Das Landgericht Dortmund hat in einem Urteil entschieden, dass im Rahmen des Abschlusses eines privaten Krankenversicherungsvertrages der Versicherer zur Anfechtung des Versicherungsvertrages berechtigt ist, wenn der Versicherungsnehmer seine frühere Drogenabhängigkeit nicht angegeben hatte, obwohl diese noch nicht lange zurücklag.
Der Versicherungsnehmer, der drogenabhängig war und eine Entwöhnungstherapie erfolgreich abgeschlossen hatte, gab bei Vertragsabschluss hinsichtlich seines Gesundheitszustandes die frühere Drogenabhängigkeit nicht an. Als er in der Folge die private Krankenversicherung wegen eines stationären Klinikaufenthaltes in Anspruch nehmen wollte, erklärte diese die Anfechtung des Versicherungsvertrages und verweigerte sämtliche Leistungen.
Hiergegen richtete sich die Klage des Klägers, mit der er allerdings unterlag.
Das Gericht hat dabei ausgeführt, dass der Kläger grundsätzlich zu einer solchen Angabe verpflichtet sei. Dies müsse zwar nicht auch dann gelten, wenn die Entwöhnungstherapie schon lange zurückliegt und insoweit nicht davon ausgegangen werden kann, dass es zu einem Rückfall kommt. Jedenfalls aber dann, wenn die Therapie noch bis zu einem halben Jahr vor Abschluss des Versicherungsvertrages andauerte, müssen Angaben dazu gemacht werden.
Beachten Sie: Im Zweifel sollten Sie mit "offenen Karten" Spielen. Fehlende oder falsche Angaben können sich im Nachhinein vielfach als problematisch erweisen und viel Geld kosten. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Angaben von Ihnen gemacht werden müssen, kontaktieren Sie mich gerne, denn vielfach ist die Rechtsprechung hierzu nicht eindeutig.
Landgericht Dortmund, Urteil vom 09.06.2011.
Foto: © iStockphoto.com/Christopher Morgan
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Veröffentlicht am
03.05.2012
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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