Der 11. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hatte in seiner Sitzung am 20.04.2010 über die Klage eines 28jährigen Versicherten zu entscheiden, der sich nach einer Infektion mit einem Epstein-Barr-Virus zur Behandlung eines bestehenden chronischen Erschöpfungssyndroms einer Immunbalancetherapie unterzogen hatte.

Einen Anspruch auf Erstattung der bislang dafür aufgewendeten Kosten (rund 73.000,- €) hat das Landessozialgericht in Übereinstimmung mit dem Sozialgericht Heilbronn abgelehnt. Es sei bereits zweifelhaft, ob der angewandten Therapiemethode überhaupt ein nachvollziehbares theoretisches Konzept ihrer Wirksamkeit zugrunde liege. Denn bei den vom behandelnden Arzt hauptsächlich verordneten Präparaten handele es sich solche, mit denen sich nach dem Werbeauftritt der Herstellerfirma eine Vielzahl unterschiedlichster Erkrankungen therapieren lasse.

Jedenfalls aber scheitere die Kostenerstattung daran, dass die angewandte Therapie nicht vom Gemeinsamen Bundesausschuss zur Behandlung der Erkrankung genehmigt worden sei und Ausnahmen von Genehmigungserfordernis nicht vorliegen würden. Dies gelte entsprechend für die verordneten Medikamente, soweit es sich nicht ohnehin nur um Nahrungsergänzungsmittel handle, die von der Krankenkasse als Lebensmittel ohnehin nicht zu erstatten seien. Auch eine notstandsähnliche Krankensituation habe nicht vorgelegen, da die Erkrankung des Klägers nicht lebensbedrohlich sei.

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. April 2010 (Az.: L 11 KR 2307/07), nicht rechtskräftig. Sozialgericht Heilbronn, Urteil vom 22. März 2007 (Az.: S 8 KR 728/05)

Quelle: Pressemitteilung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20.04.2010.


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Veröffentlicht am

22.06.2010

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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