Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat in einem aktuellen Verfahren entschieden, unter welchen Voraussetzungen eine Kostenübernahme eines Ganzkörperbestrahlungsgerät mit UV-Licht und einer entsprechenden Lampe für den Heimgebrauch möglich ist.

Die Antragstellerin hat vor Sozialgericht Koblezn und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg jeweils einen Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt und wollte damit die Versorgung mit einem UV-Therapiesystem für den Hausgebrauch erreichen. Die Gerichte haben diesen Antrag jedoch aufgrund fehlenden Anordnungsanspruch sowie fehlenden Anordnungsgrundes abgelehnt.

Dazu haben sie insbesondere ausgeführt, dass die Versorgung mit diesen Gerätschaften (Ganzkörperbestrahlungsgerät UV 100 L mit Schmalband UVB-Lampenbestückung [311nm]) nicht erforderlich wären. So sei eine solche Erforderlichkeit schon deshalb nicht gegeben, weil die Antragsgegnerin der Antragstellerin die medizinisch notwendige Behandlung und insoweit auch die UV-Bestrahlung in einer Facharztpraxis im Wege der Sachleistung zur Verfügung stellt. Nur weil die Klägerin aus Gründen der Zeitersparnis die Behandlung zuhause durchführen lassen wollte, ergibt sich kein Anspruch.

Anders kann es eventuell sein, wenn der Betroffene aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, die Arztpraxis aufzusuchen und zuhause die Therapie durchführen sollte. Dies bedarf aber einer entsprechenden medizinischen Indikation, die es nur im Einzelfall festzustellen gilt. Kontaktieren Sie mich bei Fragen daher gerne.

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.10.2011.


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Veröffentlicht am

19.02.2012

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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