenn man im Insolvenzverfahren ist (Endet im Februar), in diesem sind auch Beitragsschulden der Krankenkasse, man ist plötzlich länger krank und auf das hin auch noch gekündigt - darf die Krankenkasse das Krankengeld kürzen? Darf sie Geld einbehalten um damit Altschulden, welche ja im Insolvenzverfahren sind, zu begleichen? Wohin könnte man sich wenden um in dieser Sache Hilfe zu bekommen? Die Krankenkasse bleibt stur obwohl sie als Gläubiger die Möglichkeit hatte sich wegen der Insolvenzsache zu melden, was sie nicht getan hat. Für einen kleinen Tip wäre ich sehr dankbar. MfG, Claudia
09.12.2019, 20:39 Uhr
Vielen Dank für Ihren Beitrag. Ein "Kürzen" des Krankengeldes ist beim Ruhen der Krankenversicherung wegen Beitragsrückstands ein ungewöhnlicher Vorgang. Wenn die Krankenversicherung wegen Beitragsrückstands ruht, ruht auch der Anspruch auf Krankengeld. Wird im Verbraucherinsolvenzverfahren eine Restschuldbefreiung ausgesprochen, umfasst dies grundsätzlich auch Beitragsrückstände, Säumniszuschläge und Beitreibungskosten bei der Krankenversicherung, mit der Folge, dass das Ruhen endet. Sollte bei Ihrer Krankenversicherung kein Ruhensbescheid ergangen sein, ist ein Aufrechnen von Beitragsschulden mit Krankengeld nur bis zur Hälfte des Krankengeldes möglich, es sei denn, Sie weisen nach, dass Sie dadurch "hilfebedürftig" werden, § 51 Absatz 2 Sozialgesetzbuch 1. Um die Aufrechnung zu verhindern, müssen Sie sich dann um eine Hilfebedürftigkeitsbescheinigung des Jobcenters bemühen. In diesem Fall sollten Sie beim Jobcenter vorsprechen und dort unter Vorlage des Schreibens der Krankenkasse schildern, dass Sie eine Hilfebedürftigkeitsbescheinigung brauchen, damit die Krankenkasse das Krankengeld voll auszahlt und Sie kein Geld vom Jobcenter in Anspruch nehmen müssen. Dies wird möglicherweise das Jobcenter motivieren, Ihnen eine solche Bescheinigung zu erstellen.
11.12.2019, 20:11 Uhr
Sehr geehrter Herr RA Köper, da ich juristisch interessiert bin, unterstütze einen jungen Mann, der direkt nach dem Berufseinstieg schon erhebliche Probleme mit seiner selbst gewählten gesetzlichen KV bekam. Nachdem eine Vorversicherungszeit ungeklärt war, erhielt er einen Bescheid zum Höchstbeitrag, obwohl der KK bereits bekannt war, dass er in diesem Zeitraum noch Schüler war. Auch gab es keinerlei Auskunftsbegehren hinsichtlich seines damaligen "Einkommens". Dem Bescheid wurde natürlich widersprochen, ein Ergebnis steht aus. Gleichzeitig erklärte die KV aber auch, dass er seit ca. 2 Jahren nun gesetzlich pflichtversichert wäre, die Beiträge werden natürlich über den Arbeitgeber gezahlt. Jetzt erhält er einen Bescheid über das Ruhen des Leistungsanspruches. Da es keinerlei vorherige Mahnung gab, ist schon daher ein neuerlicher Widerspruch begründet. Mir stellt sich jedoch folgende Frage: Ist es überhaupt zulässig, das Ruhen neu einzuleiten für einen Zeitraum von (womöglichen) Beitragsschulden, der sich auf einen bereits vergangenen Zeitpunkt bezieht? Das Gesetz erläutert, dass das Ruhen u.A. beendet ist, wenn "alle rückständigen und (!) auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt wurden". Das Wort "und" interpretiere ich so, dass zwingend auch auf die Ruhezeit bezogene Beitragsanteile säumig sein müssten, was hier gerade nicht der Fall ist. Ihre fachliche Ansicht zur Gesetzesauslegung fände ich sehr interessant und danke Ihnen vorab! Mit freundlichen Grüßen, H.
12.12.2019, 09:42 Uhr
Sehr geehrter Herr H., vielen Dank für Ihren Beitrag. Die Beendigung des Ruhens setzt voraus, dass kumulativ alle rückständigen und auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt wurden. Das bedeutet, dass wenn eines der beiden Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt ist, das Ruhen nicht endet. Die Voraussetzungen des Ruhens sind in Absatz 3a Satz 2 geregelt. Es genügt grundsätzlich, dass man mit einem Beitrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand ist und trotz Mahnung nicht zahlt. Im Fall des von Ihnen Unterstützten sollte im Rahmen des Widerspruchs auch geprüft werden, ob die Krankenkasse vor Erlass des Ruhensbescheides eine Hilfebedürftigkeitsprüfung vorgenommen hat, siehe oben BSG, Urteil vom 08. März 2016. Mit freundlichen Grüßen, RA Köper.
