Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat bereits im Mai 2014 entschieden, dass eine Krankenkasse trotz Ruhen der Versicherung, dem Versicherungsnehmer eine Gesundheitskarte ausstellen muss.

Zwar hatte im vorliegenden Fall das Gericht dem Versicherungsnehmer den Antrag versagt, die Krankenkasse zu verpflichten, ihm eine elektronische Gesundheitskarte auszustellen. Dies hing jedoch damit zusammen, dass sich der Versicherungsnehmer nicht zunächst an die Krankenkasse wendete, sondern sofort das Gericht einschaltete. Dadurch fehlte ihm für seinen Antrag das erforderliche schützenswerte Interesse.

Jedoch stellte das Gericht klar, dass die Gesundheitskarte auch beim Ruhen ausgestellt werden muss:

"Der Senat weist die Antragsgegnerin (Krankenkasse) ... darauf hin, dass sie dem Antragsteller ... die Ausstellung einer elektronischen Gesundheitskarte ausweislich des § 291 Abs. 2a Satz 3 Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch (SGB V) nicht mit der Begründung verweigern darf, dass seine Leistungsansprüche ruhen. Aus der genannten Vorschrift ergibt sich, dass die elektronische Gesundheitskarte in den Fällen des § 16 Abs. 3a SGB V Angaben zum Ruhen des Anspruchs auf Leistungen enthalten kann. Daraus ist zu schließen, dass eine Krankenkasse die elektronische Gesundheitskarte auch solchen Versicherten ausstellen muss, deren Leistungsansprüche ruhen..."

Nur dann, so das Gericht, könnten die Versicherten die auch im Falle des Ruhens gesetzlich garantierten Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten oder Behandlungen bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen in Anspruch nehmen. Die Krankenkasse könne die Verwendung der elektronischen Gesundheitskarte zwar durch einen Vermerk auf/in der Karte auf die Inanspruchnahme solcher Maßnahmen beschränken, ein Vorenthalten der Gesundheitskarte sei jedoch unzulässig.

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Kommentare

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
26.09.2017, 15:46 Uhr

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 18.07.2017 nochmals klargestellt:

Eine Krankenkasse kann ... bei ruhenden Leistungsansprüchen systemkonform nur durch die entsprechende Kennzeichnung der Gesundheitskarte gerecht werden. Für die von Krankenkassen bei ruhenden Leistungsansprüchen verwendeten Berechtigungsscheine ... gibt es angesichts des Wortlauts von § 15 Abs 2 SGB 5 keine parlamentsgesetzliche Grundlage. Eine Krankenkasse darf einem Versicherten die Ausstellung einer Gesundheitskarte nicht deshalb verweigern, weil sein Anspruch auf Leistungen ruht (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juli 2017 – L 9 KR 274/17 B ER –).

Betroffene können daher bei Ablehnung der Ausstellung einer Gesundheitskarte/Krankenversichertenkarte beim örtlichen Sozialgericht einen "Eilantrag auf Aufstellung einer Gesundheitskarte" stellen. Eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist hierbei nicht erforderlich. Der Antrag wird dann in der Antragsaufnahme des Sozialgerichts von einem Gerichtsbediensteten zu Protokoll genommen und dürfte die Gesundheitskarte von der Krankenkasse dann erfahrungsgemäß zügig ausgestellt werden.

Das Ruhen der Leistungen (also die Beschränkung des Behandlungsanspruchs auf akute Erkrankungen und Schmerzen) endet übrigens nach § 16 Absatz 3a Sozialgesetzbuch 5 kraft Gesetzes bei Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung. Beantragen Sie daher bei Ihrer Krankenkasse unbedingt den Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung, auf deren Abschluss nach pflichtgemäßen Ermessen der Krankenkasse auch ein Rechtsanspruch bestehen kann (sog. Ermessensreduktion auf Null, wenn ohne Ratenzahlungsvereinbarung in Anbetracht der Einkommensverhältnisse eine Begleichung der Beitragsückstände in kürzerer Zeit nicht möglich ist). Lesen Sie dazu diesen Artikel zu Beitragsschulden.

H.
02.10.2017, 16:30 Uhr

Hallo Herr Köper, auch bei mir besteht ein Leistungsruhen bei der Techniker Krankenkasse. Bei den Ärzten wird man immer blöd angeschaut, wenn man keine Krankenversichertenkarte hat. Man traut sich ja auch nicht mehr zum Doc. Wenn ich nicht Diabetiker wäre, würde ich schon nicht mehr hingehen. Jedesmal am Quartalanfang muss ich die Berechtigungsscheine bei der TK abholen. Zum Quartalsende können die angeblich nicht ausgestellt werden. Seit einem Jahr bin ich Rentner und Geringverdiener. Mein persönl. Einkommen liegt unter der Pfändungsgrenze. Im meinem Insolvenzverfahren ist die erste Gläubigerversammlung schon gewesen. Meine Fragen: Wird nach Abschluss des Inso. in 6 Jahren die KV Karte wieder ausgestellt? Kann ich die KV Karte schon früher bekommen? Die TK weicht alle meinen Fragen aus mit Dienstanweisung und so.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
02.10.2017, 16:54 Uhr

Sehr geehrter Herr H.,

fordern Sie die Techniker Krankenkasse noch einmal schriftlich auf, Ihnen "bei Vermeidung eines sozialgerichtlichen Eilverfahrens" innerhalb von 2 Wochen ab Zugang des Schreibens eine Gesundheitskarte zu übersenden. Sie können auch aus dem oben genannten Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg zitieren. Sollte die Karte nicht binnen gesetzter Frist bei Ihnen eingehen, gehen Sie wie oben beschrieben zu Ihrem örtlichen Sozialgericht. Das Ausstellen einer Gesundheitskarte darf danach nicht verweigert werden. Das Ausstellen von Berechtigungsscheinen anstelle der Krankenversichertenkarte ist danach ebenso rechtswidrig. Außerdem empfehle ich Ihnen, bei der TK schriftlich unter Darlegung Ihrer Einkommensverhältnisse "den Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung" zu beantragen und "im Falle der Ablehnung einer Ratenzahlungsvereinbarung hierüber einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erteilen". Das Ruhen der Leistungen endet mit Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung, solange die Raten gezahlt werden.

M.
18.02.2018, 16:03 Uhr

Sehr geehrter Herr Köper, auch ich habe das Problem "Ruhen der Leistungen" wegen Beitragsrückständen. Nun habe ich die Krankenkasse unter Bezug auf das Urteil (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juli 2017 – L 9 KR 274/17 B ER –) um Ausstellung einer neuen Krankenkassenkarte gebeten. Die Dame von der KK meinte aber, daß dieser Beschluss für sie nicht relevant sei, da die KK noch keine Möglichkeit habe einen Vermerk bezgl. des Ruhens der Leistungen auf der Krankenkassenkarte zu speichern. Was ist nun rechtlich richtig? Erwähnen möchte ich noch, daß ich Diabetiker bin und an einer koronaren Herzerkrankung leide weswegen ich auf dauernde Medikamenteneinnahme sowie Insulin angewiesen bin.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
19.02.2018, 11:32 Uhr

Sehr geehrte M.,

vielen Dank für Ihren Beitrag. Die gesetzliche Regelung sieht einen Rechtsanspruch des Versicherten auf Ausstellung einer Gesundheitskarte vor, einen Ausnahmetatbestand (=ein Recht der Krankenkasse auf Verweigerung der Kartenausstellung) für den Fall technischer Probleme hingegen nicht. Die technische Umsetzung ist Sache der Krankenkasse. Bitten Sie die Krankenkasse, Ihnen die Verweigerung der Kartenausstellung "zwecks Einleitung eines sozialgerichtlichen Eilverfahrens auf Ausstellung einer Gesundheitskarte" zu bestätigen. Sollte von der Krankenkasse dann binnen 1 Woche bei Ihnen weder eine Gesundheitskarte, noch ein entsprechendes Bestätigungsschreiben eintreffen, stellen Sie (mit oder ohne anwaltliche Hilfe) einen Eilantrag auf Ausstellung einer Gesundheitskarte und. Sie können dazu einfach zum Sozialgericht gehen, siehe oben. Bringen Sie dazu zum Sozialgericht Kopien des Ruhensbescheides, Ihres Antrags auf Ausstellung der Gesundheitskarte und ggf. des Ablehnungsschreibens sowie eine Kopie der o.g. Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg mit, letztere dürfte für das Sozialgericht von Interesse sein.

Harrie
26.03.2018, 09:35 Uhr

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt, auch ich habe das Problem,dass mir keine Gesundheitskarte wegen Ruhen der Leistungen ausgestellt wird. Ich habe sogar einen Eilantrag beim SG München gestellt mit Verweis auf das Urteil vom LSG Berlin. Dieser wurde abgelehnt,mit der Begründung das die Krankenkasse (noch) keine Möglichkeit habe einen Vermerk für das Ruhen der Leistungen auf der Gesundheitskarte zu speichern. Was soll ich machen ?

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
26.03.2018, 10:52 Uhr

Vielen Dank für Ihren Beitrag. Erheben Sie Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht. Die elektronische Gesundheitskarte (eGK) ist seit nunmehr über 3 Jahren in der Praxis eingeführt und wurde schon eine Dekade lang entwickelt. Die rechtliche Möglichkeit des Ruhens der Leistungen war dabei von Anfang an bekannt. Es dürfte technisch auch überhaupt kein Problem sein, dort einen einfachen Ruhensvermerk zu speichern, der z.B. mit den Stammdaten angezeigt wird. Die Krankenversicherer dürfen nicht von der Rechtsprechung für ihre eigenen Entwicklungsversäumnisse, bzw. der ihres Spitzenverbandes (s. E-Health-Gesetz) belohnt werden. Die Krankenkassen wollen natürlich gerne "vorfiltern" und durch die (Nicht-)Ausstellung von einzelfallbezogenen Behandlungsscheinen verhindern, dass die Vertragsärzte "vorschnell" eine akute Erkrankung oder Schmerzzustände annehmen. Gerade in diesen Fällen kann die medizinische Beurteilung aber nicht von der Krankenkasse getroffen oder eine Prüfung des MDK abgewartet werden, sondern muss der Einschätzung der Vertragsärzte vertraut werden, damit der Versicherte zügig behandelt werden kann. Das Bayerische Landessozialgericht hat übrigens auch entschieden: "Von einem Ruhen des Anspruchs auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung wegen Beitragsrückständen sind aber gemäß § 16 Abs. 3a Satz 2 SGB V Früherkennungsuntersuchungen, Behandlungen akuter Erkrankungen und Schmerzzustände ausgenommen. Dies kann gemäß § 291 Abs. 2a Abs. 3 SGB V auch auf der Gesundheitskarte gespeichert werden" (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 20. Oktober 2016 – L 7 AS 659/16 B ER –, Rn. 33 unter Hinweis auf BayLSG Beschluss vom 02.08.2016, L 7 AS 461/16 B ER). Also haben Sie Mut zur Beschwerde. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht zwingend erforderlich. Berichten Sie dann gerne, wie das LSG entschieden hat.

