Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht hat entschieden (Az.: L 5 B 429/09 KR ER), dass im sozialgerichtlichen Eilverfahren unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Kostenübernahme für die Verbrauchsmaterialien einer Insulinpumpe durchgesetzt werden kann.

Ein solcher Anspruch könne insbesondere dann bestehen, wenn der Einsatz der Insulinpumpe erkennbar zu einer Verbesserung der Blutzuckerwerte führe, insbesondere im Zusammenhang mit dem "Dawn-Phänomen". Dies könne etwa durch die Vorlage von Tagebüchern nachgewiesen werden.

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Veröffentlicht am

23.09.2009

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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