Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass ein gesetzlich Versicherter bei Wahl einer teureren Vertragseinrichtung für stationäre medizinische Reha keinen Kostenerstattungsanspruch gegen seine Krankenkasse hat.
Die beklagte Krankenkasse bewilligte den bei ihr versicherten Klägerinnen jeweils im Jahr 2008 auf Grund medizinischer Indikation stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahmen (Reha). Sie wählte aber kostengünstigere Reha-Einrichtungen mit bestehendem Versorgungsvertrag aus und lehnte eine volle oder anteilige Kostenübernahme für Reha in den teureren, von den Klägerinnen gewünschten Einrichtungen mit bestehendem Versorgungsvertrag ab. Die Klägerinnen verschafften sich gleichwohl die Reha als Selbstzahler in ihren Wunscheinrichtungen. Ihre auf Kostenerstattung gerichteten Klagen, Berufungen und Revisionen sind erfolglos geblieben: Die Krankenkasse bestimmt die Reha-Einrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der medizinischen Erfordernisse des Einzelfalls und des Wirtschaftlichkeitsgebots. Das hierbei zu berücksichtigende Wunsch- und Wahlrecht Versicherter erweitert ihren Leistungsanspruch nicht über die gesetzlichen Grenzen hinaus. Wählen Versicherte eine teurere als die von der Krankenkasse rechtmäßig bestimmte Vertragseinrichtung, können sie weder volle noch teilweise Kostenerstattung beanspruchen. Das Gesetz sieht hierfür keine Mehrkostenbeteiligung vor wie bei Wahl einer vertragslosen zertifizierten Einrichtung. Die Regelung verletzt nicht den allgemeinen Gleichheitssatz. Sie sichert die Auslastung der für Naturalleistungen verfügbaren Vertragseinrichtungen.
Az.: B 1 KR 12/12 R R.H. ./. KKH Az.: B 1 KR 53/12 R B.H. ./. KKH
Quelle: Medieninformation Nr. 11/13 vom 07.05.2013.
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Veröffentlicht am
07.05.2013
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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