M.
29.03.2018, 12:28 Uhr

Sehr geeherter Herr Köper, vielen Dank für Ihre Stellungnahme zu meinem Anliegen vom 18.02.2018. In der Zwischenzeit hatte ich einen Termin bei der Krankenkasse bzgl. Ruhen der Leistung. Jetzt wurde mir erklärt, daß die Krankenkasse (AOK) natürlich die technische Möglichkeit hat, das Ruhen der Leistungen auf der eGK zu vermerken - das Problem ist aber, dass die Arztpraxen noch nicht diese technische Voraussetzungen haben. Nach den geltenden gesetzlichen Vorgaben muss ab dem 1. Januar 2019 das sogenannte Versichertenstammdatenmanagement (VSDM) aber in allen Praxen möglich sein. Nun hat man mir schriftlich die Verweigerung der Ausstellung einer neuen eGK mitgeteilt. Ach ja dann wurde mir noch gesagt, dass das Urteil (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juli 2017 – L 9 KR 274/17 B ER –) eine Einzellfallentscheidung wäre und demzufolge nicht herangezogen werden könnte. Jetzt frage ich mich für was werden dann Urteile gefällt ? Hat nun die Krankenkasse recht oder nicht?

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
29.03.2018, 12:38 Uhr

Sehr geehrte M.,

vielen Dank für Ihren Beitrag. Die Auskunft, dass die Krankenkassen offensichtlich sehr wohl die Möglichkeit haben, das Ruhen zu vermerken, ist sehr interessant - haben Sie eine entsprechende schriftliche Äußerung der Krankenkasse? Wenn es sich lediglich um ein "Leseproblem" der Ärzte-EDV handelt, steht dies meines Erachtens dem Anspruch auf Ausstellung der Gesundheitskarte nicht entgegen. Was den Hinweis der Krankenkasse zur Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg angeht, so können die Landessozialgerichte untereinander unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten. Um eine "Einzelfallentscheidung" handelt es sich aber insofern nicht, als dass die technischen Belange der eGK bundesweit gleich sein dürften und es sich bei den Vorschriften des SGB V zur Gesundheitskarte um Bundesrecht handelt, das in ganz Deutschland gilt. Betroffene kann man jedenfalls nach derzeitiger Rechtsprechungslage nur ermutigen, bei Verweigerung der Gesundheitskarte den Rechtsweg zu den Sozialgerichten zu beschreiten. Es werden sich sicherlich in diesem Jahr auch mehrere Landessozialgerichte damit befassen. Bislang ist mir nur die Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg bekannt, die versichertengünstig, aber auch nur konsequent und richtig ist, um die Krankenkassen- und Ärzteverbände zu motivieren, das System endlich (!) zum Laufen zu bringen. Mit den Stammdaten einen Ruhensvermerk auf den PCs der Arztpraxen erscheinen zu lassen, kann softwareseitig nicht schwierig sein und hätte man dies schon vor Jahren implementieren, bzw. den unterschiedlichen Herstellern von Arztpraxis-Software vorgeben können. Die Bescheinigungslösung ist aus den o.g. Gründen den Versicherten nicht zumutbar, denn die Vertragsärzte müssen prüfen, ob ein akute Erkrankung oder ein Schmerzzustand vorliegt, nicht die Krankenkassen vom Schreibtisch aus.

Frau H
23.08.2018, 15:17 Uhr

Sehr geehrte Herr Köper,

leider bin ich ebenfalls von den ruhenden Leistungen betroffen. Nach Jahren der leider recht erfolglosen Selbständigkeit, habe ich einen sehr hohen Berg an Beitragsschulden angehäuft. Pfändungsversuche laufen ins Leere. Nun habe ich heute eine Zusage für eine Teilzeitstelle erhalten, trotz meiner Ehrlichkeit bezüglich einer zu erwartenden Gehaltspfändung. Meine Frage ist nun, sollte ich erkranken, wie kann ich dann meiner Pflicht eine Krankschreibung einzureichen nachkommen? Dabei handelt es sich vermutlich um keinen Notfall, würde aber doch meine Arbeitsstelle aufs Spiel setzen. Vielen Dank für die Informationen.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
24.08.2018, 11:24 Uhr

Sehr geehrte Frau H., auch beim Ruhen der Leistungen können Sie sich selbstverständlich krank schreiben lassen, Sie hätten auch einen Anspruch auf Lohnfortzahlung für 6 Wochen, allerdings keinen Anspruch auf anschließendes Krankengeld. Deshalb ist es ganz wichtig, bei der Krankenkasse einen Antrag auf Vereinbarung einer Ratenzahlung zu stellen und sich mit der Krankenkasse entsprechend auf eine monatliche Summe zu einigen, damit das Ruhen endet.

§ 16 Absatz 3a Satz 3 Sozialgesetzbuch 5: Ist eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung zu Stande gekommen, hat das Mitglied ab diesem Zeitpunkt wieder Anspruch auf Leistungen, solange die Raten vertragsgemäß entrichtet werden.

Mit dem Ruhen hat demgegenüber die Frage, ob Sie durch eine Krankschreibung, etwa in der Probezeit, "Ihre Arbeitsstelle auf Spiel setzen", nichts zu tun. Dies hat eher was mit der Einstellung Ihres Arbeitgebers zu tun.

S.
01.10.2018, 15:11 Uhr

Sehr geehrter Herr Köper, ich habe Beitragsschulden aus meiner Zeit einer OAV (2016) und seither Ruhen die Leistungen. Nachdem meine EGK abgelaufen war, schrieb ich meiner Krankenkasse mehrmals. Meine Anträge auf Ratenzahlung wurden abgelehnt (da „nicht wirtschaftlich“), wozu noch ein Widerspruchsverfahren läuft. Außerdem wurde mein Antrag auf Ausstellung einer gültigen eGK mehrfach abgelehnt. Den Beschluss des LSG Berlin-BB gelte für sie nicht da sie das Ruhen auf der eGK nicht speichern können. Im August 2018 habe ich Antrag beim zuständigen Sozialgericht Würzburg gestellt, auch mit Verweis auf diesen Beschluss. Dieser wurde abgelehnt, weil: - Mein „Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verstanden wird und dieser abzulehnen ist“ - „der Hauptsache (Ratenzahlungsangebot) gegenüber kann man Ansprüche nicht auf der Überholspur durchsetzen“ - „der Antragssteller hat keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht“

Macht eine Beschwerde dagegen Sinn? Können Sie mir etwas raten? Herzlichen Dank!

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
04.10.2018, 08:47 Uhr

Sehr geehrter Herr S.,

vielen Dank für Ihren Beitrag. Auch Ihnen würde ich empfehlen, Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss beim Landessozialgericht zu erheben. Lesen Sie dazu oben meinen Beitrag vom 26.03.2018. Falls es sich außerdem bei Ihrem Zitat "der Hauptsache (Ratenzahlungsangebot) gegenüber kann man Ansprüche nicht auf der Überholspur durchsetzen" um einen Auszug aus dem ablehnenden Beschluss handeln, so ist eine solche Formulierung schon sehr ungewöhnlich und spricht nicht für die Qualität der Entscheidung. Sie können ferner parallel zum laufenden Widerspruchsverfahren auf den Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung einen weiteren Eilantrag beim Sozialgericht stellen, die Krankenkasse zu verpflichten, dem Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung zuzustimmen. Wie das Bayerische Landessozialgericht klargestellt hat, stellt die Zahlung von Raten entsprechend einer Ratenzahlungsvereinbarung den Anspruch auf Leistungen der Krankenkasse wieder vollständig her (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 30. September 2014 – L 16 AS 232/14 B PKH –, Rn. 23, juris). Es sei Ihnen nicht zuzumuten, ein unter Umständen mehrjähriges Klageverfahren abzuwarten, um eine Ratenzahlungsvereinbarung zu erhalten. Berichten Sie dann gerne in diesem Blog über den Ausgang.

A.
23.10.2018, 18:31 Uhr

Hallo Herr Köper, ich habe seit 10 Monaten einen Angestellten, der wegen Schulden bei der IKK keine Karte bekommt - was kann ich als Arbeitgeber für ihn tun?

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
24.10.2018, 09:48 Uhr

Sehr geehrter Herr A.,

zunächst einmal: ich finde es ganz toll, dass Sie sich hier überhaupt die Mühe machen, für Ihren Arbeitnehmer eine Lösung seines Krankenversicherungsproblems zu suchen - das ist nicht selbstverständlich, viele Arbeitgeber interessiert derlei überhaupt nicht. Zur Sache: Wenn Ihr Arbeitnehmer selbst nicht so gut Briefe schreiben kann, entwerfen Sie für ihn ein kurzes Schreiben an seine Krankenkasse mit Angabe der Versichertennummer und dem Text:

"Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich den Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung, um meine rückständigen Beiträge ausgleichen zu können. Mein derzeitiges Einkommen beträgt ausweislich der beigefügten Einkommensnachweise bei BETRAG € netto. Ich kann eine monatliche Rate i.H.v. BETRAG € leisten. Ich bitte um schriftliche Antwort (rechtsmittelfähigen Bescheid)".

Er möge das Schreiben dann unterzeichnen und Sie können es vielleicht freundlicherweise vorab per Fax an die Kasse schicken und dann zur Post aufgeben. Die Krankenkasse sollte dann innerhalb von 2 Wochen antworten. Wichtig ist, dass man auf den Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung besteht, denn damit endet bei regelmäßiger Ratenzahlung das Ruhen. MfG und viel Erfolg, RA Köper

P.
31.10.2018, 10:35 Uhr

Sehr geehrter Herr Köper, mein Vater müsste auf Grund einer sehr seltenen Krebserkrankung schnellstmöglich in eine Spezialklinik verlegt werden. Dies wird ihm wegen der ruhenden Leistungen untersagt. Kann das sein? Für eine kurze Antwort wäre ich sehr dankbar. Viele Grüße

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
05.11.2018, 15:32 Uhr

Sehr geehrte Frau P.,

in einem solchen Fall kann Ihr Vater, bzw. Sie als dessen Vertreter -wenn die behandelnden Krankenhausärzte gegenüber der Krankenkasse die medizinische Notwendigkeit der Verlegung dargelegt haben - beim örtlichen Sozialgericht einen Eilantrag auf Bewilligung der Verlegung stellen. Ob insoweit allerdings etwas erreicht werden kann, hängt insbesondere von den medizinischen Umständen ab. Was unter "Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände [...] erforderlich sind" rechtlich zu verstehen ist, ist rechtlich leider auch nicht geklärt.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
07.12.2018, 09:57 Uhr

Aktuelles: Das Thema Krankenversichertenkarte, bzw. Gesundheitskarte bei Ruhen der Versicherung könnte demnächst wieder vermehrt eine Rolle spielen, wenn zum 01. Januar 2019 die Arztpraxen nur noch Gesundheitskarten der 2. Generation, sog. G2-Karten akzeptieren. Allerspätestens bei dieser neuen Kartengeneration sollte man erwarten können, dass darauf - wie eigentlich schon seit Jahren vorgesehen - "Angaben zum Ruhen" gespeichert werden können, so dass das Ruhen der Leistungen kein Argument mehr wäre, die Karte nicht auszustellen. Es bleibt abzuwarten, wie die Kassen die Kartenversendung an Versicherte mit ruhenden Leistungen handhaben.

