Das Sozialgericht Heilbronn hat in einem ganz aktuellen Verfahren entschieden, dass die Krankenkasse die Kosten für eine hochwertige myoelektrische Unterarmprothese übernehmen muss und die Klägerin nicht auf ein wesentlich kostengünstigeres Basismodell verwiesen werden darf, das lediglich greifzangenähnlich funktioniert.

Die Klägerin fehlen von Geburt an linke Hand und linker Unterarm. Sie beantragte unter Vorlage einer Kostenvoranschlags sowie einer ärztlichen Verordnung bei ihrer Krankenkasse die Kostenübernahme für die myoelektrische Unterarmprothese "i-Limb Ultra Hand" zu einem Preis von rund 45.000 Euro. Eine solche Prothese zeichnet sich dadurch aus, dass sie elektrisch angetrieben wird und mit der natürlichen Muskelspannung der Haut gesteuert wird. Dieser Antrag wurde abgelehnt und die Klägerin darauf verwiesen, dass sie auch eine wesentlich günstigere Prothese anschaffen könne, deren Anschaffungspreis rund 29.000 Euro unter dem der elektrischen Prothese liege. Zwar könne sie dann nur drei Finger tatsächlich bewegen, dies genüge aber zum Ausgleich der Behinderung und sei im Übrigen aus wirtschaftlichen Erwägungen angemessen.

Hiergegen klagte die Klägerin vor dem Sozialgericht Heilbronn, das ihrer Klage stattgab.

Die Krankenkasse müsse die Kosten für die beantragte myoelektrische Unterarmprothese übernehmen, so das Gericht in seiner Begründung. Das Hilfsmittel sei erforderlich, um die Behinderung der Kläger tatsächlich ausgleichen zu können. Es bestünden wesentliche Gebrauchsvorteile gegenüber sonstigen Prothesen, bei denen - einer Greifzange gleich - nur drei Finger einsetzbar seien. Bei der beantragten Prothese hingegen könnten sämtliche fünf Finger benutzt werden. Dies stelle einen erheblichen Vorteil dar, da so auch der Daumen genutzt werden könne, sodass zum Beispiel ein Glas sicher gehalten und benutzt werden könne.

Insgesamt werde das alltägliche Leben der Klägerin erheblich effektiver gestaltet und insoweit erleichtert. Auch spiele eine Rolle, dass die rechte Hand nicht noch weiter über Gebühr belastet werde und es dort künftig zu gesundheitlichen Kompensationsschäden kommen könne.

Das Hilfsmittel sei schließlich sogar wirtschaftlich, denn die Gebrauchsvorteile, die mit ihm einhergehen würden, seien nicht auf spezielle Lebensbereiche begrenzt, sodass eine umfassende Verbesserung der Situation vorliege, die auch hohe Anschaffungspreise rechtfertigen würde.

Der Gerichtsbescheid ist rechtskräftig. Die Kosten des Verfahrens hat die beklagte Krankenkasse zu tragen.

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Veröffentlicht am

05.11.2013

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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