05.10.2020, 17:55 Uhr
Guten Tag Herr Rechtsanwalt Köper, ich habe eine Frage zum Erhalt von Krankengeld. Ich habe Beitragsschulden bei der AOK aus Selbstständigkeit. Bin aber über 2 Jahre in einer festen Anstellung und es werden entsprechend Beiträge gezahlt. Aufgrund einer Hirnblutung bin ich länger als 6 Wochen krankgeschrieben. Kann mir die AOK das Krankengeld trotz fester Anstellung komplett verweigern? Auch aufgrund einer medizinischen Notversorgung? Weiterhin bekomme ich fortführend kein Übergangsgeld während der Reha von der DRV. Was kann ich tun? Vielen Dank für Ihre Antwort. Beste Grüße, JB
08.10.2020, 18:04 Uhr
Sehr geehrter JB, vielen Dank für Ihren Beitrag. Wenn die Krankenkasse das Ruhen der Krankenversicherung rechtmäßig festgestellt hat, betrifft dies auch das Krankengeld. Auch der Anspruch auf Krankengeld "ruht" und zwar unabhängig davon, weswegen man krank ist - Notfall oder nicht, spielt keine Rolle. Nur die Behandlungskosten wegen des Notfalls sind vom Ruhen nicht erfasst. Was man tun kann, ist zu prüfen, ob der Ruhensbescheid rechtmäßig ergangen ist und die Krankenkasse dabei die o.g. Vorgaben des Bundessozialgerichts beachtet hat. Evtl. lässt sich dadurch noch etwas erreichen oder die Beitragsschulden durch anwaltliche Hilfe reduzieren oder eine bezahlbare Ratenzahlungsvereinbarung erreichen. MfG RA Köper
25.08.2021, 17:40 Uhr
Sehr geehrter Herr Köper, bei mir sind ebenfalls Beitragsschulden bei der Krankenkasse in den Jahren 2011-2015 aufgelaufen. Vor Kurzem habe ich begonnen mich intensiv mit diesen Schulden zu befassen und mir ist bewusst geworden, dass die Krankenkasse für diesen Zeitraum viel zu hohe Beiträge veranschlagt hat, weil sie die Gesetzgebung fehlerhaft angewendet hat. Meine nachzuzahlenden Beiträge wurden nämlich nach § 188 SGB V anstatt korrekterweise nach § 256a SGB V berechnet. Die Differenz beläuft sich für den gesamten Zeitraum auf einen hohen vierstelligen Betrag. Im Jahr 2017 bin ich während meines Studiums erkrankt und habe versucht eine Ratenzahlung zu vereinbaren, welche aber aufgrund der fehlerhaften Anwendung der Gesetze abgelehnt wurde. Da ich auf eine funktionierende Krankenversicherung angewiesen war, musste ich mein Studium aufgeben und ALG II beantragen. Die Krankenkasse hat mir durch diesen Fehler ungemeinen wirtschaftlichen und körperlichen Schaden (bin folglich mental erkrankt) zugefügt. Die Krankenkasse bietet mir nun lediglich an, die Beiträge auf den korrekten Betrag nach § 256a zu ermäßigen, was mir nach nach vier verlorenen Jahren einfach nicht genug ist. Kann ich weitere Ansprüche geltend machen? Mit freundlichen Grüßen, .
26.08.2021, 10:49 Uhr
Lieber D, vielen Dank für Ihren Beitrag. Ich denke nicht, dass Sie gegenüber der Krankenkasse Schadensersatzansprüche oder Ähnliches erfolgreich geltend machen können, wenn Sie das meinen. Nach ihren Schilderungen ist die Problematik überhaupt erst dadurch entstanden, dass in den Jahren 2011-2015 Beitragsrückstände aufgelaufen sind. Wenn Sie § 256a SGB V ansprechen, handelt es sich um einen Fall der Auffangpflichtversicherung für Nichtversicherte nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V. Also müssen Sie nichtversichert gewesen sein. Solche Beitragsschulden laufen dann auf, wenn man sich nicht bei der Krankenversicherung meldet. Bei Beginn eines Studiums wird überall darauf hingewiesen, dass man sich unbedingt um die Krankenversicherung kümmern und innerhalb von 3 Monaten klären, bzw. entscheiden muss, ob man während des Studiums weiterhin privat oder gesetzlich krankenversichert sein will. Wenn man dann Post von der Krankenkasse erhält, hat man auch Student immer die Möglichkeit, sich an Beratungsstellen innerhalb und außerhalb der Uni bei der Krankenversicherung helfen zu lassen oder Widerspruch zu erheben. Sie schreiben auch, Sie hätten sich "erst vor kurzem", also 2021 intensiv mit Ihren Beitragsschulden aus 2011 bis 2015 befasst. Würde man nun rechtliche Ansprüche gegen die Krankenkasse geltend machen, würde jeder Richter fragen, warum Sie sich nicht schon bei Erhalt des vier- oder fünfstelligen Beitragsbescheides oder der Ablehnung der Ratenzahlung, spätestens aber vor der Entscheidung zur Aufgabe des Studium intensiv damit befasst oder sich beraten lassen haben. Man muss sein Studium nicht wegen eines Krankenkassenproblems aufgeben. So etwas lässt sich lösen. Es kann zwar bei den Krankenkassen zu Verwaltungsfehlern zu Fehlberechnungen kommen, aber die Aufgabe eines Studiums oder eine psychische Erkrankung kann man der Krankenkasse rechtlich nicht zum Vorwurf machen. Mit freundlichen Grüßen, D. Köper