M.
07.01.2019, 01:45 Uhr

Sehr geehrter Herr Köper!

Recht herzlichen Dank für Ihre Zeit und Mühe die Sie in diesen "Blog" gerade zu diesem Thema investieren. Verständliche und erklärende Kommentare zu jeweils unterschiedlichen "Befindlichkeiten" der Anfragenden - und chapeau´immer in einem freundlichen Ton. Ich bin überzeugt, das Sie manchmal - genau wie die Betroffenen - mitleiden, wenn der "große Riese Krankenkasse" den "kleinen Wurm - Versicherter" mit ellenlangen Bescheiden und Texten "zumüllt" und stets darauf achtert, sich hinter dem Gesetzgeber zu verstecken.... und wie zu Zeiten des Hauptmann von Köpenicks alles "rechtens" ist... Danke für Ihr Engagement! M.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
07.01.2019, 09:12 Uhr

Lieber M.,

herzlichen Dank für Ihre 'Blumen' zum neuen Jahr und auch Ihnen einen guten Start in 2019. MfG RA Köper

B.
25.02.2019, 14:58 Uhr

Sehr geehrter Herr Köper,

erstmal vielen Dank, dass Sie sich diesem Thema angenommen haben! Man findet als "Leihe" doch recht wenige Informationen dazu im Netz. In den letzten Monaten konnte ich leider einige Beiträge meiner Krankenversicherung nicht bedienen, habe somit ein "Leistungsruhen". Da ich Diabetiker bin, benötige ich regelmäßig mein Insulin. Auf die Nachfrage bei meiner Krankenkasse, wann ich mit der Zusendung einer neuen Gesundheitskarte rechnen kann, da meine "veraltete" Karte nicht mehr der neuen Technik entspricht, antwortete man mir prompt, dass ich keine eGK erhalte, da ein Leistungsruhen besteht. Man könne mir aber einen Anspruchsberechtigungsschein beilegen, mit dem ich Leistungen, zur Behandlung akuter Erkrankungen/Schmerzzustände in Anspruch nehmen kann. Ist dies "mittlerweile" so zulässig oder kann ich eine eGK verlangen? Ein aktueller Stand wäre sicherlich auch für andere Leser sehr interessant, zumal man ja nun eine neue Gesundheitskarte benötigt. Nochmals vielen Dank für Ihre Bemühungen zu dem Thema!

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
25.02.2019, 16:59 Uhr

Sehr geehrter Herr B.,

neuere Eil-Gerichtsentscheidungen, als der oben zitierte Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 18.07.2017 zur Frage einer Gesundheitskarte beim Ruhen der Versicherung konnte ich aktuell nicht recherchieren. Ich kann nur empfehlen, bei Verweigerung einer G2-Gesundheitskarte wegen Ruhens der Versicherung einen Eilantrag beim örtlich zuständigen Sozialgericht gegen die Krankenkasse auf Ausstellung einer Gesundheitskarte zu stellen. Die Verfahren beim Sozialgericht sind gerichtskostenfrei, Anwaltszwang besteht nicht, man kann - muss aber nicht - anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Betroffene können nur ermutigt werden, in diesem Fällen das Sozialgericht in Anspruch zu nehmen, um weitere, positive Gerichtsentscheidungen zur Erlangung von Gesundheits/Krankenversichertenkarten zu erwirken. Es besteht schon seit Jahren die technische Möglichkeit und ist schon seit Jahren geplant, das Ruhen auf den Karten zu vermerken. Merkwürdigerweise scheint dies die Krankenkassen bis heute vor große Probleme zu stellen. Mir fällt jedenfalls beim besten Willen kein rechtlich zureichender Grund ein, warum vom Ruhen betroffene Versicherte daher keine Karte erhalten sollten - es liegt eher nahe, dass die Krankenkassen mit der Verweigerung der Karten die Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen bei Beitragsrückständen erschweren wollen und "technische Probleme" vorgeschoben werden.

P.
01.03.2019, 16:51 Uhr

Hallo Herr Köper, toll, dass Sie die sich wiederholenden Fragen immer ausführlich beantworten! Ich hatte bei der TKK auch einen Ratenantrag gestellt. Angeboten wurde mir eine Zahlung der Gesamtsumme in drei Raten. Bei der Höhe des Rückstandes ist das schier unmöglich. Wie soll man darauf reagieren?...und eine Gesundheitskarte wurde mir bis dato auch verweigert. Freundliche Grüße

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
05.03.2019, 12:05 Uhr

Sehr geehrte Frau P.,

vielen Dank für Ihre freundliche Nachricht. Falls Ihnen noch kein schriftlicher Bescheid zur Ratenzahlungsvereinbarung vorliegt, fordern Sie Ihre Krankenkasse auf, Ihnen einen "rechtsmittelfähigen Bescheid über die Ablehnung meines Ratenzahlungsangebotes" zu erteilen und Ihnen eine Gesundheitskarte zu übersenden und erheben Sie dann ggf. fristgerecht Widerspruch. Ich führe derzeit parallel Widerspruchsverfahren gegen die Ablehnung von Ratenzahlungsangeboten, auch in Zusammenhang mit der Verweigerung der aktuellen G2-Gesundheitskarte. Wenn Sie möchten, dass ich Sie ebenfalls unterstütze, können Sie mir den Ablehnungsbescheid Ihrer Krankenkasse zum Ratenzahlungsangebot über mein Kontaktformular "Unverbindliche Anfrage" übermitteln. Ich übersende Ihnen dann die erforderlichen Formulare. Ansonsten Ihnen viel Erfolg und scheuen Sie im Zweifel nicht den Gang zum Sozialgericht.

K.
09.03.2019, 18:00 Uhr

Sehr geehrte Herr RA Köper,

auch bei mir wird die Ausgabe einer el. Gesundheitskarte (G2) auf Grund von Beitragsrückständen verweigert. Auch eine Ratenzahlung lehnte man ab - oder Verwies auf das Hauptzollamt. Können diese auch eine Ratenzahlung festlegen - und ist somit das Ruhen der Leistungen wieder aufgehoben. Ich muss wieder ins Krankenhaus (erneuter Ausbruch meiner Krebserkrankung). Für eine kurze Info bedanke ich mich im Voraus und verbleibe. Mit freundlichen Grüßen, K.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
11.03.2019, 12:19 Uhr

Sehr geehrter Herr K.,

zunächst mein Mitgefühl und besten Wünsche zur Therapie - eine Geißel der Menschheit, diese Erkrankung. Rechtlich muss die Ratenzahlungsvereinbarung zwischen dem Versicherten und der Krankenkasse und nicht der Vollstreckungsbehörde abgeschlossen werden. Ob eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Hauptzollamt (HZA) als Vollstreckungsbehörde zur Beendigung des Ruhens genügt, ist gerichtlich bislang noch nicht geklärt. Da das HZA i.d.R. aber Ratenzahlungen auch nicht ohne Rücksprache, bzw. entsprechende Freigabe mit der Krankenkasse vereinbart und die Krankenkassen häufig im Vollstreckungsersuchen an das HZA ihr Einversändnis zur gütlichen Erledigung, bzw. Ratenzahlungsvereinbarung gemäß § 802b Zivilprozessordnung (ZPO) erklären, besteht eine gute Möglichkeit, dass auch eine mit dem HZA abgeschlossene Ratenzahlungsvereinbarung das Ruhen beendet. Man ist aber gut beraten, sich im Vorfeld einer Ratenzahlungsvereinbarung mit dem HZA noch einmal bei der Beitragsstelle der Krankenkasse rückzuversichern, ob diese mit der beabsichtigten Ratenzahlung an das HZA einverstanden sind (Uhrzeit, Telefonnummer, Namen des Gesprächspartners der Krankenkasse und Gespächsinhalt notieren!).

B.
17.03.2019, 18:10 Uhr

Hallo Herr Köper, ich hatte am 25.02.2019 ein Kommentar hinterlassen, mit der Frage, ob sich an der Rechtslage etwas geändert hat bzgl. einer eGK bei einem "Leistungsruhen"... Ich habe den Link dieses Artikels an meine Krankenkasse gesendet und eine eGK verlangt. 3 Tage später, als sich erstmal nichts tat, rief ich nochmals bei meiner Krankenkasse an und man teilte mir mit, dass ich wohl tatsächlich eine eGK erhalte. Erst habe ich eine vorübergehende Bescheinigung erhalten, mit der ich zum Arzt gehen konnte und ca. 3 Tage später tatsächlich eine neue eGK (G2)! Die meisten Mitarbeiter der Kassen scheinen wohl nicht genau zu wissen, dass Jedem eine Gesundheitskarte zusteht und winken erstmal ab. Meine E-Mail ging durch sämtliche Abteilungen, denn Sie wurde über 70 Mal gelesen, wie mir meine Statistiken verrieten... Ich möchte mich nochmals bei Ihnen für die schnelle Antwort bedanken und wollte den aktuellen Stand der Dinge mitteilen, damit auch andere die diese Beiträge lesen, sehen dass man eine eGK auch bei Leistungsruhen bekommt! Fazit: Hartnäckig bleiben! Viele Grüße!

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
18.03.2019, 10:45 Uhr

Sehr geehrter Herr B., sehr schön, so soll es sein - ich denke auch nicht, dass Sozialgerichte Verständnis dafür haben, dass die Krankenkassen beim Ruhen keine Gesundheitskarte zur Verfügung stellen, weil es immer noch technische Probleme gäbe. Ihr Fazit ist vollkommen richtig.

