Wer Krankengeld bezieht, kann von der Krankenkasse unter bestimmten Voraussetzungen aufgefordert werden, innerhalb von 10 Wochen einen Reha-Antrag bei der Rentenversicherung zu stellen. Wird der Antrag entgegen einer solchen Verpflichtung nicht gestellt, kann das Krankengeld eingestellt werden.
Eine solche Aufforderung der Krankenkasse kann etwa wie folgt aussehen:
"Sehr geehrter Herr Mustermann,
Sie sind seit einiger Zeit arbeitsunfähig. Ihr Versicherungsschutz umfasst auch die Zahlung von Krankengeld. Diese Leistung kann der gesetzlichen Zweckbestimmung entsprechend nur zeitlich befristet gewährt werden. Dies gilt Insbesondere dann, wenn die Erwerbsfähigkeit des Mitglieds nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist. Nach einem uns vorliegenden ärztlichen Gutachten Ist Ihre Erwerbsfähigkeit zurzeit erheblich gefährdet bzw. gemindert. Deshalb bitten wir Sie, innerhalb der nächsten 10 Wochen einen Antrag auf Maßnahmen zur Rehabilitation zu stellen. Ein Antragsformular fügen wir bei. Stellen Versicherte innerhalb der nach § 51 Abs. 1 Sozialgesetzbuch 5 gesetzten Frist den Antrag nicht, entfällt der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der Frist. Beachten Sie daher bitte, dass uns der Antrag spätestens am DATUM zugegangen sein muss, weil wir sonst mit diesem Tag die Zahlung des Krankengeldes einstellen müssen.
Mit freundlichen Grüßen"
Wichtig für Sie ist zu wissen, dass man gegen solche Aufforderungen rechtlich vorgehen kann und sollte, wenn sie nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Entscheidende Frage ist, ob tatsächlich das von der Krankenkasse behauptete "Gutachten" vorliegt. Sehr oft ist dies nicht der Fall. Die Aufforderung kann dann erfolgreich angefochten werden.
Wenn Ihnen an der Stellung eines Reha-Antrages nicht gelegen ist und Sie Krankengeld auch über die 10 Wochen-Frist hinaus beziehen möchten, kontaktieren Sie mich gerne.
Bild: © iStockphoto.com/Skip ODonnell
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Veröffentlicht am
25.02.2012
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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Urheber
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