Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass grundsätzlich ein Anspruch auf Versorgung mit einem Elektrorollstuhl besteht, wenn ein Versicherter nicht (mehr) in der Lage ist, den Nahbereich der Wohnung mit einem vorhandenen Aktivrollstuhl aus eigener Kraft zu erschließen.
Der Rechtsstreit wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landssozialgericht zurückverwiesen. Nach Ansicht des Bundessozialgerichts hat das LSG allerdings zu Unrecht auf die Möglichkeiten der Schiebehilfe durch Familienangehörige verwiesen; wesentliches Ziel der Hilfsmittelversorgung seies nämlich, den behinderten Menschen von der Hilfe anderer Menschen unabhängig zu machen und ihm eine selbständigere Lebensführung zu ermöglichen. Deshalb bestehe grundsätzlich ein Anspruch auf Versorgung mit einem Elektrorollstuhl, wenn ein Versicherter nicht (mehr) in der Lage ist, den Nahbereich der Wohnung mit einem vorhandenen Aktivrollstuhl aus eigener Kraft zu erschließen. Ob diese Voraussetzungen im entschiedenen Fall tatsächlich vorlagen, habe das LSG trotz zahlreicher Hinweise des Klägers auf seine fortschreitende Arthrose und entsprechender Atteste nicht ausreichend geprüft; diesbezügliche medizinische Feststellungen seien deshalb nachzuholen.
Quelle: Terminbereicht des Bundessozialgerichts vom 3.11.2009.
Wenn Sie Fragen zu Hilfsmitteln haben, kontaktieren Sie mich gern.
Kommentare
Kommentar schreiben
Veröffentlicht am
03.11.2009
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
Hinweis
Der Artikel spiegelt die Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Die Rechtslage kann sich jederzeit ändern.
Urheber
© Rechtsanwalt Köper (Gilt nicht für gekennzeichnete Pressemitteilungen, Medieninformationen und Gerichtsentscheidungen)
Seien Sie die erste Person, die einen Kommentar zu diesem Artikel abgibt.