Das Oberlandesgericht Köln hatte darüber zu entschieden, ob ein Versicherer die Krankentagegeldversicherung beenden durfte, weil der Versicherte arbeitslos geworden war. Dabei ging es um die Frage, ob der Versicherte genug Bewerbungen geschrieben hatte.
Der Versicherte stritt sich mit der Versicherung vor Gericht um den Fortbestand einer Krankentagegeldversicherung mit einem Tagessatz von zuletzt 117,37 € und monatlichen Beiträgen von zuletzt 52,79 €.
Bis zum 31.08.2008 war der Kläger bei einer Firma beschäftigt, bis das Arbeitsverhältnis mit einem Auflösungsvertrag beendet wurde. In der Folgezeit war der Kläger arbeitslos, aber weiter arbeitsunfähig.
Die beklagte Versicherung verweigert die Zahlung des Krankentagegelds: Der Kläger lässt nach Ansicht der Beklagten keinen ernsthaften Wunsch erkennen, eine neue Erwerbstätigkeit aufzunehmen, da er lediglich eine Bewerbung vorgelegt habe. Die "Versicherungsfähigkeit", so die Versicherung, sei daher "entfallen".
Gemäß § 15 a) der für den Vertrag maßgebenden Musterbedingungen für die Krankentagegeldversicherung (MB/KT GA 9 R) endete die Versicherung zum Ende des Monats, in dem eine im Tarif bestimmte Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit weggefallen war. Im Vertrag galt die Bedingung, dass nur Personen versichert seien, „die ihren Beruf als Selbständige ausüben und einkommenssteuerpflichtig sind oder die als Arbeitnehmer in einem festen Arbeitsverhältnis stehen.“
Eine ähnliche Vertragsklausel hatte der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil aus 2008 für unwirksam erklärt. Werde der Fortbestand der Krankentagegeldversicherung vom Vorhandensein eines festen Arbeitsverhältnisses abhängig gemacht werden, schränke dies wesentlich Rechte der Versicherten unzumutbar ein.
Nach Meinung des BGH muss sich der Versicherungsschutz einer Krankentagegeldversicherung grundsätzlich auch auf die Zeit einer zwischenzeitlichen Arbeitslosigkeit erstrecken. Der Versicherungsschutz endet nach dieser Rechtsprechung erst zu dem Zeitpunkt, zu dem feststeht, dass der Versicherungsnehmer eine neue Tätigkeit als Arbeitnehmer nicht mehr aufnehmen will oder aufgrund objektiver Umstände festgestellt werden kann, dass die Arbeitssuche trotz ernsthafter Bemühungen ohne Erfolg bleiben wird.
Vorliegend konnte der Kläger eine Vielzahl von Bewerbungsschreiben im Zeitraum von August 2008 bis Januar 2009 vorlegen. Seine Bemühungen um einen neuen Arbeitsplatz waren somit mehr als ausreichend und hatten nach Ansicht des Oberlandesgerichts Köln auch trotz des Alters des Versicherten genug Aussicht auf Erfolg.
Das Gericht entschied daher, dass die Krankentagegeldversicherung nicht wegen Arbeitslosigkeit beendet war und verurteilte die Versicherung zur Zahlung von Krankentagegeld auch über den 13.05.2009 hinaus.
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Veröffentlicht am
03.08.2014
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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