Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass eine Kostenübernahme für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe in den Fällen, in denen den Versicherten eine Weiterführung des Haushalts wegen Krankheit nicht möglich ist, nur auf Antrag erfolgt.

Es gibr grundsätzlich zwei Möglichkeiten, nach denen man Haushaltshilfe im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten kann. Zum einen ist dies nach § 38 Absatz 1 Sozialgesetzbuch 5 möglich. Danach erhalten diejenigen Haushaltshilfe, die wegen einer stationären Behandlung ihren Haushalt nicht weiterführen können und in deren Haushalt ein Kind lebt, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen ist. Zum anderen kann nach § 38 Absatz 2 Sozialgesetzbuch 5 die Satzung der zuständigen Krankenkasse die Gewährung der Leistung „in anderen“ Fällen vorsehen. Voraussetzung ist jedoch mindestens, dass Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist.

Im streitentscheidenden Fall ging es darum, dass die klagende Versicherte wegen ihrer Schwangerschaft den Haushalt nicht führen konnte und daher auch schon vor der Entbindung eine Haushaltshilfe für 7,50 Euro pro Stunde engagierte.

Nunmehr war die Frage zu entscheiden, ob in einem Fall von § 38 Absatz 2 Sozialgesetzbuch 5 für die nachträgliche Übernahme der entstandenen Kosten für eine Haushaltshilfe ein Antrag bei der zuständigen Krankenkasse notwendig ist. Dies hat das Gericht bejaht und dargelegt, dass es sich bei der Antragstellung um eine zwingende Voraussetzung des Tatbestandes handelt. Die vorherige Antragstellung diene der zwingend erforderlichen Information der Krankenkasse, die dadurch überhaupt erst in die Lage versetzt werden kann, den Anspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu prüfen und darüber zu bescheiden. Darüber hinaus könne man auch von einer Selbstschutzfunktion für den jeweiligen Versicherten ausgehen, da damit das Risiko minimiert werden, dass die Kosten letztlich bei diesem verbleiben und nicht ersetzt werden.

Die Antragstellung hat demnach nach den allgemeinen Vorschriften beim zuständigen Leistungsträger (hier der Krankenkasse der klagenden Versicherten) zu erfolgen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 01.03.2011.


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Veröffentlicht am

11.08.2011

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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