26.08.2021, 14:49 Uhr
Sehr geehrter Herr Köper, aufgrund der Kürze habe ich mich nicht deutlich genug ausgedrückt. Ich bin 2011 während meines Studiums aus der Familienversicherung herausgefallen und wurde kurz darauf exmatrikuliert. Während des Zeitraums von 2012 bis 2015 war ich dann erwerbslos, aber nicht arbeitslos gemeldet. 2015 habe ich mich dann arbeitslos gemeldet und dementsprechend kam es über das Jobcenter zur Anzeige meiner Versicherungspflicht. Die Krankenkasse hat anschließend für den vorherigen Zeitraum die Beträge auf den Mindestsatz für freiwillige Mitglieder festgesetzt, wie es der Gesetzgeber nach § 188 SGB V seit Mitte 2013 vorsieht (OAV). Allerdings bin ich ein sogenannter "Altfall", weil ich bereits vor 2013 aus meiner bisherigen Pflichtversicherung herausgefallen bin und hätte nach § 256a SGB V behandelt werden müssen. Dementsprechend hätte die Krankenkasse den nachgeforderten Beiträge auf den Ruhensbeitrag senken müssen, was sie nicht getan hat. Dass ich hier mit meiner Einschätzung korrekt lag, zeigt die Tatsache, dass die Krankenkasse nun die Beiträge nachträglich nach unten korrigiert hat - wie bereits erwähnt eine hohe Differenz.
Ein erneutes Studium habe ich dann erst wieder 2016 aufgenommen und für diesen Zeitraum habe ich auch meine laufenden Beiträge als freiwillig versichertes Mitglied gezahlt. Ich war zwar in der Notversorgung aber gesund und folglich ging das alles. 2017 bin ich dann an Herzrhythmusstörungen erkrankt und die Ursache konnte initial nicht festgestellt werden. Aufgrund der Notversorgung wurden mir immer mehr diagnostische Mittel versagt und ich musste unbedingt aus der Notversorgung heraus. Ich habe folglich der Krankenkasse eine Ratenzahlung angeboten, damit ich meinen vollen Anspruch auf Versorgung zurückerlange. Ich habe die Krankenkasse in meinem Schreiben förmlich angebettelt und die Situation erklärt. Dieser Antrag wurde abgelehnt, weil aufgrund der viel zu hoch kalkulierten Schulden Ratenzahlungen verlangt wurden, die meine finanziellen Mittel um Längen überstiegen. Ich habe zu diesem Zeitpunkt auch die Dienste einer Clearingstelle in Anspruch genommen ( sogar eine Vollmacht ausgestellt), die sich mit diesen Themen eigentlich auskennen sollte, mir aber auch nicht weiterhelfen konnte. Dementsprechend habe ich mich sehr wohl damals um die Situation gekümmert. Ich wurde vor die eiskalte Wahl gestellt: Studium und Notversorgung oder arbeitslos und regulär versichert. Ich musste mich dann für die Arbeitslosigkeit entscheiden, weil sich mein gesundheitlicher Zustand eher verschlechterte als verbesserte. Ich brauchte den vollen Umfang einer Krankenversicherung.
Erst vor kurzem konnte die Ursache für meine Herzprobleme gefunden und durch einen Eingriff beseitigt werden. In der Konsequenz war ich nun fit genug, um wieder eine Betätigung aufzunehmen. Der Job würde es mir nun ermöglichen, meine Schulden bei der Krankenkasse abzutragen (wie erwähnt war ich vorher entweder Student oder arbeitslos und dementsprechend ohne wirkliches Einkommen). Daher bin ich die Thematik selber einmal angegangen und habe die Gesetze durchforstet sowie Fachaufsätze gelesen. So ist mir dann der grobe Fehler der Krankenkasse aufgefallen. Dies kann der Gesetzgeber doch nicht wirklich von einer Einzelperson erwarten? Was ist mit dem Grundsatz "Treu und Glauben"? Die Krankenkasse hat mich an den Gesetzen vorbei meine zweite Chance auf eine vernünftige Ausbildung mit dem Druckmittel der Notversorgung gekostet. Folglich bin ich auch noch an schweren Depressionen erkrankt, die auf meine damalig aussichtslose Situation zurückzuführen sind. Gibt es da wirklich keine rechtlichen Mittel?
