Bei der Bemessung der Versicherungsbeiträge von freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung ist nach Ansicht des Hessischen Landessozialgerichts die Auszahlung aus einer privaten Lebensversicherung nicht zu berücksichtigen.

Die „Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler“ erfassten zwar im Vergleich zu den Beiträgen von Pflichtversicherten weitere Arten von Einnahmen. Diese Grundsätze seien jedoch vom Vorstand des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenkassen erlassen worden, der hierzu nicht hinreichend demokratisch legitimiert sei. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Beschluss der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Ein freiwillig krankenversicherter Mann erhielt im April 2009 aus einer privaten Lebensversicherung knapp 74.000 €. Dies legte die gesetzliche Krankenkasse ihrer Beitragsbemessung zugrunde und erhöhte die Beiträge des 62-Jährigen. Hiergegen klagte der Mann aus dem Landkreis Groß-Gerau und beantragte einstweiligen Rechtsschutz.

Die Darmstädter Richter erhoben im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung. Die Krankenversicherung könne sich nicht auf die „Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler“ berufen. Denn diese seien weder als Satzung noch durch das zur Rechtsetzung berufene Organ des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenkassen erlassen worden. Daher könnten diese Verwaltungsvorschriften die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der freiwillig Versicherten nicht abweichend vom gesetzlichen Leitbild bestimmen.

(AZ L 1 KR 327/10 B ER – Der Beschluss ist unanfechtbar. Er wird unter www.lareda.hessenrecht.hessen.de ins Internet eingestellt.)

Quelle: Pressemitteilung des Hessischen Landessozialgerichts vom 06.04.2011.


Kommentare


Seien Sie die erste Person, die einen Kommentar zu diesem Artikel abgibt.


Kommentar schreiben

Veröffentlicht am

06.04.2011

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

Hinweis

Der Artikel spiegelt die Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Die Rechtslage kann sich jederzeit ändern.

Urheber

© Rechtsanwalt Köper (Gilt nicht für gekennzeichnete Pressemitteilungen, Medieninformationen und Gerichtsentscheidungen)

Downloads