Das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in einem aktuellen Verfahren über die Voraussetzungen für die Kostenübernahme einer Brustverkleinerung (Mammareduktionsplastik) entschieden.
Die im Jahre 1965 geborene Klägerin beantragte am im Jahr 2007 bei ihrer gesetzlichen Krankenversicherung die Kostenübernahme einer Mammareduktionsplastik, umgangsprachlich auch Brudverkleinerung genannt. Sie leide seit 2003 an wiederkehrenden Rückenschmerzen mit zunehmend begleitenden, heftiger werdenden Kopfschmerzattacken. Ursache dieser Schmerzen seien ihre übergroßen Brüste, so dass nur durch eine Brustverkleinerung Abhilfe geschaffen werden könne. Hinzu kämen zunehmende seelische Probleme, die ebenso auf die Größe ihrer Brüste zurückzuführen seien.
Grundsätzlich ist für die Übernahme von Kosten eine Krankheit im Sinne von § 27 Sozialgesetzbuch 5 notwendig. Dabei kommt nicht jeder körperlichen Unregelmäßigkeit Krankheitswert im Rechtssinne zu; die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in Kassel hat diese Grundvoraussetzungen für die krankenversicherungsrechtliche Leistungspflicht vielmehr dahingehend präzisiert, dass eine Krankheit nur vorliegt, wenn der Versicherte in seinen Körperfunktionen beeinträchtigt wird oder wenn die anatomische Abweichung entstellend wirkt.
Im vorliegenden Fall war jedoch aus den vergrößten und herabhängenden Brüsten noch kein krankhafter Befund zu folgern. Auch lag keine Entstellung vor. Eine Krankheit lag bei der Klägerin jedoch im Hinblick auf die bei ihr vorhandenen Beschwerden auf orthopädischem Gebiet vor, die sie auch stets in den Vordergrund ihrer Begründung gestellt hat. Es bestand bei ihr ein wiederkehrend schmerzhaftes, unteres BWS-Syndrom, das sich durch wiederkehrende Rückenschmerzen äußerte. Insoweit hat das Gericht jedoch aufgrund einiger gutachtlicher Stellungnahmen schon eine Ursächlichkeit der Brustgröße für die Rückenschmerzen verneint. Darüber hinaus seien vorrangig bei einem derartig massiven Eingriff in ein eigentlich intaktes Organ konservative Heilbehandlungen auszuschöpfen, die die Klägerin jedoch bis dato nicht angewendet hatte.
Folglich hat das Gericht die Klage abgewendet. Es handelt sich jedoch hier um eine Einzelfallentscheidung. Je nach Beschwerden und therapeutischer Vorgeschichte kann eine Beurteilung auch anders ausfallen. Wenden Sie sich bei Fragen gerne an mich.
Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.09.2011.
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Veröffentlicht am
28.02.2012
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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