30.08.2021, 17:09 Uhr
Nein, leider nicht. Im Falle der Ablehnung einer Ratenzahlung durch die Krankenkasse hätte schon seinerzeit die Möglichkeit bestanden, dagegen Widerspruch zu erheben (auch ohne Rechtsbehelfsbelehrung) und ein Eilantrag beim Sozialgericht mit dem Ziel einer angemessenen Ratenzahlungsvereinbarung zu stellen. Eine Jahre später angestrengte Amtshaftungsklage gegen die Krankenkasse vor einem Zivilgericht mit den Argumenten, die Krankenkasse habe durch Beitragsfehlberechnung eine Aufgabe des Studiums "erzwungen" oder schwere Depressionen verursacht, ist aus meiner Sicht fernliegend. Die Krankenkasse ist sicherlich nicht verantwortlich für Erkrankungen oder das Scheitern einer (Zweit-)Ausbildung. MfG D. Köper
20.09.2021, 11:00 Uhr
Sehr geehrter Herr Köper, ich habe in der Zeit vom 23.02.2021 bis einschließlich 04.07.2021 keinerlei Einkünfte bezogen. Meine Großeltern haben mir freie Kost und Logis gewährt. Die AOK Rheinland/Hamburg berechnet mir für diesen Zeitraum eine Summe in Höhe von 3827,45 €, trotz telefonischem Widerspruch und einer ausgefüllten Erklärung besteht die AOK auf diese Summe. Nun wir mir der Leistungsanspruch verweigert. Wie muss ich mich jetzt verhalten, und was kann ich gegen diese Forderung tun? Mit freundlichen Grüßen, B.
20.09.2021, 11:53 Uhr
Sehr geehrter Herr B., vielen Dank für Ihren Beitrag - man kann keinen Widerspruch per Telefon einlegen, so ein "telefonischer Widerspruch" ist wirkungslos. Sie müssen innerhalb der im Bescheid genannten Frist schriftlich Widerspruch einlegen, wobei schriftlich rechtlich bedeutet, dass das Schreiben eigenhändig unterzeichnet sein muss. Eine Vorlage für einen einfachen Widerspruch finden Sie hier auf meiner Internetseite unter "Downloads". Wenn die Widerspruchsfrist in Ihrem Fall schon abgelaufen ist, können Sie - da es sich hier um Sozialrecht handelt - die Krankenkasse anschreiben und hinsichtlich des Beitragsbescheides um "Überprüfung gem. § 44 SGB X" bitten. Machen Sie Ihre Einkommenslosigkeit im besagten Zeitraum ggf. durch (teilgeschwärzte) Kontoauszüge und einer Bestätigung Ihrer Großeltern glaubhaft. Der Mindestbeitrag für freiwillige Mitglieder liegt jedoch 2021 bei ca. 166 Euro. Bitten Sie außerdem die Krankenkasse um Ratenzahlung hinsichtlich des Beitragsrückstands, um das Ruhen zu beenden.
20.09.2021, 16:49 Uhr
Recht herzlichen Dank.
23.02.2022, 22:28 Uhr
Sehr geehrter Herr Köper, ich bin Selbständig und habe sehr hohe Schulden bei Krankenkasse gemacht, da mein Selbständigkeit nicht so lief und dann kam noch die Scheidung von meiner Frau. Ich war mit allem überfordert das ich sogar Schulden beim FA hatte, die ich aber heute beglichen habe. Ich wollte schon eher eine Ratenzahlung machen mit der KK, aber leider waren sie mit meinen angebotenen Raten nicht einverstanden, da die Rate nicht zum Verhältnis der Schulden steht, aber ich könnten nie die Monatliche Rate aufbringen die, die KK haben möchte. Jetzt muss ich die Vermögensauskunft beim Zollamt machen und ich habe Angst das die KK eine Zangsversteigerung von meinem Elternhaus beantragt, aber ich bin nicht alleiniger Besitzer weil die Hälfte vom Haus gehört meinem Bruder, da wir eine Erbengemeinschaft sind. Ist das möglich auch wenn, das Haus nicht den Wert hat. Ich bin bereit die Schulden zu tilgen, aber ich werde es nicht schaffen, alle Schulden zu tilgen. Gibt es eine Möglichkeit, dass ich zum Beispiel 10 Jahre das abzahle, was mir möglich ist und mir die KK, dann die Restschulden erlässt. MfG Matze
24.02.2022, 11:59 Uhr
