Das Sozialgericht Dessau-Roßlau hat entschieden, dass Krankenversicherungen von den Versicherten wegen Selbstverschuldens Krankengeld zurück fordern dürfen, wenn diese sich alkoholbedingt selbst geschädigt haben.

In dem entschiedenen Fall hatte ein Versicherter Mitte 2006 nachts mit dem PKW seines Vaters einen Unfall verursacht. Nach der polizeilichen Unfallanzeige fuhr der Kläger mit überhöhter Geschwindigkeit. Die Blutalkoholkonzentration lag bei 1,87 Promille, außerdem fanden sich Cannabisrückstände im Blut des Klägers. Er wurde mit dem Notarztwagen in ein Krankenhaus eingeliefert, wo er längere Zeit behandelt wurde. Außerdem leistete die Versicherung Krankengeld. Der Versicherte wurde strafrechtlich wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Geldstrafe verurteilt; außerdem wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen.

Anschließend trat die Krankenkasse an den Versicherten heran und forderte von ihm einen Teil ihrer Aufwendungen i.H.v. ca. 8.700 €. Der Versicherte sollte sich an diesen Kosten mit ca. 2.000 € beteiligen. Hiergegen klagte der Versicherte, allerdings ohne Erfolg. Das Gericht entschied, dass das Rückforderungsverlangen der Krankenkasse nach § 52 Abs. 1 SGB V berechtigt sei. Das Gericht hatte keinen Zweifel, dass die Trunkenheitsfahrt des Versicherten wesentliche Ursache der Verletzungen war und wies seine Klage gegen die Kostenbeiteiligung ab.

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Veröffentlicht am

15.03.2010

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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