Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht hat entschieden (Az.: L 5 B 429/09 KR ER), dass im sozialgerichtlichen Eilverfahren unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Kostenübernahme für die Verbrauchsmaterialien einer Insulinpumpe durchgesetzt werden kann.
Ein solcher Anspruch könne insbesondere dann bestehen, wenn der Einsatz der Insulinpumpe erkennbar zu einer Verbesserung der Blutzuckerwerte führe, insbesondere im Zusammenhang mit dem "Dawn-Phänomen". Dies könne etwa durch die Vorlage von Tagebüchern nachgewiesen werden.
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Veröffentlicht am
23.09.2009
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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