Lieber M., vielen Dank für Ihren Beitrag. Stellen Sie nochmals unter Beifügung von Einkommensnachweisen einen Antrag auf Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung zu Ihren Beitragsrückständen bei der Krankenkasse und bitten Sie um "Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheides". Schreiben Sie, welche Ratenhöhe Sie maximal monatlich aufwenden können, ohne Ihren eigenen Lebensunterhalt zu gefährden. Die Krankenkasse muss über Ratenzahlungsanträge nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden. Sollte die Krankenkasse auf utopische monatliche Ratenhöhen bestehen, erheben Sie Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid der Krankenkasse und wenden Sie sich direkt an Ihr Sozialgericht (sog. Rechtsantragstelle, Öffnungszeiten siehe Webseite Ihres Sozialgerichts) und stellen Sie dort selbst einen Eilantrag gegen die Krankenkasse, diese solle Ihren Ratenzahlungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu bescheiden. Stellen Sie außerdem bei der Krankenkasse einen Antrag auf Niederschlagung oder Erlass der Beitragsforderung gem. § 76 SGB IV ebenfalls mit der Aufforderung zur Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheides. Sollten diese Anträge abgelehnt werden, erheben Sie auch dagegen Widerspruch und gegen ggf. darauf folgende Widerspruchsbescheide Klage bei Ihrem Sozialgericht. Lassen Sie außerdem bei Ihrer Bank Ihr Konto in ein "P-Konto" umwandeln. Ihr Elternhaus können Sie als Immobilie bei drohender Vollstreckung möglicherweise nur erhalten, wenn Sie es selbst bewohnen. Ich wünsche Ihnen alles Gute. MfG RA Köper
25.02.2022, 19:54 Uhr
Ruhen der Leistungsansprüche wegen Zahlungsverzug bei vorheriger Krankenkasse. Ich habe vor über einem Jahr die Krankenkasse gewechselt und bin nun seit fast 3 Monaten krankgeschrieben. Heute bekam ich ein schreiben dass meine jetzige Krankenkasse alle Leistungsanspüche ruhen lässt weil ich offene Forderungen meine alten Krankenkasse habe. Ist das rechtens, oder kann ich dagegen vor gehen? Liebe Grüße Matthias
01.03.2022, 10:28 Uhr
Lieber Herr W., Krankenkassenwechsel hilft leider in der Tat nicht bei Beitragsrückständen, die gesetzlichen Krankenkassen sind rechtlich Behörden und Leistungsträger, die alle ihre Leistungen auf Basis desselben Bundesgesetzes, des Sozialgesetzbuches 5 erbringen - und dieses schreibt in § 16 Absatz 3 SGB V vor, dass "der Anspruch auf Leistungen" bei Beitragsrückständen aber einer gewissen Schwelle ruht. Sie kommen aus dem Ruhen nur raus, wenn Sie entweder a) alles bezahlen, b) sozialleistungsbedürftig werden ("hilfebedürftig") oder c) eine Ratenzahlungsvereinbarung über die Beitragsschulden mit der Krankenkasse abschließen. Letzteres dürfte noch der vergleichsweise 'leichteste' Weg sein. Bitte obige Hinweise zur Ratenzahlungsvereinbarung beherzigen und einen entsprechenden Ratenzahlungsantrag mit Bitte um Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheides stellen. Ihnen alles Gute und mfG, D. Köper
02.05.2022, 11:50 Uhr
Guten Tag, ich habe auch ein Ruhens-Problem. Aus der Zeit meiner Selbstständigkeit wegen Corona und fehlender Einnahmen habe ich Rückstände und deswegen ein Ruhen der Krankenversicherung. Nun bin ich in fester Arbeit und die Leistungen werden nun regelmässig bezahlt, aber das Einkommen ist nicht so hoch, dass ich 100 Euro-Raten bezahlen könnte, um das Ruhen aufzuheben. Ist es richtig, dass obwohl die Beiträge nun wieder bezahlt werden, das Ruhen dennoch aufrechterhalten wird, bis alles abgegolten ist? Mir wird dadurch das kinderkrankengeld verwehrt, weswegen ich nicht zur arbeit konnte, da mein Kind 10 Tage wegen Corona in Quarantäne war. Durch das Ruhen habe ich keinen Anspruch, so die Kasse, nur: Wäre das kind nicht krank gewesen, hätte ich ja den vollen Lohn erhalten. Diese 10 Tage fehlen mir nun.
02.05.2022, 14:17 Uhr
Liebe Frau M., vielen Dank für Ihren Beitrag. Grundsätzlich ist es richtig, dass das Ruhen wegen Beitragsrückständen auch bei Zahlung der laufenden Beiträge erst dann endet, wenn entweder alle rückständigen Beiträge, bzw. Beitragsschulden und Säumniszuschläge und Mahnkosten bezahlt sind oder einer Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlossen wurde oder man " hilfebedürftig" ist, also beispielsweise Leistungen vom Jobcenter oder vom Grundsicherungsamt erhält oder der Kiankenkasse zumindest von dort eine Bescheinigung der Hilfebedürftigkeit vorlegt. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 16 Absatz 3a Sozialgesetzbuch 5.
