Das Landessozialgericht Thüringen hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass der Krankenversicherungsschutz dank der sog. obligatorischer Anschlussversicherung bestehen bleiben kann.

Der 1982 geborene Kläger war selbständig tätig. Sein Gewerbe im Jahre 2014 für eine gewisse Zeit. Da jedoch Betriebsvermögen und Grundbesitz vorhanden waren, beantragte er kein Arbeitslosengeld II.

Ab 2. September 2013 schloss der Kläger einen Arbeitsvertrag mit der Firma I. Sein Hausarzt stellte ihm am 27. September 2013 eine Krankschreibung aus ab dem 13. September 2013. Seitdem ist der Kläger arbeitsunfähig.

Die Beklagte lehnte durch Bescheid die Zahlung von Krankengeld nach Ende der Entgeltfortzahlung ab, da sie davon ausgehe, dass es sich um einen Scheinarbeitsvertrag handle. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, der als unbegründet zurückgewiesen wurde. Daraufhin erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Altenburg.

Die Anträge des Klägers auf einstweiligen Rechtsschutz wurden letztlich abgelehnt mit der Begründung, es läge keine Eilbedürftigkeit vor. Insbesondere sei kein Nachholbedarf erkennbar, so dass kein Krankengeld für zurückliegende Zeiten gewährt werden könnte. Auch sei die Verwertung seines Vermögens vorzuziehen.

Der Kläger verfolgte mit seiner Beschwerde sein Begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes weiter. Insbesondere sehe er seinen Krankenversicherungsschutz gefährdet. Die Voraussetzungen einer Familienversicherung lägen nicht vor. Im Übrigen übe er seine selbständige Tätigkeit seit dem 22.9.2014 in geringfügigem Umfang wieder aus.

Das Landessozialgericht Thüringen wies die Beschwerde zurück.

Dazu führte es aus, dass von der Beklagten ausdrücklich eingeräumt werde, dass der Beschwerdeführer bei ihr über die Familienversicherung oder zumindest im Wege der Anschlussversicherung gesetzlich krankenversichert sei. Diese obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 Sozialgesetzbuch 5 verhindere, dass der Beschwerdeführer ohne Versicherungsschutz sei.

Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Krankengeldanspruch nur für Zeiträume geltend gemacht werden könne, in denen Arbeitsunfähigkeit bestehe. Da dies nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers aktuell nicht mehr der Fall sei, werden letztlich nur noch Ansprüche für die Vergangenheit geltend gemacht. Dies sei grundsätzlich nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes möglich. Sinn und Zweck des Eilverfahrens sei es, aktuelle wesentliche Nachteile abzuwehren und nicht materielle Ansprüche vor dem Hauptsacheverfahren zu befriedigen. So könne durch die Versagung des Krankengeldes für die Vergangenheit grundsätzlich keine wesentlichen Nachteile mehr entstehen, die sich durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung noch abwenden ließen. Der Beschwerdeführer habe für diese Zeit seinen Lebensunterhalt bereits aus eigenen oder fremden Mitteln gedeckt, so dass er hierfür auf das begehrte Krankengeld nicht mehr angewiesen sei. Anders sei dies nur zu bewerten, wenn ein Nachholbedarf erkennbar wäre, was hier nicht der Fall sei.

HINWEIS: Viele Krankenkassen teilen Ihren Versicherten vorschnell mit, ihre "Mitgliedschaft" sei "beendet", beispielsweise nach der Einstellung des Krankengeldes oder der Abmeldung aus dem Arbeitslosengeldbezug. Ein echter Verlust des Versicherungsschutzes in der gesetzlichen Krankenversicherung ist jedoch seit Einführung der sog. Auffangpflichtversicherung und der sog. obligatorischen Anschlussversicherung nahezu ausgeschlossen (Für Juristen: Letztere verdrängt sogar Erstere). I.d.R. ist man in den oben genannten Fällen nun kraft Gesetzes freiwillig versichert, wenn man nicht innerhalb von zwei Wochen seinen Austritt erklärt und eine anderen Versicherungsschutz nachweist. Also nicht alles glauben, was die Kasse schreibt!

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Veröffentlicht am

29.04.2015

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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