Das Bundessozialgericht hat entschieden (Urteil vom 03.03.2009, Az.: B 1 KR 12/08 R), dass die seit 2004 gemäß § 27a SGB V geltende Einschränkung, dass eine künstliche Befruchtung nach dem 40. Lebensjahr nicht mehr zu übernehmen ist, nicht gegen das Grundgesetz verstößt.
Die ungleiche Behandlung von Ehefrauen vor und nach Vollendung ihres 40. Lebensjahres ist sachlich gerechtfertigt. Der Gesetzgeber hat seinen weiten Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Es sind keine Leistungen aus dem Kernbereich der Krankenversicherung oder gar aus dem Bereich der tödlich verlaufenden Krankheiten betroffen, bei denen dieser Spielraum eingeschränkt sein kann. Der Gesetzgeber hat sich ua davon leiten lassen, dass bei Frauen bereits jenseits des 30. Lebensjahres die Wahrscheinlichkeit einer Befruchtung abnimmt und jenseits des 40. Lebensjahres gering ist. Das galt auch 2006: Hier lag die Schwangerschaftsrate nach ICSI (intrazytoplasmatische Spermieninjektion) bei Frauen im 40. Lebensjahr nur bei 18 %, selbst im 30. Lebensjahr aber mit 34 % noch fast doppelt so hoch. Der Gesetzgeber musste das Höchstalter der Frau weder individuell noch möglichst punktgenau und aktuell nach den neuesten Statistiken festlegen oder die Regelung zeitnah an den jeweiligen Kenntnisstand anpassen. Dass der Bundesgerichtshof die Leistungspflicht von privaten Krankenversicherungsunternehmen erst bei einer Erfolgsaussicht von weniger als 15 % verneint (BGHZ 164, 122), ist dabei ohne Belang. Die Ungleichbehandlung von Versicherten der GKV ist Folge der verfassungsrechtlich hinzunehmenden Entscheidung des Gesetzgebers für zwei unterschiedliche Krankenversicherungssysteme.
Quelle: Presseerklärung des BSG vom 03.03.2009.
Kommentare
Kommentar schreiben
Veröffentlicht am
03.03.2009
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
Hinweis
Der Artikel spiegelt die Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Die Rechtslage kann sich jederzeit ändern.
Urheber
© Rechtsanwalt Köper (Gilt nicht für gekennzeichnete Pressemitteilungen, Medieninformationen und Gerichtsentscheidungen)
Seien Sie die erste Person, die einen Kommentar zu diesem Artikel abgibt.