D.
31.03.2019, 18:12 Uhr

Hallo Herr RA Köper, auch bei mir wird die Ausgabe einer Gesundheitskarte auf Grund von Beitragsrückständen aus meiner Selbstständigkeit verweigert. Ich habe mich auf Anraten einer AOK-Mitarbeiterin arbeitslos gemeldet, was ich derzeit auch bin! Da diese mir am Telefon gesagt hat, dass wenn ich Arbeitslos bin, eine eGk bekomme, weil die Beiträge in Höhe von 20 % von einer dritten Person bezahlt werden. Als ich bei meinem Arbeitgeber angemeldet war und Beiträge bezahlt habe, bekam ich deswegen auch keine eGk, nur Notversorgung! Eine Ratenzahlungsvereinbarung wurde mir zugeschickt, auf Grund des niedrigen ALG 1 kann ich aber nichts bezahlen. Mündlich habe ich der AOK mitgeteilt, dass ich 200 € bezahlen könnte. Denke aber, dass sie es ablehnen werden, da der Beitragsrückstand viel zu hoch ist. Können Sie mir bitte dazu etwas mitteilen? MfG, D.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
02.04.2019, 11:37 Uhr

Sehr geehrter D.,

ein von der Krankenkasse angeordnetes Ruhen mit "Notversorgung" endet nicht zwangsläufig mit einer Änderung des sog. Versicherungstatbestandes (also z.B. Wechsel von der Beschäftigten-Pflichtversicherung zur Arbeitslosen-Pflichtversicherung). Insofern war die Auskunft der Krankenkassen-Mitarbeiterin nicht ganz richtig. Das Ruhen endet nur in den oben in § 16 Abs. 3a SGB V genannten Fällen, also bei Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung oder bei nachgewiesener "Hilfebedürftigkeit" (z.B. durch Jobcenter-/Sozialamtsbescheinigung). Mir ist es gerade kürzlich wieder gelungen, für einen Mandanten eine tragbare Ratenzahlungsvereinbarung, ein Ende des Ruhens und die Übersendung einer Gesundheitskarte zu erreichen. Wenn Sie anwaltliche Unterstützung wünschen, übersenden Sie mir gerne Ihre Daten über mein Kontaktformular "unverbindliche Anfrage". Mit einigen hundert Euro Anwaltskosten (je nach Aufwand) müssten Sie aber realistischerweise rechnen. Ansonsten können Sie, wenn Sie obige Ratschläge und Hinweise genau lesen und beherzigen, auch ohne Anwalt eine Klärung versuchen. Von mündlicher Kommunikation mit der Krankenkasse (Hotline-Telefonate etc.) würde ich in solch wichtigen Sachen aber abraten.

K.
25.04.2019, 01:22 Uhr

Sehr geehrte Herr Köper, ich habe ein ähnliches gelagertes Problem mit der AOK. Ich musste gestern meinen Steuerbescheid abgegeben und dabei meine Krankenkassenkarte auf eine neue Adresse umschreiben lassen. Wegen Beitragsschulden bin ich schon fast 4 Jahre in der Notfallversorgung, mir werden auch Vorsorgeuntersuchungen abgelehnt und gestern wurde mir die Krankenkassenkarte eingezogen, weil sie wäre sowieso gesperrt und ich müsste mir eben für den weiteren Krankenschein jedes Mal einen Berechtigungsschein holen, hätte daher keinen Anspruch auf die Karte. Ist das rechtens? Weil ich habe die Karte nur für die weitere Ausstellung meiner Krankschreibung genutzt, Termine bei meiner Ärztin bekomme ich nicht mehr, weil für die Praxis der Aufwand zu gross wäre.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
25.04.2019, 12:52 Uhr

Sehr geehrter Herr K., vielen Dank für Ihren Beitrag - beachten Sie am besten meine Hinweise auf dieser Seite und fordern Sie die Krankenkasse schriftlich (und mit Zugangsnachweis!) auf, Ihnen "innerhalb von 10 Tagen ab Zugang dieses Schreibens eine Gesundheitskarte zu übersenden, um die Einleitung eines sozialgerichtlichen Eilverfahrens auf Ausstellung einer elektronischen Gesundheitskarte entbehrlich zu machen". Berichten Sie dann gerne hier für die übrigen Leser von der Reaktion der Krankenkasse.

R.
05.05.2019, 00:21 Uhr

Sehr geehrter Herr Köper, ich war bis April 2016 selbstständig, dank meines damaligen Steuerberaters, sind schulden beim FA und der krankenkasse entstanden. Seit 11.2016 bin ich wieder in einem Angestelltenverhältnis. Trotz allem verweigert mur die KK eine Versichertenkarte, eine Ratenzahlung, und das aufheben der Ruhephase. Es gehen jeden Monat durchschnittlich 500 Euro Beiträge die KK. Da das FA schon mein Gehalt pfänden, kann ich der KK keine hohe Ratenzahlung anbieten. Was habe ich noch für Möglichkeiten? Vielen Dank für eine Rückmeldung. Mit freundlichen Grüßen, R.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
06.05.2019, 11:40 Uhr

Vielen Dank für Ihren Beitrag - hinsichtlich der Gesundheitskarte können Sie ebenso verfahren, wie im Vorbeitrag beschrieben. Hinsichtlich der Ratenzahlung ieten Sie der Krankenkasse noch einmal schriftlich eine für Sie darstellbare Rate an, fügen Sie Einkommensunterlagen bei und bitten Sie "um Prüfung und Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheides über die von mir beantragte Ratenzahlung unter Berücksichtigung meiner Einkommensverhältnisse nach pflichtgemäßem Ermessen." MfG RA Köper

S.
28.08.2019, 16:07 Uhr

Guten Tag Herr Rechtsanwalt Köper, einen guten Freundin von mir wurde die Karte gesperrt, da sie sie noch weiter benutzte und zwar während die VdK prüfte, ob es rechtens da das Krankengeld einzustellen, da eine frühere Erkrankung in Zusammenhang mit der neuen gebrachte wurde und das Krankengeld dann recht plötzlich endete. Sie war und ist nach wie vor sehr sehr angeschlagen und krank und ich helfe ihr bei allem. Der Kampf mit der AOK geht schon seit zwei Jahren so, denn diese hat verursacht, dass sie einst die Wohnung wg vermehrter verspäteter Zahlung verloren hat (vor 2,5 Jahren) und ich habe sie daraufhin zu mir geholt. Letzlich geht es nun darum, dass die Karte gesperrt wurde und sie nun zu einer anderen Krankenkasse möchte ohne Kündigungsfrist usw. Leistungseinstellung und Kartensperrung ist sozusagen ein Rauswurf. Haben Sie hierzu einen Rat? Die Vdk meinte auch, dass sie nichts machen könne wg der Thematik mit der frühzeitigen Beendigung des Krankengeldes bzw. -anspruch. Vielen Dank für Ihre ganze Arbeit und geduldiges Antworten auf alle Kommentare :) S.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
04.09.2019, 14:35 Uhr

Sehr geehrte Frau S., vielen Dank für Ihren Beitrag. Eine Wechsel der Krankenkasse bringt beim Ruhen der Leistungen rechtlich nichts - auch die neue Krankenkasse wird nicht mehr Leistungen erbringen, als die alte. Um das Ruhen zu beenden, müssen entweder die Beitragsrückstände bezahlt, eine Hilfebedürftigkeit vom Jobcenter oder Sozialamt bescheinigt oder eine Ratenzahlung mit der Krankenkasse abgeschlossen werden. MfG RA Köper

N.
04.09.2019, 15:05 Uhr

Sehr geehrter Herr RA Köper, erst einmal ein dickes Lob für Ihre Hilfe für viele, die ein etwa gleiches Problem mit den Krankenkassen haben. Ich habe eine Frage, die das Ruhen der Leistungen durch die Krankenkassen betrifft. Ist es rechtens, dass die Krankenkasse während dieser Ruhezeit den vollen monatlichen Beitrag verlangt? Ich weiss, dass es einen ermässigten Monatsbeitrag für eine Anwartschaft gibt. Müsste der nicht berechnet werden und nicht der volle Monatsbeitrag? MfG, N.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
11.09.2019, 10:03 Uhr

Sehr geehrte/r N., vielen Dank für Ihre Nachfrage. Auch während des Ruhens der gesetzlichen Krankenversicherung müssen die Beiträge in voller Höhe weiter entrichtet werden. Anders ist dies in der privaten Krankenversicherung. Der dortige sog. Notlagentarif liegt derzeit bei etwa 150 € monatlich. In einer solchen Situation ist man aber grundsätzlich in der PKV auch nicht besser aufgehoben, da diese neben dem Ruhen gerne auch gerichtlich per Mahn- und Klageverfahren gegen säumige Versicherte vorgeht. Bemühen Sie sich um eine Ratenzahlungsvereinbarung (d.h. beantragen Sie diese schriftlich unter Darlegung ihrer Einkommensverhältnisse), um das Ruhen zu beenden.

N.
16.10.2019, 13:37 Uhr

Sehr geehrter Herr RA Köper, ich habe - wie von Ihnen empfohlen - einen Eilantrag auf Ausstellung einer Gesundheitskarte durch die Techniker Krankenkasse beim Sozialgericht Detmold gestellt. Es ist noch nicht entschieden, jedoch hat die Techniker Krankenkasse Stellung genommen und beantragt, meinen Antrag abzuweisen. Interessant ist ihre Argumentation:

"Nach § 86b Abs. 2 S.2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung vornehmen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass ihm ein Anspruch auf die geltend gemachte Leistung zusteht und dass das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache für ihn mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre. Einstweilige Anordnungen kommen grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Beseitigung einer gegenwärtigen Notlage geboten ist. Eine vorläufige Regelung ist aus Sicht der Antragsgegnerin nicht angezeigt. Hier liegt schon kein Anordnungsgrund vor. Es ist nicht ersichtlich, dass die Ausstellung einer elektronischen Gesundheitskarte nötig ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden (§ 86 Abs. 2 Satz 2 SGG). Dem Antragsteller liegt eine Anspruchsberechtigung vor, die ihm die Inanspruchnahme ärztlicher Behandlungen im eingeschränkten Umfang ermöglicht."

Jetzt besteht die Gefahr, dass das Sozialgericht dieser Argumentation folgt und somit meine angeführten Gründe (wie z.B. Hinweis auf bestehende Urteile sowie auf die Rechtlosigkeit der ausgestellten Berechtigungsscheine) ins Leere laufen. Mit freundlichen Grüssen, N.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
18.10.2019, 12:26 Uhr

Sehr geehrter Herr N., das Sozialgericht wird sich mit den genannten Gerichtsentscheidungen und den Argumenten der Techniker Krankenkasse sicher gründlich befassen. Sie können an das Sozialgericht noch schreiben, dass Ihnen nicht zuzumuten ist, auf die Ausstellung einer Gesundheitskarte bis zum Ausgang eines Hauptverfahrens, dass u.U. Jahre dauern kann, abzuwarten. Für die Berechtigungsscheine gibt es keine parlamentsgesetzliche Grundlage (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juli 2017 – L 9 KR 274/17 B ER –, Rn. 4). Der Gesetzgeber sieht vielmehr schon seit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom 26.03.2007, also seit nunmehr über 12 Jahren vor, dass das Ruhen auf der Gesundheitskarte gespeichert wird und nicht, dass Berechtigungsscheine ausgestellt werden, die die Versicherten stigmatisieren und die Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen auch bei akuten Schmerzen erschweren, z.B. auch am Wochenende, wenn bei der Krankenkasse ein solcher Schein nicht erlangt werden kann. Das Ausstellen der Berechtigungsscheine führt auch dazu, dass die Krankenkassen-Mitarbeiter de facto darüber entscheiden, ob eine akute Behandlungsbedürftigkeit vorliegt. Dies kann nicht sein. Über diese Frage müssen die Ärzte selbst entscheiden. Eine Befassung des MDK vor Ausstellung eines Berechtigungsscheines findet häufig nicht statt und dauert i.d.R. auch mindestens mehrere Tage oder Wochen. Der Versicherte muss bei akuter Behandlungsbedürftigkeit ohne vorherige Prüfung der Krankenkasse direkt mit Gesundheitskarte und auch ohne Berechtigungsschein zum Arzt gehen können, um sich dort behandeln lassen zu können. Eine gesetzliche Rechtsgrundlage zur Verweigerung der Gesundheitskarte gibt es nicht. Ist das Hauptsachebegehren offensichtlich begründet, vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund.

