Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass grundsätzlich ein Anspruch auf Versorgung mit einem Elektrorollstuhl besteht, wenn ein Versicherter nicht (mehr) in der Lage ist, den Nahbereich der Wohnung mit einem vorhandenen Aktivrollstuhl aus eigener Kraft zu erschließen.

Der Rechtsstreit wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landssozialgericht zurückverwiesen. Nach Ansicht des Bundessozialgerichts hat das LSG allerdings zu Unrecht auf die Möglichkeiten der Schiebehilfe durch Familienangehörige verwiesen; wesentliches Ziel der Hilfsmittelversorgung seies nämlich, den behinderten Menschen von der Hilfe anderer Menschen unabhängig zu machen und ihm eine selbständigere Lebensführung zu ermöglichen. Deshalb bestehe grundsätzlich ein Anspruch auf Versorgung mit einem Elektrorollstuhl, wenn ein Versicherter nicht (mehr) in der Lage ist, den Nahbereich der Wohnung mit einem vorhandenen Aktivrollstuhl aus eigener Kraft zu erschließen. Ob diese Voraussetzungen im entschiedenen Fall tatsächlich vorlagen, habe das LSG trotz zahlreicher Hinweise des Klägers auf seine fortschreitende Arthrose und entsprechender Atteste nicht ausreichend geprüft; diesbezügliche medizinische Feststellungen seien deshalb nachzuholen.

Quelle: Terminbereicht des Bundessozialgerichts vom 3.11.2009.

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Veröffentlicht am

03.11.2009

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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