Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit arbeitsloser Versicherter besondere Umstände, die lediglich beim letzten Arbeitgeber vorgelegen haben (hier: Mobbing) nicht zu berücksichtigen sind. Es kommt dann nur noch auf das Berufsbild als solches an.

Nachdem der Bundesgerichtshof 2011 im Fall eines arbeitsunfähigen Projektleiters für Brandschutz entschieden hatte, dass bei der Prüfung der Arbeitsunfähigkeit durch den Krankentagegeldversicherer auch ganz konkrete Umstände beim letzten Arbeitgeber, z.B. Mobbing, zu berücksichtigen sind, hat der Bundesgerichtshof dies für den Fall einer anschließenden Arbeitslosigkeit relativiert.

Nachdem der Kläger im ersten Verfahren vor dem BGH die Versicherung zwingen konnte, ihm Krankentagegeld wegen einer psychischen Erkrankung aufgrund Mobbings zu zahlen, verlangte er, nachdem er arbeitslos geworden war, die weitere Zahlung von Krankentagegeld in Höhe von 10.093,82 € für den Zeitraum 05.03-29.05.2009. Der Kläger behauptete, auch während der Arbeitslosigkeit arbeitsunfähig gewesen zu sein. Für diesen Zeitraum bestand beim Kläger noch Versicherungsschutz in Bezug auf Krankentagegeld (ACHTUNG: Der Versicherungsschutz kann bei Arbeitslosigkeit entfallen, wenn man keine ausreichenden Bemühungen um eine neue Arbeit nachweist).

Die Entscheidung des BGH

Für die Zeit der Arbeitslosigkeit bekam der Kläger jedoch kein Krankentagegeld. Der Bundesgerichtshof stellte in einem Hinweisbeschluss klar: Sei der Versicherungsnehmer nicht mehr an seinem alten Arbeitsplatz tätig, sondern arbeitsuchend und bestehe für diese Zwischenphase noch Schutz aus der Krankentagegeldversicherung, so müssten besondere Umstände, die lediglich bei dem einen Arbeitgeber vorhanden waren und zur Arbeitsunfähigkeit geführt haben, bei der Beurteilung des Berufsbildes unberücksichtigt bleiben.

Zwar müsse im Fall des Klägers zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit nach wie vor auf den Beruf als Projektleiter für Brandschutz abgestellt werden. Das vom Kläger geltend gemacht Mobbing habe sich aber ganz klar auf die konkrete damalige Arbeitsplatzsituation bei dem bisherigen Arbeitgeber bezogen. Der Kläger sei jedoch an diesem alten Arbeitsplatz nicht mehr beschäftigt ist und werde an ihn nicht mehr zurückkehren.

Fazit

Mobbing und Folgebeschwerden stellen unter Umständen einen Grund zur Arbeitsunfähigkeit dar. Wird der Arbeitsplatz aufgegeben und besteht für eine Übergangszeit noch Versicherungsschutz in Bezug auf Krankentagegeld, muss für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die alte Anstellung als Maßstab genommen werden. Bei dieser erneuten Beurteilung wird auf den Beruf im Allgemeinen abgestellt, ohne Berücksichtigung der nicht mehr vorhandenen Störung (hier Mobbing).

27313


Kommentare


Seien Sie die erste Person, die einen Kommentar zu diesem Artikel abgibt.


Kommentar schreiben

Veröffentlicht am

03.08.2014

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

Hinweis

Der Artikel spiegelt die Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Die Rechtslage kann sich jederzeit ändern.

Urheber

© Rechtsanwalt Köper (Gilt nicht für gekennzeichnete Pressemitteilungen, Medieninformationen und Gerichtsentscheidungen)

Downloads