Das Landessozialgericht Schleswig-Holstein hat in einer brandaktuellen Entscheidung zum Anspruch auf Behandlung mit einer Kombinationstherapie von Hyperthermie und dendritischen Zellen bei Gebärmutterkrebs Stellung genommen.

Im Februar 2003 wurde bei der Klägerin ein Leiomyosarkom des rechten Eierstocks diagnostiziert. Nach der im Februar 2003 durchgeführten Operation mit Entfernung beider Eierstöcke traten in den Folgejahren Rezidive auf, die zu zahlreichen Nachoperationen mit Entfernung von Metastasen führten. In deren Folge begann die Klägerin eine Behandlung bei dem Facharzt für Radiologie und Strahlentherapie, der bei ihr eine Kombinationsbehandlung, bestehend aus einer Elektrohyperthermie und einer systemischen dendritischen Zell-Immuntherapie durchführte.

Nachdem die Krankenkasse die Übernahme der entstandenen Behandlungskosten abgelehnt hatte, zog die Klägerin vor Gericht.

Der Anspruch auf Krankenbehandlung umfasst nur solche Leistungen, die zweckmäßig und wirtschaftlich sind und deren Qualität und Wirksamkeit dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen. Dies ist bei neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 135 Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch 5 nur dann der Fall, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss in einer Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 Sozialgesetzbuch 5 eine positive Empfehlung über den diagnostisch und therapeutischen Nutzen der Methode abgegeben hat. Eine solche lag für die genannten Behandlungsformen nicht vor.

Etwas anderes gilt nur im Bereich von lebensbedrohlich Erkrankten aufgrund einer grundrechtsorientierten Auslegung der Norm, siehe auch hier. Hier ist die Klägerin eindeutig lebensbedrohlich erkrankt. Sodann kommt es aber darauf an, ob alternative Behandlungsformen existieren, die erfolgversprechend sind. Dies sei nach Ansicht des Gerichts hier der Fall. Insbesondere käme eine Chemotherapie in Betracht.

Das Gericht hat vor diesem Hintergrund den Anspruch auf Kostenübernahme abgelehnt. Diese bedeutet aber nicht, dass in vergleichbaren Fällen dies stets ausgeschlossen ist. Vielmehr ist hier die Erkrankung im Abgleich mit der Behandlungsform maßgebend. Sollten Sie daher eine alternative Behandlungsform wählen wollen, sollten Sie sich im besten Fall im Vorfeld absichern. Kontaktieren Sie mich für Fragen gerne.

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 12.01.2012.


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Veröffentlicht am

30.01.2012

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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