Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat in einem brandaktuellen Verfahren dargelegt, unter welchen Voraussetzungen die Erhebung von Zusatzbeiträgen durch die Krankenkassen rechtmäßig ist. Die Klägerin des Verfahrens hatte danach keine Möglichkeit, die Erhöhung abzuwenden.

Seit Januar 2011 können Krankenkassen Zusatzbeiträge in unbebegrenzter Höhe von ihren Mitglieder verlangen. Viele fragten sich, ob dies tatsächlich rechtlich in Ordnung ist. Eine Klägerin hat die Frage nun bis vor das Landessozialgericht Baden-Württemberg in Stuttgart gebracht und wurde ernüchtert: die Erhebung von Zusatzbeiträgen durch ihre Krankenkasse ist rechtmäßig. Und so dürfte es auch in den meisten anderen Fällen liegen.

Rechtsgrundlage für die Erhebung des kassenindividuellen Zusatzbeitrages ist § 242 Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch 5 in Verbindung mit der Satzung der jeweiligen Krankenkasse. Danach gilt folgendes: Soweit der Finanzbedarf einer Krankenkasse durch die Zuweisungen aus dem Fonds nicht gedeckt ist, hat sie in ihrer Satzung zu bestimmen, dass von ihren Mitgliedern ein Zusatzbeitrag erhoben wird (Satz 1). Der Zusatzbeitrag ist auf 1 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds begrenzt. Abweichend von Satz 2 erhebt die Krankenkasse den Zusatzbeitrag ohne Prüfung der Höhe der Einnahmen des Mitglieds, wenn der monatliche Zusatzbeitrag den Betrag von 8 Euro nicht übersteigt (Satz 2).

Das Gericht hat klar gestellt, dass diese Regelungen mit dem geltenden Recht übereinstimmen.

Es besteht jedoch ein Sonderkündigungsrecht nach § 175 Absatz 4 Satz 4 und 5 Sozialgesetzbuch 5 für den Fall der Kündigung wegen Erhebung des Beitrags. Dafür muss die Kündigung jedoch wirksam sein, ansonsten wird der Beitrag in vollem Umfang erhoben. Unter welchen Umständen eine Kündigung nicht wirksam ist, erkläre ich Ihnen gerne auf Nachfrage.

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2011.


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Veröffentlicht am

01.12.2011

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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