Eine Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen darf nach den maßgeblichen gesetzlichen Regelungen einem Arzt oder einer Einrichtung nur erteilt werden, wenn hohe persönliche und sachliche Anforderungen erfüllt werden
In einem am 12. März 2010 entschiedenen Eilverfahren hat der 5. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg entschieden, dass deshalb ein bereits niedergelassener und als Fortpflanzungsmediziner tätiger Facharzt gegen die von der Landesärztekammer einem Konkurrenten erteilte Genehmigung mit der Begründung klagen könne, er erfülle die Anforderungen nicht. Die von einem in Nordbaden tätigen Facharzt für Frauenheilkunde und Fortpflanzungsmedizin erhobene Beschwerde gegen eine anders lautende Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart führte deshalb vor dem Landessozialgericht zum Erfolg. Die Richter führten in ihrem Beschluss aus, dass die Landesärztekammer den Sachverhalt nicht vollständig und umfassend aufgeklärt habe, insbesondere dem Vorwurf nicht nachgegangen sei, der Konkurrent habe in der Vergangenheit ohne die erforderliche Genehmigung bereits Eingriffe vorgenommen. Darüber hinaus habe die Landesärztekammer ihrer Bedarfsprüfung keine schlüssigen und nachvollziehbaren Kriterien zugrunde gelegt. Sei deshalb von einem Erfolg des klagenden Facharztes im Hauptsacheverfahren auszugehen, sei deshalb auch im - vorgeschalteten - Eilverfahren in seinem Sinne zu entscheiden gewesen.
Rechtskräftiger Beschluss vom 12. März 2010 (L 5 KA 3725/09 ER-B).
Quelle: Pressemitteilung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12.03.2010.
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Veröffentlicht am
12.03.2010
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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