Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden (Urteil vom 30.04.2010), dass im Seltenheitsfall ein Anspruch auf Versorgung mit dem Arzneimittel NovoSeven® in zulassungsüberschreitender Anwendung (Off-Label-Use) bestehen kann.

In dem entschiedenen Fall ging es um eine 1987 geborene Klägerin, der behandelnde Ärztin bei der Krankenkasse die Genehmigung einer Gerinnungstherapie mit NovoSeven® im Off-Label-Use beantragt hatte. Die Klägerin litt am Gardner-Diamond-Syndrom, einer extrem seltenen Krankheit mit schubweisem Auftreten von großen und sehr schmerzhaften Einblutungen in Haut, Schleimhäute und innere Organe. Das Gericht entschied, dass ein Anspruch auf Versorgung mit NovoSeven® auch für einen bloßen Therapieversuch bestehen kann, wenn eine schwerwiegende, latent lebensbedrohliche Erkrankung vorliege, für die Behandlungsalternativen nicht bekannt seien, der Therapieansatz wissenschaftlich begründet sei und die Risiken der Nichtbehandlung die Risiken einer Behandlung überwögen.


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Veröffentlicht am

15.06.2010

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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