Das Landgericht Saarbrücken hat entschieden, dass bei Ruhen der Approbation eines Arztes aufgrund eines Strafverfahrens keine Versicherungsfähigkeit mehr vorliegt. Ansprüche auf Leistungen aus einer abgeschlossenen Krankentagegeldversicherung bestehen dann nicht.

Der Kläger ist Arzt. Er unterhält seit 1992 bei der Beklagten eine private Krankenversicherung, in der er selbst versichert ist und in der seine Ehefrau und sein Sohn versichert sind. Zur Versicherungsfähigkeit heißt es dort: "Versicherungsfähig sind erwerbstätige Ärzte und Zahnärzte." Der Kläger betrieb eine Gemeinschaftspraxis gemeinsam mit seinem Bruder. Gegen den Kläger lief ein Strafverfahren wegen Rezeptbetruges, er befand sich deshalb aufgrund eines Haftbefehls vom 18. Februar 2005 auch in Untersuchungshaft, und zwar bis zum 10. August 2005. Ab dem 10. August 2005 ließ der Kläger seine Approbation infolge einer entsprechenden Auflage des Amtsgerichts ruhen.

Ab Anfang September 2005 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt und forderte von seiner Versicherung den entsprechenden Krankentagegeldsatz. Dieser wurde ihm zunächst zugestanden, aber kurze Zeit später zurückgefordert, da er nicht mehr versicherungsfähig sei, da seine Approbation ruhe. Hiergegen richtete sich die Klage des Klägers, die jedoch keinen Erfolg hatte.

Das Gericht hat in seiner Begründung ausgeführt, dass bereits die Auflage des Amtsgerichts, nach der der Kläger seiner Tätigkeit als Arzt nicht mehr nachgehen durfte, zur Folge habe, dass er während des Strafverfahrens seinen Beruf als Arzt nicht ausüben könne. Damit sei die Versicherungsfähigkeit schon zu diesem Zeitpunkt zu verneinen gewesen, weshalb kein Anspruch bestehe.

Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 20.09.2010.


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Veröffentlicht am

22.11.2011

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Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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