M.
28.10.2019, 23:27 Uhr

Sehr geehrter Herr RA Köper, auch ich bin leider vom Ruhen der Leistung betroffen. Ich wäre froh wenn ich eine Gesundheitskarte mit Vermerk bekommen würde. Ich werde den Weg den Sie hier Beschreibung einleiten. Ich denke der folgende Fall wird helfen. Vor ca. 4 Wochen hatte ich massive Zahnschmerzen. Den Berechtigungsschein hatte ich bereits wegen einem dringenden Rezept beim Hausarzt abgegeben. Ich benötigte einen neuen - sehr schnell. Ich schrieb unter Schmerzen der Krankenkasse. Was ich dann erhielt zwei Tage später war wirklich sowas von unverschämt. Ich erhielt statt eines Berechtigungshsscheines einfach ein Fragebogen für den Arzt. Meine Email an die Krankenkasse war eindeutig - ich sprach von massiven Zahnschmerzen. Ich war sehr sehr böse, aber in so einem Zustand ist es dann auch noch schwer sich zu wehren, inzwischen hatte ich sogar Fieber von den Zähnen. Ich habe daraufhin eine sehr böse Email geschrieben und eindeutig geschrieben- was kann man unter akuten Zahnschmerzen - sehr starken dem nicht verstehen- die Fragen auf den Fragebogen können diese sich ja selbst beantworten! Ich hatte Kontakt mit der Kassenärztlichen Vereinigung aufgenommen , diese sagten das wäre schön fast eine unterlassene Hilfeleistung. Nach meiner Drohung wurde dann per Fax der Bescheid geschickt an den Zahnarzt. Mir wurde gesagt, der Zahnarzt hätte ja dort anrufen können. Jetzt nach der Behandlung musste eine Nachversorgung und endgültige Füllung gemacht werden - das Problem, das Quartal war vorbei. Man könnte mir kein Bescheid für das nächste Quartal im voraus erstellen. Der Zahnarzt hat ein Glück viele Termine, andere sicher nicht - aber das Problem war - er musste in Urlaub und konnte daher erst in 14 Tagen später dann weiter machen. Ich wollte zur Vertretung gehen, aber der nächste Bescheid den ich angefordert habe ,ist wieder zu spät gekommen (diesmal wenigsten kein Fragebogen). In dieser Zeit ist die vorläufige Füllung rausgegangen. Ergebnis, die Entzündung ist wieder da, da neue Bakterien eingedrungen sind.Dies passierte nur, weil ich auf einen neuen Bescheid für das neue Quartal warten musste. Nun müssen mehr Behandlungen erfolgen, die Kosten für die Krankenkasse sind sicher auch höher. Der Zahnarzt wollte mich beim ersten Sehen sogar gar nicht behandeln, da die Formulierung auf dem Zettel sehr schwammig ist und das ohne Gesundheitsheitskarte so eine Sache wäre - selbst bei eingeschränkten Leistungen. Wenn nun mal Wochenende ist, das Quartal zu Ende noch kein neuer Schein da ist, was dann? Wenn die Krankenkasse wenigsten unaufgefordert mir die Bescheide vor Quartalsende für das nächste ausstellen könnte- aber dies wäre ja nicht möglich, heißt es. Unter so welchem Umständen, wenn ich mich auf den aktuellen Fall beziehe, muss die Krankenkasse doch aktiv werden, oder nicht? Entweder es müssen rechtzeitig Bescheid sehr früh rausgehen vor Quartalsende oder es muss eine eingeschränkte Gesundheitskarte ausgestellt werden. Und wenn auf die Karte die Einschränkung drauf gedruckt wird - sowas sollte doch möglich sein. Ich bin gespannt wie die Kasse reagiert, wenn ich nun den Antrag stelle. Vielen Dank für die Infos auf dieser Seite.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
29.10.2019, 12:53 Uhr

Sehr geehrter Herr M., vielen Dank für Ihre sehr gute Schilderung der erheblichen praktischen Umsetzungsprobleme bei der "Notfall-Behandlung" bei Ruhen des Leistungsanspruchs. Die Notwendigkeit des vorherigen Ausstellens eines sog. "Berechtigungsscheines" ist unpraktikabel und aus meiner Sicht nur eine bürokratische Hürde, um die Inanspruchnahme ärztlicher Behandlungen bei akuten Schmerzzuständen zu erschweren. Die technischen Möglichkeiten für einen sog. Ruhensvermerk auf der Gesundheitskarte sind schon seit Jahren gegeben, so dass die Vermutung nahe liegt, dass die vom Gesetzgeber in § 291 Absatz 2 Sozialgesetzbuch 5 vorgesehenen Ruhensvermerke technisch wegen einer dann zu erwartenden höheren Inanspruchnahme von Akutbehandlungen, also aus Kostengründen, vernachlässigt werden. Es bleibt zu hoffen, dass sich auch weitere Sozialgerichte von den Krankenkassen nicht mit dem Argument täuschen lassen, ein Vermerk sei leider technisch nicht umsetzbar. Erstens ist dies angesichts der Datenkapazität der eGK unglaubhaft, zweitens kein Einwand, der den Anspruch der Versicherten auf Ausstellung einer Gesundheitskarte tangieren würde. Eine Abwägung muss da jedenfalls zugunsten der Versicherten ausgehen. Die Berechtigungsscheine sind auch datenschutzrechtlich bedenklich, wenn dort die Erkrankung genannt ist, wegen der behandelt werden darf. Nachfolgend noch wichtige Entscheidungen. MfG RA Köper

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juli 2017 – L 9 KR 274/17 B ER: Für die von Krankenkassen bei ruhenden Leistungsansprüchen verwendeten Berechtigungsscheine auf der Grundlage von Muster 85 der Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung (Anlage 2 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte) (juris: BMV-Ä) gibt es angesichts des Wortlauts von § 15 Abs 2 SGB 5 keine parlamentsgesetzliche Grundlage.

Und eine neuere Entscheidung:

Sozialgericht Wiesbaden, Urteil vom 31. Oktober 2018 – S 2 KR 241/17: Nach Überzeugung des Gerichtes kann eine Krankenkasse einem Versicherten die Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte nicht deshalb verweigern, weil sein Anspruch auf Leistungen wegen Beitragsrückständen ruht (ebenso Scholz, Beck’scher Online-Kommentar Sozialrecht § 15 SGB V, Rdnr. 13, Kasseler Kommentar – Leopold, § 291 SGB V, Rdnr. 5). Aus der Regelung des § 291 Abs. 2 Satz 2 SGB V ergibt sich, dass die elektronische Gesundheitskarte in den Fällen des Ruhens nach § 16 Abs. 3a SGB V Angaben zum Ruhen des Anspruchs auf Leistungen enthalten kann. Daraus ist zu schließen, dass eine Krankenkasse die elektronische Gesundheitskarte auch solchen Versicherten ausstellen muss, deren Leistungsansprüche ruhen, diese jedoch mit entsprechenden Angaben versehen kann, um die Verwendung der Karte auf die in § 16 Abs. 3a Satz 2 SGB V genannten Leistungen durch die Leistungserbringer zu begrenzen (vgl. Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg a.a.O.). Die Formulierung im Gesetzestext „kann“ stellt kein Einräumen eines Ermessens dahin dar, dass sie einem Missbrauch der elektronischen Gesundheitskarte im Falle ruhender Leistungsansprüche wahlweise entweder durch eine entsprechende elektronische Kennzeichnung der elektronischen Gesundheitskarte oder durch die Vorenthaltung einer solchen, kombiniert mit der Ausgabe von Berechtigungsscheinen, begegnen kann.

A.
22.11.2019, 20:04 Uhr

Sehr geehrter Herr RA Köper, vorweg möchte ich Ihen ein Lob für Ihren Blog aussprechen und für die Hilfe, die Sie vielen Menschen zukommen lassen. Auch wenn mein Problem nicht direkt mit dem Ruhen der Versicherung zu tun hat, wollte ich Sie um Ihren Rat bitten. Ich bin seit kurzer Zeit ALG 2-Empfänger und konnte aus rechtlichen Gründen nicht aus der PKV in die GKV wechseln. Nach einer Tarifumstellung in den Basistarif meiner PKV verweigerte mir diese die Austellung einer Gesundheitskarte und stellte mir nur einen Behandlungsausweis aus. Habe ich einen Anspruch auf eine Gesundheitskarte in einer PKV? Und wenn ja, wie sollte ich diesen am besten einforden?

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
25.11.2019, 21:14 Uhr

Sehr geehrter Herr A., herzlichen Dank für Ihren Beitrag. Ob Sie einen Anspruch auf eine Versichertenkarte haben, ergibt sich in der privaten Krankenversicherung aus den Versicherungsbedingungen. Mir sind allerdings keine Versicherungsbedingungen einer privaten Krankenversicherung bekannt, die einen Rechtsanspruch auf eine Versichertenkarte regeln. Auch eine gesetzliche Regelung gibt es hierzu nicht. Bei gesetzlich Versicherten ist dies anders, hier ergibt sich der Rechtsanspruch aus § 291 Sozialgesetzbuch 5. Gesetzliche wie private Krankenversicherungen versuchen aber das Ausstellen von Versichertenkarten für finanzschwache Mitglieder zu vermeiden. Denn wer keine Karte hat, nimmt weniger Leistungen in Anspruch.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
24.02.2021, 10:48 Uhr

HINWEIS: Leider eine weitere, für Versicherte ungünstige Gerichtsentscheidung zur Gesundheitskarte bei Beitragsschulden:

Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 18. März 2020 – S 56 KR 275/20 ER: Krankenkassen sind derzeit noch nicht verpflichtet, für Versicherte mit ruhendem Leistungsanspruch eine elektronische Gesundheitskarte auszustellen. Die Herausgabe von Berechtigungsscheinen verstößt in diesem Fall nicht gegen geltendes Recht (entgegen SG Wiesbaden vom 31.10.2018 - S 2 KR 241/17; entgegen LSG Berlin-Potsdam vom 18.7.2017 - L 9 KR 274/17 B ER).

