Der Bundesgerichtshof hatte aktuell über ein Verfahren zu entscheiden, in dem es um die Frage ging, ob auch dann Leistungen aus einer privaten Krankentagegeldversicherung bei Arbeitsunfähigkeit zu zahlen sind, wenn der auslösende Umstand für diese Arbeitsunfähigkeit bei einer ärztlichen Untersuchung entstanden ist, die auf eine versicherte Tätigkeit zurückzuführen ist.

Der abstrakt ziemlich kompliziert klingende Fall stellt sich in der Realität wie folgt dar: Der Versicherte hat bei einem Treppensturz erhebliche Verletzungen erlitten und leidet noch immer unter Schwindelattacken. Aufgrund dieser begibt er sich in ärztliche Untersuchung, bei der ein MRT durchgeführt wird. Aus nicht geklärten Umständen kommt es dabei zu einer technischen Reaktion seines Herzschrittmachers, sodass er unverzüglich notfallmedizinisch versorgt werden muss und sich eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund der daraus resultierenden, längerfristigen Behandlungsbedürftigkeit ergibt.

Im zugrunde liegenden Versicherungsvertrag ist festgelegt, dass auch solche die Arbeitsunfähigkeit auslösende Umstände, die mittelbar auf eine einen Versicherungsfall begründende Tätigkeit zurückzuführen sind, einen Leistungsanspruch begründen.

Nun macht der Versicherer - wie oft in vergleichbaren Fällen - geltend, dass es sich bei der Untersuchung um keine Untersuchung gehandelt haben soll, die im Zusammenhang mit der ursprünglichen Erkrankung steht. Dadurch versucht er sich, seiner Leistungspflicht zu entziehen. In solchen Fällen ist es daher geboten, einen derartigen Zusammenhang gerade doch nachzuweisen. Dies mag oftmals nur durch medizinische Gutachten gelingen. Wie der Bundesgerichtshof aber nun geurteilt hat, muss ein solches im Zweifelsfall aber eingeholt werden. Der Versicherte hat lediglich die ihm möglichen Beweismittel darzutun und darf nicht schon dadurch abgewiesen werden, dass ihm selbst ein Nachweis nicht gelingt. Das verletze ihn in seinem verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf rechtliches Gehör.

Den hier zugrundeliegenden Fall hat der Bundesgerichtshof daher an das Landgericht zur weiteren Tatsachenermittlung zurückverwiesen.

Bei Fragen zur Auslegung von derartigen Verträgen und hinsichtlich des Nachweises im gerichtlichen Verfahren wenden Sie sich gerne an mich.

Bundesgerichtshof, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 21.09.2011.


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Veröffentlicht am

29.11.2011

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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