Schreiben Sie wie oben beschrieben an die Krankenkasse und bitten Sie um "Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheides über den Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung zu den Beitragsrückständen". Fügen Sie Ihre aktuelle Gehaltsabrechnung in Kopie anbei. Warten Sie dann die Antwort ab. Sollte die Krankenkasse mit Bescheid eine Ratenzahlungsvereinbarung in bezahlbarer Höhe ablehnen, erheben sie gegen den Ablehnungsbescheid fristgerecht schriftlich per Post Widerspruch. Außerdem können Sie parallel direkt zu dem für Sie örtlich zuständigen Sozialgericht gehen und dort sagen, Sie wollten gegen Ihre Krankenkasse einen "Eilantrag auf Abschluss einer angemessenen Ratenzahlungsvereinbarung" stellen. Man schickt Sie dann zur Rechtsantragstelle und Mitarbeiter des Gerichts nehmen Ihren Antrag auf. Sie brauchen den Antrag nicht selbst rechtlich exakt formulieren, das machen die Mitarbeiter des Gerichts. Ich wünsche Ihnen alles Gute.
04.08.2022, 14:02 Uhr
Guten Tag, ich habe auch ein Problem mit dem Ruhen der Leistungen. Ich war von 11.2019 bis 04.2021 freiwillig gesetzlich versichert und konnte diese Beiträge nicht begleichen und dementsprechend ruht mein Anspruch auf Leistungen. Nun bin ich seit dem 09.06.2022 krank wegen einer Entzündung im Knie welche am 20.07. Operativ entfernt wurde. Ich bekomme nun seit dem 21.07.kein krankengeld. Nun habe ich meine Kasse um eine Ratenzahlungsvereinbarung gebeten,um das Ruhen zu beenden, in Höhe von 200 Euro (ca. 4500 Euro Beitragsrückstände) . Diese wurde aber abgelehnt wegen wörtlich " Rate muss so hoch sein, das die Forderung in 12 Monaten beglichen ist." Nur kann ich leider von knapp 1200 Euro nicht mehr zahlen. Was kann ich tun? Vielen Dank im Voraus und Gruß.
05.08.2022, 10:54 Uhr
Sehr geehrter M., vielen Dank für Ihren Beitrag.
Es gibt sehr viele Versicherte mit hohen Beitragsrückständen im vier- oder fünfstelligen Bereich und vergleichsweise niedrigem Einkommen, bei denen eine solche Einschränkung der Ratenzahlungsmöglichkeit auf 12 Monate dazu führen würde, dass eine Ratenzahlungsvereinbarung nie zu Stande kommt und das Ruhen nicht beendet werden kann. Dies wäre meines Erachtens unverhältnismäßig und mit dem Sinn der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar. Da es leider aktuell noch keine Rechtsprechung zu der Frage gibt, wie im Einzelfall anhand der Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine angemessene Ratenhöhe zu ermitteln ist, empfehle ich, gegen die Ablehnung der Ratenzahlungsvereinbarung schriftlich Widerspruch bei der Krankenkasse einzulegen. Sollte der Widerspruch zurückgewiesen werden, kann Klage beim zuständigen Sozialgericht erhoben werden. Es ist dringend erforderlich, dass zu dieser Frage Gerichtsentscheidungen ergehen, die Orientierungspunkte für die sog. Ermessensausübung bei Ratenzahlungsvereinbarungen nach § 16 Abs. 3a Satz 3 SGB V bieten. Wenn sie wegen des Ruhens der Krankenversicherung und des Ausbleibens der Krankengeldzahlung in finanzielle Not geraten, besteht die Möglichkeit, Leistungen nach SGB II beim Jobcenter zu beantragen. Ich wünsche Ihnen alles Gute.
19.10.2022, 03:57 Uhr
Sehr geehrter Herr Köper, ich danke Ihnen für die äusserst nützlichen, wertvollen Informationen, die man trotz Beratungspflicht (?) nicht erhält bei den zuständigen Stellen (...). Ich habe mir schon gedacht, dass es so ist, wegen Härtefall, vermutlich, dass keine Einschränkung der Leistungen bei Anspruch auf Alg 2 erfolgen darf. Ich nehme an das ist bei Aufstockern auch so. Ist es denn so, dass Alg 2 auch vor Pfändung durch die Kk schützt bei Beitragsrückständen? Überdies (als Steigerung), wenn der Rückstand durch Alg2 Ablehnungsbescheid entstand und der Klageweg auf Leistungen gegangen wird? In welchen Fällen kann man Sie aus der Ferne beauftragen und macht es Sinn? Ggfs. werde ich auch die unten stehende Ratenzahlungsvereinbarung nutzen, da ich aktuell auch keine Miete erhalte und wegen zu geringer Leistungen klagen muss, könnte ich ja ohnehin nur eine sehr niedrige Rate zu 1 Cent anbieten.
19.10.2022, 10:57 Uhr
Vielen Dank für Ihre Nachricht. Leider kann Herr RA Köper wegen Erkrankung bis auf Weiteres keine Antworten veröffentlichen oder Mandate annehmen. In dringenden Fällen wenden Sie sich bitte an andere Rechtsanwälte für Sozialrecht oder direkt an die Rechtsantragsstelle Ihres Sozialgerichts.
