Das Oberlandesgericht Celle hat in einem aktuellen Verfahren entschieden, dass eine Leseschwäche (Dyslexie) aufgrund eines Schlaganfalls bei einem Rechtsanwalt keinen Anspruch auf Krankentagegeld begründet. Das Urteil ist auf andere Berufe übertragbar.
Der im Jahr 1967 geborene Kläger ist von Beruf Rechtsanwalt. Aufgrund eines leichten Schlaganfalls mit der Folge einer Lesestörung (Dyslexie) war er zunächst arbeitsunfähig und erhielt von seiner Krankentagegeldversicherung den vorgesehenen Satz von 51,20 Euro täglich. Nach einiger Zeit stellte die Versicherung jedoch die Zahlung ein, da sie davon ausging, dass mittlerweile nicht mehr Arbeitsunfähigkeit vorliege, sondern bereits von Berufsunfähigkeit auszugehen sei. Hiergegen hat sich der Kläger gewandt und geltend gemacht, dass die in Zusammenarbeit mit seiner Logopädin erzielten Erfolge im Umgang mit seiner Erkrankung zu berücksichtigen seien.
Die Klage blieb jedoch vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg. Das Gericht hat ausgeführt, dass zwar anfänglich eine Berufsunfähigkeit vorgelegen habe, der Kläger aber mittlerweile - auch begünstigt durch die rehabilitativen Maßnahmen - zwar noch immer unter einer Leseschwäche leide, diese mache es ihm aber nicht unmöglich, seinen Beruf auszüben. Gemäß § 1 Nr. 3 AVB/KT sei Arbeitsunfähigkeit nur gegeben, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Hier könne der Kläger aber seine Tätigkeit ausüben, jedoch nur wesentlich langsamer als gemeinhin üblich.
Dieses Urteil ist grundsätzlich auch auf andere, mit umfangreichem Lesen verbundenen Bürotätigkeiten übertragbar. Es kommt jedoch stets darauf an, wie der konkrete berufliche Alltag ausgestaltet ist. Kontaktieren Sie mich bei Fragen gerne.
Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 24.11.2011.
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Veröffentlicht am
08.01.2012
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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