ABER: Es lässt sich dieser Entscheidung auch durchaus Positives entnehmen zum Rechtsanspruch auf Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung. Nach den Ausführungen des Gerichts dürfte eine Krankenkasse "verpflichtet sein, auch eine Ratenzahlungsvereinbarung zur Tilgung der Beitragsschulden abzuschließen, wenn die Tilgung länger als 12 Monate dauert oder der Schuldner aufgrund der eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten nur in geringem Umfang zur Tilgung in der Lage ist."

Da der Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung von Gesetzes wegen zum Ende des Ruhens führt und damit dann ein Anspruch auf Ausstellung einer Gesundheitskarte besteht, sollten Betroffene mit Beitragsschulden ihre Krankenkasse anschreiben und zwar beispielsweise wie folgt:

"... hiermit beantrage ich den Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung zur Tilgung meiner Beitragsschulden. Anbei übersende ich Ihnen aktuelle Einkommensnachweise in Kopie. Ich kann monatlich höchstens eine Rate in Höhe von [Betrag[ Euro bezahlen, ohne meinen Lebensunterhalt zu gefährden. Ich bitte um Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheides über den Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung."

Achten Sie darauf, dass Sie Ihr Antragsschreiben mit Zugangsnachweis versenden, also z.B. mit "Einschreiben Einwurf". Sollte die Krankenkasse den Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung ablehnen oder eine unzumutbar hohe monatliche Rate verlangen, kann gegen den entsprechenden Bescheid der Krankenkasse Widerspruch erhoben und daneben gleichzeitig beim örtlichen Sozialgericht ein Eilantrag gegen die Krankenkasse auf Abschluss einer angemessenen Ratenzahlungsvereinbarung gestellt werden.

Ein Eilantrag beim Sozialgericht kann auch gestellt werden, wenn die Krankenkasse auf den Antrag auf Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung nicht reagiert. Eilanträge kann man entweder schriftlich stellen oder (häufig besser) durch persönliche Vorsprache. Juristisch formulieren muss man dazu nicht. Man meldet sich einfach beim Empfang des Sozialgerichts und schildert sein Anliegen, dann wird man zur sogenannten Rechtsantragstelle geschickt. Dort wird das Anliegen von Gerichtsmitarbeitern schriftlich aufgenommen und der zuständigen Richterin oder dem zuständigen Richter vorgelegt, der dann die Krankenkasse anschreibt. Dann kommt erfahrungsgemäß sehr zügig Bewegung in die Sache.

hajoe
08.04.2021, 05:21 Uhr

Ich bin über eine Suchmaschine auf ihre Seite gestoßen. Es gehört schon ein gewisses Maß an Engagement dazu sich immer wieder mit der gleichen Frage zu befassen. Sie zitieren zuletzt ein Urteil vom 18. März 2020. Auch wenn es einen vollkommen anderen Hintergrund hat, wenn ich richtig schließe, dann gibt es ein sehr aktuelles Urteil des Bundessozialgerichtes dessen Begründung dem von Ihnen zitierten absolut Widerspricht und da das Bundessozialgericht das höhere Gericht ist könnte man in Bezug auf das vorgenannte Urteil doch auch wie folgt argumentieren: Im Gegensatz zu den meisten hier, wollte der Kläger partout keine Gesundheitskarte. Das Bundessozialgericht ist dem nicht gefolgt, unter anderem mit der Begründung das der Gesetzgeber mit der eGK, soweit es um die Pflichtangaben geht, den Missbrauch von Sozialleistungen verhindern und die Abrechnung von Leistungen der Ärzte erleichtern will, deshalb (Datensparsamkeit) lediglich die notwendigen Daten im Einklang mit der DSGVO aufgenommen hat. Das von Ihnen zitierte Urteil hingegen begründet den fehlenden unbedingten Anspruch auf die eGK aber gerade mit fehlenden technischen Möglichkeiten (Praxen seien nicht in der Lage ein Ruhen der Mitgliedschaft zu erkennen). Wenn aber das eine Urteil (das "höhere" Gericht die zwingende Verwendung der eGK mit den Schutz vor Mißbrauch begründet, das andere aber verneint das eben dieser Schutz möglich ist, dann muss doch entweder ein Anspruch auf eine Karte bestehen, oder die eGK ist an sich ungeeignet, die Ziele die der Gesetzgeber zu erreichen versucht zu verwirklichen und gehört abgeschafft. Beide Fiktionen gleichzeitig können nicht zutreffen. Anderer Aspekt, beschneidet das Ruhen der Mitgliedschaft nicht auch Rechte des Arbeitgebers, beispielsweise wenn Beitragsrückstände bereits am Anfang eines Arbeitsverhältnisses existieren. Immerhin zahlt der Arbeitgeber ja die Hälfte der Beiträge und hat ein berechtigtes Interesse daran das seine Angestellten eine seinen Beiträgen entsprechende Versorgung erhält? [1] Bundessozialgericht, Urteil vom 20.01.2021 - B 1 KR 7/20 und B 1 KR 15/20 - 0

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
19.04.2021, 13:19 Uhr

Vielen Dank für Ihren Beitrag. Ich bin persönlich der Ansicht, dass die oben zitierte Rechtsprechung, wonach einem Anspruch auf Ausstellung einer Gesundheitskarte entgegenstünde, dass ein Ruhensvermerk noch nicht möglich sei, vollkommen verfehlt ist. Selbstverständlich ist es ohne weiteres möglich, auf der Gesundheitskarte zu vermerken, dass die Leistung ruhen. Und selbstverständlich ist es auch ohne weiteres mögich, dass die Krankenkassen einen entsprechenden Datensatz an die Ärzte versenden und dieser dann beim nächsten Durchziehen der Karte in der Arztpraxis auf die Karte geschrieben wird. Zitat Techniker Krankenkasse: "Hat sich nur Ihre Adresse geändert, bekommen Sie keine neue Karte. Bei Ihrem nächsten Arztbesuch ändert sich diese auf Ihrer Gesundheitskarte automatisch". Oh Wunder! Auf die eGK können von den Krankenkassen aus der Ferne Datensätze übertragen werden! Aber wenn Anschriftenänderungen per Fernübertragung ohne weiteres auf die Karte geschrieben werden können, warum dann kein Ruhensvermerk? Das erschließt sich nicht. Und selbst wenn es mit einem gewissen Programmieraufwand verbunden wäre, diesen auch für einen Laien überschaubaren Datensatz (Ruhen=1 oder Ruhen=0) auf die Gesundheitskarte zu portieren, ist gewiss nicht nachzuvollziehen, warum die technische Umsetzung Jahre dauern soll.

Ganz offensichtlich haben die Krankenkassen, die selbst über ihre Spitzenverbände über die gematik GmbH (zuvor gematik – Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte mbH) an der technischen Umsetzung der Gesundheitskarte beteiligt sind, kein Interesse, Gesundheitskarten an Versicherte auszugeben, deren Leistung ruhen, weil die Versicherten dann damit erfahrungsgemäß was tun? Zum Arzt gehen.

Das Ausstellen der Berechtigungsscheine ist eine bürokratische Hürde zur Inanspuchnahme von Behandlungen selbst im Falle akuter Erkrankungen und Schmerzzustände. Es ist ganz merkwürdig, dass die Gerichte auf die Argumentation der Krankenkassen hereinfallen, ein Ruhensvermerk sei technisch nicht möglich. Bzw. ist die Argumentation der Krankenkassen ja noch viel schlichter und bezieht sich lediglich darauf, dass die gematik, die die technische Umsetzung verantwortet, einen Beschluss gefasst habe, der Ruhensvermerk werde nicht gespeichert. Das Sozialgericht Berlin hat dazu in o.g. Entscheidung ausgeführt:

Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 18.03.2020 - S 56 KR 275/20 ER: Die G.GmbH hat mitgeteilt, dass der Beschluss vom 21. März 2014 derzeit weiterhin gültig sei. Der Beschluss sei zu einer Zeit ergangen, in der die Datenfelder mangels Verfügbarkeit der Telematikinfrastruktur nicht durch die Krankenkassen "bei einem Stecken der eGK" beim Leistungserbringer aktualisiert werden konnten. Zwar sei der Ausstattungsgrad der Leistungserbringer mit der Telematikinfrastruktur gestiegen, eine Aufhebung der Regelung sei jedoch noch nicht beschlossen worden.

Die Ausrede beschränkt sich also letztlich auf mangelnden Umsetzungswillen. Es an jeglicher Begründung zur Frage der angeblichen technischen nicht Umsetzbarkeit. Seit 2014 sind weitere 7 Jahre vergangen und immer noch hat man es nicht geschafft, ein Ruhensvermerk auf der Gesundheitskarte zu speichern. Obwohl mit Sicherheit in diesem Zeitraum auf den Systemen der Krankenkassen und Leistungserbringer unzählige Software-Updates gefahren wurden. Aus meiner Sicht kann die dreiste Verweigerung der Ausstellung von Gesundheitskarten mit Ruhensvermerk dem im Gesetz ( § 291 Abs. 1 V) ausdrücklich geregelten Rechtsanspruch auf Ausstellung eine Gesundheitskarte nicht entgegenstehen.

§ 291 Elektronische Gesundheitskarte (1) Die Krankenkasse stellt für jeden Versicherten eine elektronische Gesundheitskarte aus.

Wo bitte steht im Gesetz, dass Versicherten, deren Leistungen ruhen, keine Karte ausgestellt wird? Oder wo steht, dass die Versicherten ihre Gesundheitskarte an die Krankenkasse zurückzusenden haben, wenn das Ruhen der Leistungen festgestellt wurde? Nirgends! Ein offensichtlicher Rechtsverstoß, der von Gerichten gebilligt wird, die sich von den Krankenkassen mit dem Märchen an der Nase herumführen lassen, das Ruhen könne technisch nicht auf der eGK vermerkt werden.

