Das Landgericht Dortmund hat in einem aktuellen Verfahren zur Frage des Bestehens eines Versicherungsverhältnisses entschieden, dass Fragen eines Versicherungsmaklers nach dem Gesundheitszustand dem Versicher nicht zu dessen Gunsten zugerechnet werden können.

In dem Verfahren ging es darum, ob das Versicherungsverhältnis hinsichtlich einer Krankentagegeldversicherung besteht. Dieses hatte der Versicherer nach Eintritt eines Versicherungsfalls gekündigt und angefochten, weil er der Auffassung war, der Versicherte hätte falsche Angaben zu seinem Gesundheitszustand bei Abschluss des Versicherungsvertrages gemacht.

Unabhängig von der Frage, ob tatsächlich falsche Angaben vorlagen, kam es dabei entscheidend darauf an, ob dabei die Fragen nach dem Gesundheitszustand auch dann dem Versicherer zugerechnet werden, wenn er diese nicht selbst gestellt hat, sondern den Vertrag durch ein Versicherungsmakler hat abschließen lassen. Dieser Versicherungsmakler war als "Ihr unabhängiger Finanzdienstleister" im Rahmen des Vertragsschlusses aufgetreten und hatte eine entsprechende Provision kassiert.

Diese Frage nach der Zurechnung hat das Gericht verneint. Handele der gegenüber dem Versicherungsnehmer als Makler auftretende Versicherungsvermittler, so rechtfertigt dies keine Zurechnung der Gesundheitsfragen zu Gunsten des Versicherers. Dies gilt auch, wenn dies gedeckt geschieht. Zwar wäre nach dem Wortlaut des streitentscheidenden § 19 Absatz 1 Satz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) auch eine Auslegung dahin möglich, dass es ausreichend ist, wenn die Fragen nur inhaltlich auf den Versicherer zurückgeführt werden können. Dies allein würde jedoch dem Gesetzeszweck nicht gerecht. Die Norm verfolge vielmehr den Zweck, den Versicherungsnehmer vom Risiko einer Fehleinschätzung der Gefahrerheblichkeit gegebenenfalls anzuzeigender Umstände zu befreien.Diesem Gesetzeszweck kann nur Genüge getan werden, wenn der Verfasser der Fragen für den Versicherungsnehmer erkennbar feststeht. Der Versicherungsnehmer erlangt nur so die notwendige Sicherheit, dass mit den Fragen der Kreis der für seinen zukünftigen Vertragspartner möglichen gefahrerheblichen Umstände verbindlich abgesteckt wird.

Im vorliegenden Fall bestand somit das Vertragsverhältnis und die Leistungen waren durch den Versicherer zu erbringen.

Landgericht Dortmund, Urteil vom 24.02.2012.


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Veröffentlicht am

12.04.2012

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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