Das Bundessozialgericht hat im Dezember entschieden, dass im Krankengeldbezug nach einer Aufforderung durch die Krankenkasse die rein vorsorgliche Stellung eines Reha-Antrags nicht genügt. Es ist auch unzulässig, den Reha-Antrag anschließend "ruhend" zu stellen. Trotzdem kann es sich durchaus lohnen, Widerspruch gegen die Aufforderung eines Reha-Antrags einzulegen.

Nach einem Schlaganfall erhielt der - bis dahin als Lackiererhelfer tätige - Kläger von der beklagten Krankenversicherung Krankengeld. Nach Einholung eines Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen forderte die Beklagte den Kläger auf, bis spätestens zum 19.11.2008 einen Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation (Reha) zu stellen, da sich sein Gesundheitszustand durch eine Reha verbessern könne. Ansonsten könne das Krankengeld nur bis zum Ende der Frist gezahlt werden.

Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein. Daneben beantragte er zwar bei der Deutschen Rentenversicherung "rein fürsorglich" eine Reha (gemeint war wohl: "rein vorsorglich"), beantragte aber außerdem gleichzeitig, das Verfahren "ruhend zu stellen". Ein rechtlicher 'Kniff', wie sich der Antragsteller wohl dachte. Widerspruch, Klage und Berufung gegen die Aufforderung, einen Reha-Antrag zu stellen, blieben allerdings erfolglos. Auch das Bundessozialgericht wies die Revision im Dezember 2014 ab.

Dazu führte es aus, die Verweigerung von Krankengeld sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Zu Recht stellte die Beklagte das Krankengeld mit Ablauf des 19.11.2008 ein und lehnte es ab, Krankengeld fortzuzahlen.

Der fruchtlose Ablauf der Frist, einen Reha-Antrag zu stellen, bewirke jedoch lediglich, dass der Anspruch auf Auszahlung von Krankengeld für den Zeitraum bis zur Nachholung des Reha-Antrags dauerhaft entfiele, nicht aber das Stammrecht auf Krankengeld. Sobald der Versicherte den Reha-Antrag nach Ablauf der ihm gesetzten Frist stellen würde, würde der Anspruch auf Krankengeld wieder aufleben (§ 51 Absatz 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch 5).

Auch bliebe weiterhin der Versicherungsschutz aufrecht erhalten, wenn und solange der Versicherte im Übrigen alle Voraussetzungen des Krankengeld-Anspruchs erfülle. Hierzu müsse er insbesondere spätestens mit Ablauf des letzten Tages seiner Beschäftigung oder der aufrechterhaltenen Beschäftigtenversicherung alle Voraussetzungen dafür erfüllen, dass mit dem zeitgleichen Beginn des nächsten Tags ein Anspruch auf Krankengeld entstehe.

Der Antrag müsse ohne Einschränkungen gestellt werden, so dass der Rentenversicherungsträger ihn bearbeiten könne. Ein Antrag, der nur "rein fürsorglich" und gleichzeitig "ruhend" gestellt werde, genüge diesen Anforderungen nicht.

§ 51 Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch 5 wolle den Vorrang der Rentenzahlungen vor Krankengeld-Leistungen bei dauerhafter Erwerbsminderung sicherstellen. Darum sei den Krankenkassen die Möglichkeit eingeräumt, ihre Versicherten zu veranlassen, einen Rentenantrag zu stellen und hierdurch Einfluss auf den Beginn der antragsabhängigen Leistung zu nehmen.

ACHTUNG: Es ist häufig dennoch lohnenswert, gegen die Aufforderung der Krankenkasse zur Stellung eines Reha-Antrags Widerspruch zu erheben und Akteneinsicht zu nehmen. Denn sehr häufig liegt den Krankenkassen das behauptete ärztliche "Gutachten" tatsächlich nicht vor - jedenfalls keines, dass den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Weitere Informationen hierzu finden Sie in diesem Artikel.

Foto: © Jörg Lantelme - Fotolia.com

161214


Kommentare


Seien Sie die erste Person, die einen Kommentar zu diesem Artikel abgibt.


Kommentar schreiben

Veröffentlicht am

23.04.2015

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

Hinweis

Der Artikel spiegelt die Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Die Rechtslage kann sich jederzeit ändern.

Urheber

© Rechtsanwalt Köper (Gilt nicht für gekennzeichnete Pressemitteilungen, Medieninformationen und Gerichtsentscheidungen)

Downloads