M.
22.04.2021, 11:54 Uhr

Auch ich habe aus meiner Selbstständigkeit Schulden bei der Techniker. Auch mir wurde eine Versicherungskarte verwehrt, obwohl ich schon seit drei Jahren wieder angestellt bin und somit pflichtversichert. Mehrere Versuche eine Ratenzahlung zu vereinbaren wurden abgelehnt. Somit blieb mir kein Weg außer die Insolvenz, die jetzt eingereicht wurde. Kann die Versicherung mir immer noch die Karte verwehren und erst ausstellen nach der Restschuldbefreiung? Schlussendlich werden seit Jahren monatliche Beiträge bezahlt. Ich freue mich auf ihre Antwort.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
22.04.2021, 13:02 Uhr

Sehr geehrter Herr M., herzlichen Dank für Ihren Beitrag. Beantragen Sie erneut schriftlich bei der Krankenkasse unter Beifügung aktueller Einkommensnachweise den Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung und bitten Sie diesbezüglich um Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheides. Sollte der Antrag erneut abgelehnt werden, kann gegen die Ablehnung binnen 1 Monats (schriftlich, nicht per E-Mail!) Widerspruch erhoben werden. Falls Sie für das Widerspruchsverfahren anwaltliche Vertretung wünschen, melden Sie sich gerne. MfG RA Köper

Frau U.
19.08.2021, 07:24 Uhr

Hallo, meine Krankenversicherung ruht auch. Ich habe eine Ratenzahlung mit meiner Krankenkasse vereinbart. Da ich aus Scham jahrelang nicht zum Arzt ging, kam es bei mir zum Notfall. Meine Brust musste entfernt werden. Das passierte, bevor ich mit der Ratenzahlung angefangen habe. Da ich gesundheitlich deswegen sehr angeschlagen war, habe ich es total vergessen. Jetzt habe ich auch noch eine Pfändung der Krankenkasse auf meinem Konto. Habe mit der Krankenkasse sofort Verbindung aufgenommen. Habe ihm alles gesagt. Er meinte, dass es ihm leid tut und er es vielleicht hätte sehen können, dass ich gerade nicht in der Lage war. Er bot mir an, dass ich 3 Monate die Raten zahle, damit er sieht, dass ich es jetzt veranlasse, dann würde er die pfändung zurücknehmen. Was kann ich tun, ich komme ja dann 3 Monate nicht an mein Geld, geschweige denn meine Miete, Krankenkassenbeiträge usw. werden dann ja auch nicht bezahlt. Nicht nur das meine Krankheit mir zu schaffen macht, sondern jetzt auch noch das. Was kann ich tun. Ich bin total verzweifelt.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
23.08.2021, 10:33 Uhr

Sehr geehrte Frau U., vielen Dank für Ihr Vertrauen und Ihren Eintrag. Was der Krankenkassenmitarbeiter gesagt hat, dass er den Pfändungsauftrag zurücknimmt, wenn sie 3 Monate lang pünktlich die Raten zahlen, klingt aus meiner Sicht positiv, nehmen Sie diese Möglichkeit wahr. Denn der Mitarbeiter muss intern auch "einen Grund" haben, die Pfändung aufzuheben. Ein Rechtsstreit über die Pfändung ist vermutlich nur zusätzlich nervenaufreibend mit rechtlich ungewissem Ausgang. Was Sie außerdem sofort tun sollten, ist Ihre Bank/ ihr Kreditinstitut aufzusuchen und dort zu sagen, dass sie ihr Konto so schnell wie möglich in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln wollen. Man gibt ihnen dann ein Formular, dass sie bitte ausfüllen und sofort wieder einreichen. Wenn Sie schnell handeln, wirkt der Pfändungsschutz noch bis Anfang des Monats zurück. Die Pfändungsfreigrenze wurde Anfang Juli auf 1.252,64 Euro erhöht, dieser Betrag bleibt dann bis auf weiteres unpfändbar. Vielleicht lohnt auch ein Termin bei einer öffentlich anerkannten Schuldenberatungsstelle. Ich wünsche Ihnen von Herzen alles Gute.

M.
22.09.2021, 20:50 Uhr

Hallo Herr RA Köper, ich habe hohe Schulden bei der AOK die durch eine Selbständigkeit zustande gekommen sind. Jetzt ist bei mir, auf meinen Antrag, die Privatinsolvenz durch das zuständige Insolvenzgericht eröffnet worden. Hauptgläubiger ist u.a. die AOK. Ratenvereinbarung dürfen, meines Wissens, nicht mehr abgeschlossen werden. Ab wann besteht die Möglichkeit wieder eine Gesundheitskarte von der AOK zu bekommen? Seit 6 Monaten bin ich wieder als Angestellter pflichtversichert.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
23.09.2021, 15:04 Uhr

Sehr geehrter Herr M., vielen Dank für Ihren Beitrag. Zur Beendigung des Ruhens der Leistungen der Krankenkasse im Falle einer Verbraucherinsolvenz gibt es leider weder eine gesetzliche Regelung, noch - soweit derzeit ersichtlich - Rechtsprechung. Es bedürfte einer gesetzlichen Änderung und Ergänzung des § 16 Absatz 3a SGB V, dass Versicherte für die Dauer eines Verbraucherinsolvenzverfahrens wieder Anspruch auf Leistungen haben. Da es eine solche gesetzliche Regelung aber (noch) nicht gibt, werden Sie wohl die Restschuldbefreiung abwarten müssen. MfG RA Köper

L.
29.03.2022, 15:05 Uhr

Sehr geehrter Herr Köper, ich bin aus dem nicht EU Land nach Deutschland zurückgekehrt. Anfang Februar 2022 habe ich den Antrag auf Mitgliedschaft bei meiner damaligen Krankenversicherung gestellt. Es sind fast 2 Monate vergangen und mir wurde immer noch keine Versichertenkarte zugeschickt obwohl ich zw.zeitlich reklamiert habe. Ich bekam einen einmaligen Behandlungsausweis. Die Krankenversicherung verlangt von mir einen Vers.nachweis von der ausländischen Krankenvers. mit der Begründung dass ermittelt wird ob ich lückenlos versichert war. Ich habe dies telefonisch beantwortet. Seit dem tut sich nichts und habe bis heute keine Vers.karte bekommen. Wie soll ich weiter vorgehen um die Karte schnellstmöglich zu bekommen?

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
30.03.2022, 11:55 Uhr

Vielen Dank für Ihren Beitrag. Wenn die Krankenkasse einen schriftlichen Versicherungsnachweis verlangt, genügt natürlich kein Telefonat. Bemühen Sie sich daher um den Versicherungsnachweis. MfG RA Köper

S.
25.05.2022, 13:36 Uhr

Auch bei mir sind aus früherer Selbständigkeit Schulden bei der KK aufgelaufen. Auf Grund von behandelten Depressionen habe ich meine persönlichen Angelegenheit nicht regeln können. Ich keine Est-Erklärung abgegeben und konnte so kein Einkommen nachweisen, das durch die KK geschätzt wurde, so dass der Höchstbeitrag festgesetzt wurde.Die Tätigkeit habe ich 2017 beendet und bin Altersrentner. 2017 erhielt ich eine neue eGK, die in diesem Monat abläuft. Auf Aufforderung der KK habe ich ein neeues Foto eingereicht. Jetzt wurde mir (bisher nur telefonisch) mitgeteilt, dass seit 2015 ein Ruhen der Leistungen angeordnet sei und ich keeine neue eGK erhalten wurde. Bei der KK scheint kein Zusammenwirken der verschiedenen Abteilungen zu bestehen. Mir wurden sogar Leistungen genehmigt, die keine Stamdartbehandlung sind. Wegen geringer Rente ist auch heine Ratenvereinbarung möglich.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
25.05.2022, 17:13 Uhr

Sehr geehrte Frau S., vielen Dank für Ihren Beitrag. Beantragen Sie nochmal schriftlich bei der Krankenkasse den Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung, fügen Sie Ihren Rentenbescheid bei und bitten Sie um "Erteilung eines rechtsmittefähigen Bescheides nach pflichtgemäßem Ermessen" über den Antrag auf Ratenzahlung. Warten Sie dann die Antwort ab. Sollte Ihr Ratenzahlungsantrag abgelehnt werden oder Raten gefordert werden, die Sie nicht aufbringen können, erheben Sie Widerspruch. Lassen Sie sich außerdem eine Kopie des alten Bescheides über die Anordnung des Ruhens übersenden. Sobald dieser vorliegt, beantragen sie die Überpfrüfung dieses Bescheides "nach § 44 SGB X". Wenn die Krankenkasse seinerzeit vor Erlass des Ruhensbescheides Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nicht geprüft hat, kann der Ruhensbescheid rechtswidrig und aufzuheben sein

Bundessozialgericht, Urteil vom 08. März 2016 – B 1 KR 31/15 R: Krankenkassen und Gerichte müssen bei Prüfung einer Ruhensanordnung der Leistungsansprüche aus der gesetzlichen Krankenversicherung von Amts wegen Feststellungen zum Eintritt von Hilfebedürftigkeit des Versicherten treffen.

Ich wünsche Ihnen alles Gute. MfG RA Köper

M.
08.08.2022, 14:04 Uhr

Hallo Herr Köper, erst 2020 sah man in Berlin die Pflicht der KK zur Herausgabe einer Karte etwas anders: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/211633 Ich nehme an, dass sich die Rechtsabteilungen der Kassen in ihren Begründungen hierauf stützen werden. Was meinen Sie zu diesem Beschluss?

S.
15.08.2022, 15:50 Uhr

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Köper, ich kann Ihnen mitteilen, dass meine Krankenkasse erfreulicherweise das Ruhen der Leistungen aufgehoben hat und mir zwischenzeitlich auch eine neue Gesundheitskarte zugestellt hat. Auch wenn es eine längere Zeit bis zur Erzielung dieses Ergebnisses gedauert hat, lohnt es sich, die Entscheidungen der Krankenkassen anzufechten. Ich danke Ihnen nochmals für Ihre Hinweise, die mir sehr geholfen haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen, S.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
16.08.2022, 08:57 Uhr

Sehr geehrte Frau S., es freut mich sehr, dass ich Ihnen helfen konnte!

Zu Ihrem Rechtsprechungshinweis, Herr M., meine ich, dass die Gerichte, die solche Entscheidungen treffen (hier das Sozialgericht Berlin), sich von den Krankenkassen an der Nase herumführen lassen. Die ablehnenden Entscheidungen werden zumeist darauf gestützt, dass es angeblich "technisch nicht möglich" sei, das Ruhen auf den Chips in den Gesundheitskarten zu speichern. Mich wundert, dass die Gerichte diesem Märchen schon sein Jahren auf dem Leim gehen. Selbstverständlich hätte die technische Möglichkeit des Ruhensvermerks schon seit Jahren geschaffen werden können. Der Ruhensvermerk ist keine Rocket Science. Die Gesundheitskarte wurde 2015 (vor 7 Jahren!) eingeführt. Und die Gerichte glauben allen Ernstes, dass es hier an der technischen Umsetzbarkeit hapert. Man will die gesetzliche Vorgaben zum uneingeschränkten Ausstellen einer Gesundheitskarte nicht umsetzen, sondern bevorzugt das rechtswidrige Zurückhalten der eGK und den bürokratischen Mehraufwand mit den Berechtigungsscheinen. Damit können zum einen die Behandlungshürden bei Beitragsrückständen hoch gehalten werden. Zum anderen will man die Entscheidung über die Frage der "Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände" nicht den Ärzten überlassen (wie es sein sollte), sondern durch die vorherige Ausstellung von Berechtigungsscheinen den Krankenkassen überlassen. Ich möchte gar nicht wissen, wie vielen Versicherten mit akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen schon die Berechtigungsscheine am Telefon verweigert wurden, ohne dass die Betroffenen sich trauen, einen Eilantrag beim Sozialgericht zu stellen oder auf die Behandlung zu bestehen.

