Krankenkassen tragen die Kosten einer operativen Magenbandverkleinerung für übergewichtige Versicherte nur dann, wenn zuvor unter ärztlicher Anleitung eine sechs- bis zwölfmonatige integrierte Ernährungs-, Bewegungs- und Verhaltenstherapie stattgefunden hat.
Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle einer 49-jährigen Versicherten aus Dortmund, die ihre Krankenkasse verklagt hatte, ihr eine minimalinvasive operative Magenverkleinerung (Magenband) als Sachleistung zu gewähren. Das Sozialgericht Dortmund wies die Klage als unbegründet ab. Trotz eines erheblichen Übergewichts der Klägerin mit einem BMI von über 40kg/m² und Begleiterscheinungen in Gestalt eines Diabetes mellitus sowie Knie- und Wirbelsäulenbeschwerden komme die stationäre operative Maßnahme erst in Betracht, wenn geeignete konservative Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft seien. Hierzu gehöre die von der Klägerin bislang nicht absolvierte multimodale Adipositastherapie im Sinne der Leitlinien zur Prävention und Therapie der Adipositas der Deutschen Adipositas-Gesellschaft.
Soweit die Klägerin sich darauf berief, an Diät- Programmen zur Gewichtsreduktion teilgenommen zu haben, genügt dies nach Auffassung des Sozialgerichts nicht den qualitativen Anforderungen an ein langfristig wirkendes integriertes Therapiekonzept. Es fehle bei diesen Programmen an Elementen der Bewegungs- und Verhaltenstherapie, an der Einbeziehung von Ernährungsfachkräften und an fortlaufender ärztlicher Begleitung.
Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 31.08.2010, Az.: S 40 KR 313/07
Quelle: Pressemitteilung des Sozialgerichts Dortmund vom 15.11.2010.
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Veröffentlicht am
16.11.2010
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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