Rechtsreferendare sind in fast allen Bundesländern in einem öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis beschäftigt. Im Gegensatz zu früher wird man momentan lediglich in Thüringen noch als Beamtin oder Beamter auf Widerruf eingestellt. Für alle bis dato privat Versicherten ergibt sich in diesem Fall eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Wer nach dem Ende des Jurastudiums privat krankenversichert ist, sei es aufgrund einer eigenen privaten Versicherung oder aufgrund einer Mitversicherung bei den Eltern, wird diese während seines Referendariats nicht aufrecht erhalten können. Aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 5 Absatz 1 Nummer 1 Sozialgesetzbuch 5 ist man als insoweit Beschäftigter pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Nach Abschluss des Referendariats besteht grundsätzlich die Rückkehrmöglichkeit in die private Krankenversicherung, soweit die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Angestellte müssen die sog. Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 SGB V überschreiten. Momentan bedeutet dies, dass ein Brutto-Jahreseinkommen von ca. 51.000 Euro erreicht werden muss. Freiberuflich tätige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind grundsätzlich nicht versicherungspflichtig in der GKV, können sich also privat versichern. Möchte man freiberuflich anwaltlich tätig sein, kann man alternativ auch als freiwillig Versicherter in der GKV bleiben. Dies muss man der GKV innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Referendariats anzeigen, § 9 Abs. 2 SGB V. Ein Verbleib in der GKV ist in den ersten Berufsjahren meist etwas teurer, als die PKV (mtl. 2012 mind. 305,16 € zzgl. Pflegeversicherungsbeitrag, während des Bezugs von Gründungzuschuss durch die Bundesagentur für Arbeit mind. 203,44 € zzgl. Pflegeversicherungsbeitrag, vgl. § 240 Abs. 4 SGB V i.V.m. den "Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler" des Spitzenverbandes der GKV), bietet dagegen eine kostenlose Familienversicherung für Kinder und im Alter günstige Versicherungsbeiträge. Die PKV lockt in jungen Jahren mit sehr niedrigen Beiträgen (mit Selbstbeteiligung tw. deutlich unter 200,00 € mtl.), versichert eigene Kinder jedoch nicht kostenlos und wird im Alter mitunter d e u t l i c h teurer, als die GKV (Beiträge um 800 € mtl. keine Seltenheit). Nicht zu unterschätzen ist auch, dass mögliche Rechtsstreitigkeiten mit der PKV vor den Zivilgerichten sehr viel teurer sind, als Rechtsstreitigkeiten mit der GKV (Gerichtskostenfreiheit vor den Sozialgerichten, keine Erstattung gegnerischer Anwaltskosten bei Unterliegen).

Hat man sich einmal für die PKV entschieden und ist die o.g. dreimonatige Ausschlussfrist zum freiwilligen Beitritt in GKV verstrichen, ist eine Rückkehr in die GKV nur unter engen Voraussetzungen möglich, z.B. über den Wechsel in ein Anstellungsverhältnis oder die Familienversicherung (bei Aufgabe der hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit). Die Wahl des Krankenversicherungssystems will also gut überlegt sein, ein "Hin- und Herwechseln" ist so einfach nicht möglich.

Wer sich später wieder privat krankenversichern möchte, dem ist zu empfehlen, vor Beginn des Referendariats für die Zeit danach einen Optionstarif abzuschließen, mit dem er sich einen künftigen Versicherungstarif unter Zugrundelegung seines aktuellen Gesundheitszustand sichert. Andernfalls können später Kosten entstehen, die aufgrund einer Veränderung des Gesundheitszustands entstehen. Die private Krankenversicherung kann zudem nicht einfach den Bewerber ablehnen, der die übrigen Voraussetzungen erfüllt. Diese Vorgehensweise ist umso wichtiger, als die Gesundheitsprüfungen der Versicherungsunternehmen in den letzten Jahren wesentlich strenger geworden sind.

Bei Fragen hierzu kontaktieren Sie mich gerne.


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Veröffentlicht am

13.09.2012

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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Der Artikel spiegelt die Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Die Rechtslage kann sich jederzeit ändern.

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