Die Verweigerung der Gesundheitskarte widerspricht ganz klar dem gesetzlichen Wortlaut in § 291 Absatz 1 SGB V: "Die Krankenkasse stellt für jeden Versicherten eine elektronische Gesundheitskarte aus".

Es erschließt sich beim besten Willen nicht, was es an diesem deutlichen Satz nicht zu verstehen gibt. Der Leitsatz der von Ihnen verlinkten Entscheidung des SG Berlin: "Die Krankenkassen sind derzeit noch nicht verpflichtet, für Versicherte mit ruhendem Leistungsanspruch eine elektronische Gesundheitskarte auszustellen." ist insoweit aus meiner Sicht ein klarer Rechtsbruch. Eine solche gesetzliche Einschränkung enthält das SGB V definitiv nicht.

Die Regelungen in § 291 f. SGB V sehen nicht vor, dass im Falle des Ruhens der Leistungen keine Gesundheitskarte ausgestellt wird.

Der Ruhensvermerk ist allein das technische Problem der Krankenkassen und braucht die Versicherten nicht zu tangieren.

Die sog. Berechtigungsscheine, auf die immerzu verwiesen wird, hat der Gesetzgeber nach dem ebenfalls klaren Wortlaut des § 15 SGB V für die Fälle des Ruhens der Leistungen gar nicht vorgesehen.

Auch dies ist ein weiterer Hinweis darauf, dass die Verweigerung der Gesundheitskarten und der Verweis auf Berechtigungsscheine grob rechtswidrig sind. Den Versicherten ist nicht zuzumuten, sich vor jeder Behandlung einen Berechtigungsschein zu beschaffen, der nur für "andere Leistungen" gedacht ist. Meiner Meinung nach sollten die für die technische Umsetzung der eGK zuständige "gematik GmbH" mit dem Ruhensvermerk langsam mal zu Potte kommen (7 Jahre!) und die Sozialgerichte die gesetzliche Vorgabe in § 291 Abs. 1 SGB V konsequent anwenden.

M.
16.08.2022, 13:56 Uhr

Bei akuter Krankheit und Anrufen der Krankenkasse zwecks Faxen eines Behandlungsscheines kommt es zu solch irrwitzigen Fragen durch Mitarbeiter wie:

"Liegt bei Ihnen gerade ein medizinischer Notfall vor? Geht es um Leben und Tod?"

Ich sage dann meistens darauf, dass ich kein Arzt bin und das ja wohl kaum beurteilen könne. Dass die Scheine auch bei akuten Krankheiten, die keinen medizinischen Notfall darstellen, ausgestellt werden können bzw. müssen, unterschlagen die Mitarbeiter meiner Erfahrung nach ganz bewusst. Auch ohne juristische Vorbildung sagt mir mein Rechtsempfinden, dass in dieser Aussage auch schon ein Rechtsbruch liegt. Leider ist für Menschen wie mich die Alltagsbewältigung mit Arbeit, Haushalt etc. unter der ständigen Angst, der ärztlichen Behandlung zu bedürfen, und sowohl von Krankenkasse, als auch von Arztpraxen herablassend behandelt zu werden, zu anstrengend, um zu alldem auch noch den juristischen Weg zu bestreiten, um eine Ratenzahlung abschließen zu können, die auch tatsächlich den wirtschaftlichen Möglichkeiten entspricht.

Die Intention des Gesetzgebers hinter dieser Regelung war, meines Verständnisses nach, den Versicherten - Zahlen laufender Beiträge vorausgesetzt - einen Anreiz zum Schuldenabbau zu geben.

Dies wird durch die Krankenkassen untergraben, indem sie, trotz Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse, vorgeschlagene Raten unter dem Vorwand ablehnen, die Raten müssen so angesetzt sein, dass sie die Gesamtsumme innerhalb von 12 Monaten abgetragen werden kann. Ist dies nachweislich nicht möglich, muss der Versicherte in diesem status quo verharren. Für freiwillig Pflichtversicherte, die monatlich mehrere hundert Euro Beitrag zahlen, ist das besonders bitter.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
16.08.2022, 14:26 Uhr

Herzlichen Dank für Ihren Beitrag! Dass es so in der Praxis läuft, hatte ich befürchtet. Es geht Krankenkassen-Mitarbeiter aus sozialdatenschutzrechtlichen Gründen nichts an, an welcher Krankheit man leidet. Man braucht beim Telefonat mit der Hotline also keine näheren gesundheitlichen Angaben zu machen. Es reichen nach dem klaren Gesetzeswortlaut eine "akute Erkrankung" oder "Schmerzzustände" (und Schwangerschaft und Mutterschaft oder gewünschte Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten). Ob diese tatsächlich vorliegt, wenn man sie behauptet, ist medizinische Frage und ärztlich zu beurteilen, nicht von Krankenkassen-Mitarbeitern.

Für das Recht auf Behandlung spielt keine Rolle, ob es "um Leben oder Tod" geht. Es genügen z.B. akute Zahnschmerzen oder Rückenschmerzen oder Depressionen oder Kopfschmerzen etc. Selbst ein eingewachsener Fußnagel, der schmerzt, würde genügen, um trotz des Ruhens der Leistungen ärztliche Behandlung in Anspruch nehmen zu können.

Von lebensbedrohlichen Zuständen ist in § 16 Abs. 3a Satz 2 SGB V mit keiner Silbe die Rede. Versicherten, die die Kapazitäten haben, bei Verweigerung einer Gesundheitskarte oder Verweigerung einer tragbaren Ratenzahlungen persönlich beim zuständigen Sozialgericht vorstellig zu werden (sog. Antragsdienst) und einen entsprechenden Eilantrag zu stellen, empfehle ich, dies zu tun, um entsprechende gerichtliche Entscheidungen zu erwirken. Die Verfahren beim Sozialgericht sind für Versicherte gerichtskostenfrei. Man muss nicht juristisch formulieren können, die Anträge werden von Gerichtsmitarbeitern aufgenommen - man erhält dann eine Kopie der sog. Antragsniederschrift mit einem Aktenzeichen.

M.
18.08.2022, 14:05 Uhr

Vielen Dank für Ihre ausführiche Antwort! Ich habe nun, statt am Telefon zu versuchen, irgendetwas zu erreichen, eine Ratenzahlung, die meine wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt, schriftlich beantragt, mit der Bitte um einen rechtsmittelfähigen Bescheid. Ich habe erneut meine finanzielle Lage geschildert und Nachweise beigelegt, und eine für mich tragbare Rate, sowie eine Einmalzahlung als erster Rate, die etwa zehn Raten entspricht, angeboten. Auch habe ich in Aussicht gestellt, den Rest der Summe komplett zu begleichen, sobald meine wirtschaftliche Situation dies erlaubt. Wenn die Sache vors Gericht geht, kann man mir wenigstens keine Zahlungsunwilligkeit unterstellen. Drücken Sie mir die Daumen.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
19.08.2022, 13:59 Uhr

Das ist eine gute Entscheidung - am Telefon lässt sich hinsichtlich der Gesundheitskarte ohnehin i.d.R. nichts Brauchbares erreichen.

Der förmliche Antrag auf Abschluss einer angemessenen, tragbaren Ratenzahlungsvereinbarung ist immer noch der beste Weg, das Ruhen zu beenden und eine Krankenversichertenkarte/Gesundheitskarte zu erlangen.

Bei einer Ablehnung sollte man dann im Zweifel den Rechtsweg beschreiten und Widerspruch, bzw. Klage beim zuständigen Sozialgericht erheben (kein Anwaltszwang vor den Sozialgerichten). MfG RA Köper

M.
10.10.2022, 15:46 Uhr

Hallo, erst einmal möchte ich mich für ihren Artikel, als auch auf das Eingehen der hier getätigten Kommentare herzlich bedanken! Nun zu meinem Fall: Meine Frau ist neu in Deutschland und arbeitet als Reinigungskraft. Da ich derzeit die Kinder betreue, arbeite ich nicht. Vorher habe ich ALG2 empfangen. Meine Frau ist über den Arbeitgeber versichert, aber hat aus vorheriger kurzer Arbeitslosigkeit Schulden bei der Krankenkasse. Jetzt ist ihre als auch meine Krankenkarte gesperrt, und jedesmal beim Arzt muss man die Krankenkassen anrufen und nach einem Berechtigungsschein "betteln". Frage 1: Darf die Krankenkasse die Karte sperren, obwohl meine Frau derzeit arbeitet und somit Beiträge zahlt? Wie kann ich wieder eine funktionierende Karte bekommen? Frage 2: Wieso werde ich, neuestes Beispiel von heute, im Beitrag hochgestuft, wo ich doch eigentlich über meine Frau familienversichert sein sollte? Und was kann ich dagegen tun?

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
11.10.2022, 10:40 Uhr

Lieber M., vielen Dank für Ihren Beitrag. Grundsätzlich darf die Krankenkasse das Ruhen der Leistungen - mit dem die Verweigerung der Gesundheitskarte begründet wird - aufrecht erhalten, solange Beitragsschulden bestehen. Wie oben dargestellt, endet das Ruhen nur in den in § 16 Absatz 3a Satz 2 Halbsatz 2 SGB V genannten Fällen, wenn alle Beitragsrückstände einschließlich Kosten ausgeglichen sind oder Leistungen vom Jobcenter oder Grundsicherungsamt bezogen werden (Hilfebedürftigkeitsbescheinigung oder Bewilligungsbescheid vorlegen) oder wenn eine Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlossen wurde.

Das Zahlen laufender Beiträge, z.B. wegen eines neuen Jobs, ändert am Ruhen nichts, da damit noch lange nicht die alten Schulden "weg" sind. Man sollte sich daher um eine Ratenzahlungsvereinbarung bemühen, damit die Krankenkasse mit schriftlichem Bescheid das Ende des Ruhens bestätigt.

Wenn Sie die gesetzlichen Voraussetzungen für die Familienversicherung erfüllen, insbesondere kein Einkommen über der Einkommensgrenze erzielen (derzeit 470,00 €, aktuelle Grenze ggf. bei Krankenkasse erfragen) und auch nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind (ggf. Gewerbeabmeldung vorlegen), sind Sie von Gesetzes wegen (§ 10 SGB V) über ihre Ehefrau versichert und müssen keine Beiträge zahlen. Ich wünsche Ihnen alles Gute.


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Veröffentlicht am

19.06.2015

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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Der Artikel spiegelt die Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Die Rechtslage kann sich jederzeit ändern.

Urheber

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