Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat in einer brandaktuellen Entscheidung entschieden, dass momentan kein Anspruch auf die Kostenübernahme für eine Kryokonservierung bei einem Mammakarzinom besteht. Diese Technik entspreche zurzeit nicht dem momentan anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse.
Die Klägerin ist 1980 geboren und Mitglied bei der Beklagten. Sie litt im Januar 2007 an einem Mammakarzinom, aufgrund dessen sie sich begleitender Chemotherapien zu unterziehen hatte. Am 3. Januar 2007 beantragte die Klägerin die Übernahme der Kosten für eine Kryokonservierung, bei der vorsorglich Eierstockgewerbe entnommen wird, um dadurch später weiterhin Kinder bekommen zu können. Durch die Kryokonservierung soll der zu erwartende Verlust der Empfängnisfähigkeit zu einem späteren Zeitpunkt funktionell ersetzt werden. Die Beklagte lehnte die Übernahme der Kosten für das Einfrieren, Lagern und/oder Auftauen der Eizellen bzw. des Eierstockgewebes ab, da die Kryokonservierung eine nach den Richtlinien über die künstliche Befruchtung ausgeschlossene Maßnahme darstelle. Hiergegen richtete sich die Klage.
Das Gericht hat diese abgelehnt. Als wesentlichen Begründungsansatz hierbei hat es vorgetragen, dass die Technik der Kryokonservierung nicht dem aktuell anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspreche. Die Klägerin verweise zwar zutreffend darauf, dass die Methode aus gutachterlicher Sicht bereits zu Schwangerschaften geführt hat. Auch gebe es inzwischen Lehrbücher, welche auf die Methode eingingen. Allerdings werde dabei betont, dass noch viel Detailarbeit erforderlich sei, bevor eine breite klinische Anwendung realisiert werden könne. Das Verfahren beinhalte ein komplexes und derzeit in seinen Konsequenzen und Interferenzen nicht abschließend überschaubares genetisches Risikopotential. Es müsse in Forschungsprogrammen noch geklärt werden, ob die Eizellqualität durch die Prozeduren des Einfrierens und der Transplantation beeinträchtigt werden.
Beachten Sie: Diese Entscheidung ist nicht in Zement gegossen. Sie kann sich mit dem Stand der medizinischen Entwicklungen ändern. Bei Fragen zu Kostenübernahmen bei Erhaltung der Empfängnismöglichkeiten wenden Sie sich gerne an mich.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.10.2011.
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Veröffentlicht am
23.11.2011
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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