Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat in einem gerichtlichen Eilverfahren entschieden, dass Versicherte bei der Behandlung mit Lucentis® keine freie Arztwahl haben. Die Behandlung kann nur bei bestimmten Ärzten/Krankenhäusern in Anspruch genommen werden.
Das Arzneimittel Lucentis® wird bei Netzhauterkrankungen in den Glaskörper des Auges injiziert. Diese Behandlung kann von Ärzten bei den gesetzlichen Krankenkassen derzeit nicht abgerechnet werden. In Sachsen-Anhalt sind daher von den Krankenkassen Versorgungsverträge u.a. mit der Universitätsklinik Halle geschlossen worden. Dort wird eine Ampulle des Arzneimittels durch die Universitätsapotheke in zwei Einzeldosen aufgeteilt, um die sehr hohen Kosten zu senken.
Eine gesetzlich Krankenversicherte hatte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt, die Krankenkasse zur Kostenübernahme für eine Behandlung bei ihrem Augenarzt zu verpflichten. Sie habe ein Recht auf freie Arztwahl. Wegen der Aufteilung des Arzneimittels in zwei Einzeldosen sei diese Behandlung von geringerer Qualität und damit unzumutbar.
Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat den Antrag zurückgewiesen. Nach Auffassung der Richter wäre die begehrte Behandlung fast doppelt so teuer wie die in der Universitätsklinik. Die fachgerechte Aufteilung des Arzneimittels in zwei Einzeldosen führte auch nicht zu einer schlechteren Behandlungsqualität, zumal die Ausstattung und gebündelte ärztliche Erfahrung einer Universitätsklinik denen eines niedergelassenen Arztes überlegen seien. Die Beschränkung der freien Arztwahl sei wegen des Wirtschaftlichkeitsgebots der Krankenkassen hinzunehmen.
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. April 2010, L 5 KR 5/10 B ER, rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 02.07.2010.
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Veröffentlicht am
05.07.2010
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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