Das Landessozialgericht Sachsen hat in einem aktuellen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass Heimbewohner gegen ihre Krankenkasse einen Anspruch auf Versorgung mit einem Multifunktionsrollstuhl haben können, auch wenn durch das Heim alltagstaugliche Rollstuhle vorgehalten werden.

Zwar werden vom Heimträger die Hilfsmittel zur üblichen Versorgung im Heim und auf dem Heimgelände zur Verfügung gestellt, von denen grundsätzlich vermutet wird, dass sie dem dortigen Bedarf entsprechen. Es kann jedoch Gründe geben, die eine ergänzende Versorgung rechtfertigen. Wenn es sich beispielsweise um Hilfsmittel handelt, die zur Befriedigung eines Grundbedürfnisses dringend erforderlich sind, dann besteht – wie in diesem Fall – ein eigener Anspruch des Versicherten gegen seine gesetzliche Krankenversicherung auf zusätzliche Versorgung mit einem entsprechenden Hilfsmittel.

Hier benötigte die Betroffene einen Multifunktionsrollstuhl gerade dafür, um einen gewissen körperlichen Bewegungsradius auch außerhalb des Heimes aufrecht erhalten zu können. Laut Kostenvoranschlag sollte der Multifunktionsrollstuhl 1.100,00 EUR kosten. Diesen kann sie aufgrund ihrer behinderungsbedingten Einschränkungen nur mit einem Multifunktionsrollstuhl verwirklichen, der ihr längeres Sitzen ermöglicht. Da sie ein vermehrtes Bedürfnis, sich auch außerhalb des Heimes aufzuhalten, durch nahe wohnende Familienmitglieder auch tatsächlich nachweisen konnte, wurde der Anspruch auf einen Multifunktionsrollstuhl letztlich unproblematisch bejaht.

Vielfach werden voreilige Ablehnungsbescheide erlassen, in denen der stets maßgebliche Einzelfall keine hinreichende Beachtung findet. Sollten Sie oder Familienangehörige davon betroffen sein, kontaktieren Sie mich gerne. Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes sind hier oftmals sehr schnell bestehende Versorgungslücken zu schließen.

Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 11.05.2011.


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Veröffentlicht am

08.06.2011

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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