17.09.2023, 12:28 Uhr
Sehr geehrter Herr Köper, ich bin seit 1997 Selbstständig habe über meine Freiwillige Versicherung Beitragsrückstand. Ich hatte im Dezember 2022 eine Unterschenkelamputation, nach dieser OP ging es um die kommende Zeit mit Prothese und da bekam ich von der Krankenkasse die Mitteilung Leistungsübernahme erst nach Ratenzahlungsvereinbarung. Ich sehe das als Erpressung, zumal ich trotz Behinderung wieder arbeiten wollte. Ich habe dann aus der Not heraus die Bezahlung der Vereinbarung durch meine Frau angenommen. Ich arbeite jetzt mit der Behinderung in der Firma meiner Frau habe aber nur ein geringes Gehalt und es ist fast nicht möglich, diese Zahlungsvereinbarung auf lange Sicht einzuhalten.
18.10.2023, 07:25 Uhr
Hallo! Ich habe Schulden bei der Krankenkasse, und beziehe nun Krankengeld. Ich brkomme nur 50% ausbezahlt. Was bleibt ist zu wenig um die Miete zu zahlen! Geschweige denn um unterhalt für meine 2 Kinder zu zahlen. Ein Einspruch wurde abgelehnt, ich habe dieses Schreiben vom Anwalt bzgl. ZPO 903 beigefügt. Klar kommuniziert, was sie brauchen um eine Notlage zu erkennen hat die Kasse nicht. Was tun? Vielen lieben Dank
19.10.2023, 10:56 Uhr
Lieber B., vielen Dank für Ihren Beitrag. Beantragen Sie vorsorglich aufstockendes Bürgergeld beim Jobcenter. Bei Antragstellung noch in diesem Monat wirkt der Antrag auf den Monatsanfang zurück. Mit freundlichen Grüßen, RA Köper
17.11.2023, 23:43 Uhr
Bin seit drei Jahren bei AOK versichert, bin jetzt krank geworden und auf Krankengeld angewiesen, die AOK hält aber die Hälfte vom Krankengeld zurück, weil ich bei der IKK Beitragsrückstände habe und die sollen die Hälfte bekommen laut AOK. Habe aber zwei Kinder, gilt da nicht die Pfändungsfreigrenze? Also mit 26 € Krankengeld am Tag reicht es nicht mal für Miete.
20.11.2023, 11:25 Uhr
Liebe E., vielen Dank für Ihren Beitrag. Um die Verrechnung abzuwenden, müssen Sie nachweisen, dass Sie durch die Verrechnung "hilfebedürftig" werden. Dies können Sie in § 51 Absatz 2 Sozialgesetzbuch 5 und § 52 Sozialgesetzbuch 5 nachlesen. Sie benötigen also eine Hilfebedürftigkeitsbescheinigung oder Bedarfsbescheinigung vom Jobcenter. Es ist aber zuweilen in der Praxis schwierig oder kann etliche Wochen dauern, eine solche Bescheinigung vom Jobcenter zu erhalten. Stellen Sie daher rein vorsorglich einen vollständigen Leistungsantrag beim Jobcenter. Erheben Sie außerdem Widerspruch gegen den Bescheid der AOK über die Verrechnung (oder Aufrechnung) des Krankengeldes mit den Beitragsansprüchen der IKK. Fügen Sie Nachweise zu Ihren Einnahmen und Ausgaben bei. Übersenden Sie der AOK dann die Hilfebedürftigkeitsbescheinigung oder hilfsweise erst einmal eine Bestätigung, dass Sie beim Jobcenter einen Leistungsantrag gestellt haben. Falls Sie die Widerspruchsfrist gegen den Verrechnungsbescheid verpasst haben, stellen Sie bezüglich des Verrechnungsbescheides der AOK einen Überprüfungsantrag. Vorlagen für einen einfachen Widerspruch oder einen Überprüfungsantrag finden Sie hier auf meiner Webseite unter Downloads. Sie können außerdem versuchen, hilfsweise von einer Sozialberatungsstelle in Ihrer Nähe eine vorläufige Hilfebedürftigkeitsbescheinigung über Ihre wirtschaftliche Notlage zu erlangen und diese der Krankenkasse übersenden. Wenn es finanziell sehr kritisch ist, zögern Sie nicht, persönlich zum Sozialgericht (Antragsdienst) zu gehen. Sagen Sie dort, Sie wollen einen Eilantrag gegen Ihre Krankenkasse auf Einstellung der Verrechnung/Aufrechnung mit Ihrem Krankengeldanspruch stellen. Legen Sie dem Gericht alle fallbezogenen Unterlagen in Kopie vor. Ein Gerichtsmitarbeiter nimmt Ihr Anliegen dann zur Protokoll und die AOK wird vom Gericht angeschrieben. Entscheidend ist in jedem Fall der Hilfebedürftigkeitsnachweis, bemühen Sie sich unbedingt darum! Ich wünsche Ihrer Familie alles Gute. MfG RA Köper
03.12.2023, 17:24 Uhr
Sehr geehrter Herr Köper, ich habe eine Ratenvereinbarung mit meiner Krankenkasse wegen Beitragsrückständen. Diesen Monat wird es so sein, dass ich zwar die Rate am 15. pünktlich entrichten kann, aber den fälligen [regulären] Beitrag erst Anfang Januar. Wäre in dem Fall die Krankenkasse auch berechtigt, die Ratenvereinbarung aufzulösen? So steht es jedenfalls in der Vereinbarung. Gibt es dafür eine Rechtsgrundlage oder darf nur eine verspätete Rate zur Auflösung führen? Vielen Dank für eine Antwort.
