Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass ein Bezieher von Krankengeld seine Arbeitsunfähigkeit nicht alle 14 Tage durch einen Arzt neu bescheinigen lassen muss, wenn in der Ausgangsbescheinigung eine Arbeitsunfähigkeit „bis auf Weiteres“ bescheinigt wurde.
Die Klägerin erfüllte sämtliche Voraussetzungen für den Erhalt von Krankengeld, das ihr die zuständige Behörde auch zunächst gewährte. Zudem wurde ihr jedoch mit entsprechendem Bescheid mitgeteilt, dass sie ihre Arbeitsunfähigkeit alle 14 Tage durch ihren Arzt zu bescheinigen habe, da andernfalls der Anspruch ausgeschlossen sei. Nachdem die Klägerin erstmalig keine solche Bescheinigung rechtzeitig vorgelegt hatte, verwehrte die Behörde ihr sodann die Auszahlung von Krankengeld. Hiergegen richtete sich die Klage, die das Gericht als vollumfänglich begründet angesehen hat.
Bei der Meldung der Arbeitsunfähigkeit handelt es sich zwar grundsätzlich um eine Obliegenheit des Versicherten, sodass die Folgen einer unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Meldung grundsätzlich von ihm zu tragen sind. Dies ändere aber nichts daran, dass im vorliegenden Fall keine gesetzliche Grundlage besteht, auf die die von der Behörde festgelegte Frist von 14 Tagen für die Einholung von vertragsärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gestützt werden könne. Eine solche finde sich weder im sonstig einschlägigen Sozialgesetzbuch 5 noch in den Bestimmungen über die Mitwirkungspflichten in den §§ 60 ff des Sozialgesetzbuchs 1. Auch in den Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 Sozialgesetzbuch 5, die im Übrigen nur die Leistungserbringer binden, werde keine 14-tägige Frist genannt. Sie ergebe sich zudem auch nicht aus den Regelungen in § 6 der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung.
Die Revision wurde nicht zugelassen, das Urteil ist rechtskräftig.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 11.01.2011.
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Veröffentlicht am
25.02.2011
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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