Das Bundessozialgericht hat in einem aktuellen Verfahren klargestellt, dass der Bezug von Sozialhilfe bei Wahl einer gesetzlichen Krankenkasse eine "Quasi-Versicherung" des Leistungsbeziehers begründet. Dieser hat dann auch für stationäre Krankenhausaufenthalte einen Sachleistungsanspruch gegen die Krankenkasse.
Der Verhandlung vor dem Bundessozialgericht war ein jahrelanger Rechtsstreit einer Sozialhilfebezieherin gegen den Sozialhilfeträger vorausgegangen. Die Klägerin hatte in der Zeit ihres Sozialhilfebezugs stationäre Krankenhausleistungen im Wert von 7.638,08 € in Anspruch genommen. Der Sozialhilfeträger verweigerte der Klägerin die Erstattung der Krankenhauskosten mit der Begründung, die Klägerin habe noch private Rentenversicherungen, die sie zunächst auflösen solle.
Im gesamten Rechtsstreit, so das Bundessozialgericht, hätten alle Beteiligte und auch die Gerichte übersehen, dass die Klägerin durch die "Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt und die danach unverzügliche Wahl einer Krankenkasse einen Leistungsanspruch nach § 264 Absatz 2 Sozialgesetzbuch 5 gegen die Krankenkasse [...]erworben hat. Ob die Hilfe zum Lebensunterhalt zu Recht bewilligt worden ist, ist insoweit rechtlich ohne Bedeutung. Diese "Quasi-Versicherung" ist gegenüber der Hilfe bei Krankheit (§ 48 Sozialgesetzbuch 12) vorrangig; Bedürftigkeit ist nicht mehr zu prüfen, sodass es auf die von den Beteiligten und den Instanzen aufgeworfene Frage der zumutbaren Verwertung einer privaten Rentenversicherung nicht ankommt."
Ergänzender rechtlicher Hinweis: Für Sozialhilfeempfänger gilt gem. § 5 Abs. 8a Satz 2 Sozialgesetzbuch 5 die Auffangpflichtversicherung für bislang Nichtversicherte nach § 5 Absatz 1 Nr. 13 Sozialgesetzbuch 5 nicht. Hier greift die o.g. Spezialvorschrift des § 264 Absatz 2 Sozialgesetzbuch 5.
Quelle Zitat: Terminbericht Nr. 19/11 des Bundessozialgerichts vom 15. April 2011.
Kommentare
Kommentar schreiben
Veröffentlicht am
28.04.2011
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
Hinweis
Der Artikel spiegelt die Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Die Rechtslage kann sich jederzeit ändern.
Urheber
© Rechtsanwalt Köper (Gilt nicht für gekennzeichnete Pressemitteilungen, Medieninformationen und Gerichtsentscheidungen)
Seien Sie die erste Person, die einen Kommentar zu diesem Artikel abgibt.