Das Landessozialgericht München hat in einer aktuellen Entscheidung dargelegt, dass gesetzliche Krankenkassen die Kosten für eine Avastintherapie übernehmen müssen, wenn im Krankheitsfalle herkömmliche Behandlungsmethoden versagen und diese Therapie zumindest prognostisch als erfolgreich einzuschätzen ist.
Der 46-jährige Kläger war ein einem bösartigen Hirntumor erkrankt. Operative, radiologische und chemotherapeutische Behandlungen schlugen nicht an, sodass das Leben akut bedroht war. Daraufhin sahen die behandelnden Ärzte die letzte Chance in der Nutzung des Medikaments Avastin, das aus ihrer Sicht geeignet war, den tödlichen Verlauf zu stoppen oder wenigstens zu verlangsamen. Problematisch war jedoch, dass das Medikament für die konkrete Krebsbehandlung nicht zugelassen war. Daher lehnte die Krankenkasse die Kostenübernahme ab. Hiergegen wandte sich der Kläger und bekam vor dem Landessozialgericht München Recht.
Nach Auffassung des Gerichts verbiete es die besondere Dringlichkeit, den Kläger auf ein langwieriges Verfahren zu verweisen, in dem durch zahlreiche Gutachten ggf. hätte geklärt werden können, inwieweit das Medikament tatsächlich objektiv hilfreich ist. Vielmehr seien hier jedoch die Rechtsgüter des Klägers mit denen der Krankenkasse abzuwägen. Hier müsse eindeutig gesagt werden, dass der Lebensschutz höher wiege. Dies gelte insbesondere dann, wenn alle zugelassenen Methoden der medizinischen Wissenschaft erfolglos geblieben seien.
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Veröffentlicht am
06.05.2013
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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