Das Bundessozialgericht hat entschieden (Urteil vom 03.03.2009, Az.: B 1 KR 12/08 R), dass die seit 2004 gemäß § 27a SGB V geltende Einschränkung, dass eine künstliche Befruchtung nach dem 40. Lebensjahr nicht mehr zu übernehmen ist, nicht gegen das Grundgesetz verstößt.

Die ungleiche Behandlung von Ehefrauen vor und nach Vollendung ihres 40. Lebensjahres ist sach­lich gerechtfertigt. Der Gesetzgeber hat seinen weiten Gestaltungsspielraum nicht über­schritten. Es sind keine Leistungen aus dem Kernbereich der Krankenversicherung oder gar aus dem Bereich der tödlich verlaufenden Krankheiten betroffen, bei denen dieser Spielraum eingeschränkt sein kann. Der Gesetzgeber hat sich ua davon leiten lassen, dass bei Frauen bereits jenseits des 30. Lebensjahres die Wahrscheinlichkeit einer Befruchtung abnimmt und jenseits des 40. Lebensjahres gering ist. Das galt auch 2006: Hier lag die Schwangerschaftsrate nach ICSI (intrazytoplasmatische Spermien­injektion) bei Frauen im 40. Lebensjahr nur bei 18 %, selbst im 30. Lebensjahr aber mit 34 % noch fast doppelt so hoch. Der Gesetzgeber musste das Höchstalter der Frau weder individuell noch mög­lichst punktgenau und aktuell nach den neuesten Statistiken festlegen oder die Regelung zeitnah an den jeweiligen Kenntnisstand anpassen. Dass der Bundesgerichtshof die Leistungspflicht von privaten Krankenversicherungsunternehmen erst bei einer Erfolgsaussicht von weniger als 15 % verneint (BGHZ 164, 122), ist dabei ohne Belang. Die Ungleich­behandlung von Versicherten der GKV ist Folge der verfassungsrechtlich hinzunehmenden Entschei­dung des Gesetzgebers für zwei unterschiedliche Krankenversicherungssysteme.

Quelle: Presseerklärung des BSG vom 03.03.2009.


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Veröffentlicht am

03.03.2009

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Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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