04.12.2023, 09:50 Uhr
Herzlichen Dank für Ihren Beitrag. Leider hat der Gesetzgeber den genauen Inhalt der Ratenzahlungsvereinbarung nach § 16 Absatz 3a Satz 5 Sozialgesetzbuch 5 nicht geregelt. Die Ratenzahlungsvereinbarung wird lediglich im Gesetz erwähnt, ohne näher darauf einzugehen. Dies bedeutet, dass maßgeblich für die Frage der Kündigung der Ratenzahlungsvereinbarung zunächst die in der Vereinbarung selbst enthaltenen Bestimmungen sind. Im übrigen gelten die allgemeinen (sozial-)verwaltungsrechtlichen Regelungen über öffentlich-rechtliche Verträge (§§ 53 ff. Sozialgesetzbuch 10). Leider gibt es zu Fragen von Ratenzahlungsvereinbarungen dieser Art derzeit noch keine veröffentlichten Gerichtsurteile. Man könnte zwar den rechtlichen Standpunkt vertreten, dass die Krankenkasse bei rechtzeitiger Ratenzahlung, aber verzögerter - regulärer - Beitragszahlung die Ratenzahlungsvereinbarung nicht sogleich kündigen darf, sondern zunächst - regulär - den Beitrag anmahnen muss. Ob man mit dieser Argumentation allerdings im Falle der Kündigung der Vereinbarung und eines Rechtsstreits vor dem Sozialgericht Recht bekommt, ist sehr fraglich. Es ist daher rechtlich riskant, den laufenden Beitrag "auf gut Glück" mit Verzug zu entrichten. Ich würde Ihnen daher empfehlen, das Gespräch mit Ihrer Krankenkasse zu suchen und die aktuelle Situation dort einmal zu schildern. Notieren Sie sich dabei Datum, Uhrzeit und Namen der/des Gesprächspartners/in und lassen Sie sich eine ggf. gewährte Beitragsstundung unbedingt schriftlich bestätigen. Ich wünsche Ihnen alles Gute. MfG RA Köper
13.02.2024, 19:56 Uhr
Guten Tag, ich habe vor 2 Jahren meinen Job auf Grund einer Burnout-Erkrankung gekündigt und war bis zum Ende der Kündigungsfrist im Krankengeld. Dieses wurde mir damals seitens der Krankenkasse, nach Beurteilung eines Gutachters (auf Grundlage der Akte), gestrichen. Auch mit dem Jobcenter gab es Probleme, sodass mir bis zum heutigen Zeitpunkt trotz Antrag keine Leistungen gezahlt wurden. Die Krankenkasse hatte mich dann pflichtversichert mit einem Beitrag von über 900 € monatlich. Leider war ich in der Vergangenheit psychisch nicht auf der Höhe mich diesen Problemen aktiv anzunehmen. Trotz mehrfacher Information über mein Einkommen in Höhe von 0,00 €, erfolgte bis zum heutigen Zeitpunkt keine Korrektur und somit ein Zahlungsrückstand von über 20.000 €. In meinen Augen ist das nicht korrekt, aber wie soll man sich dagegen wehren? Es kann doch nicht im Sinne des Gesetzen sein, dass ein Mensch ohne Einkommen auf einen solchen monatlichen Beitrag der Krankenkasse kommt.
16.02.2024, 12:16 Uhr
Sehr geehrter Herr T., vielen Dank für Ihren Beitrag. In der Regel liegt das Problem darin, dass der Krankenkasse zwar die Höhe des Einkommens mitgeteilt, aber kein Einkommensteuerbescheid oder Nichtveranlagungsbescheinigung ("NV-Bescheinigung") des Finanzamts übersendet wurde. Da die Beitragsfestsetzung bei freiwilligen Mitgliedern nach der gesetzlichen Vorgabe aufgrund des Einkommensteuerbescheides erfolgt (sich ergo im Beitragsverfahren "alles darum dreht"), muss man der Krankenkasse durch Erklärung des Finanzamts oder auf andere Weise nachweisen, dass für das jeweilige Kalenderjahr (noch) kein Einkommensteuerbescheid bekanntgegeben worden ist, siehe § 240 Absatz 4a SGB V. Vereinfacht ausgedrück:
Ich wünsche Ihnen alles Gute. MfG RA Köper