Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass einem Polizeivollzugsbeamten ein Anspruch auf Kostenübernahme für eine LASIK-Operation zu Behebung einer erhöhten Blendungsempfindlichkeit als Heilfürsorge gegen seinen Dienstherren zusteht.
Der Kläger ist als Polizeivollzugsbeamter (A 9) im Polizeipräsidium mit Stabstätigkeiten befasst. Der arbeitsmedizinische Dienst der Beklagten stellte im Rahmen einer Vorsorgeuntersuchung gesundheitliche Bedenken fest. Der Kläger wandte sich an ein Augenlaser-Centrum. Dieses diagnostizierte eine beidseitige Sehschwäche, durch die es bei fast ausschließlicher Tätigkeit am PC u.a. zu Schwindelgefühl und Kopfschmerzen komme. Zusätzlich bestehe eine erhöhte Blendungsempfindlichkeit bei Dämmerung und nachts, die beim Führen eines Kraftfahrzeuges Unsicherheit hervorrufe. Für einen Angebotspreis von 3963,01 Euro statt 4513,01 Euro wurde dem Kläger eine wellenfrontgesteuerte LASIK-Operation angeboten. Daraufhin stellte der Kläger einen Antrag auf Kostenübernahme, den die Beklagte ablehnte. Hiergegen richteten sich seine Rechtsbehelfe, mit denen er letzlich auch vor dem Oberverwaltungsgericht Hamburg Erfolg hatte.
Dazu hat das Gericht folgendes ausgeführt:
Zwar gehörten Lasik Operationen zur Korrektur von Augenfehlern grundsätzlich nicht zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, die die Beklagte regelmäßig im Wege der Heilfürsorge zu übernehmen habe. Die Operation des Klägers sei jedoch eine ärztliche Behandlung, deren Kosten die Beklagte im Wege der Heilfürsorge über den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung hinaus zu übernehmen hat. Schließlich würden auch in der Höhe keine Bedenken gegen die Angemessenheit der Behandlungskosten bestehen. Insoweit bestehe der Anspruch.
Beachten Sie: In vielen Berufen werden die Augen zunehmend stark belastet. Kommt es dadurch oder aufgrund anderer Gründe zu Problemen, die sich auf den Beruf auswirken, so kommen mehrere Leistungsträger für eine Kostenübernahme in Betracht. Kontaktieren Sie mich bei Fragen hierzu gerne.
Oberverwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 02.03.2012.
Foto: © iStockphoto.com/David Kevitch
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Veröffentlicht am
01.05.2012
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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17.11.2013, 13:59 Uhr
Guten Tag, ich habe eine Frage zur einer Augen-Laser-OP. Ich selbst bin Berufsoldat bei der Fallschirmjägertruppe und trage dienstlich verordnet eine Brille seit ungefähr einem Jahr. Diese ist beim Sprungdienst oder Gefechtsdienst oder bei vielen Sportarten kaum zu nutzen. Die Bundeswehr sagt aber das im Rahmen der freien Heilfürsorge keine Kosten für so eine OP übernommen werden. Nun wollte ich wissen, ob das wirklich so ist oder ob es Möglichkeiten gäbe. Immerhin las ich kürzlich das die Bw eine künstliche Befruchtung für eine Soldatin zahlen musste. Da hier der dienstliche Bezug fehlt sollte doch die Erhöhung meiner Dienstfahigkeit Grund genug sein oder? Mfg
18.11.2013, 14:24 Uhr
Sehr geehrter Fragesteller, Fragen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung (freie Heilfürsorge) sind leider nicht pauschal und in diesem Blog zu beantworten. Es bedürfte dazu eines (kostenpflichtigen) Beratungstermins, um Ihren Fall in Ruhe zu besprechen. Bei Interesse vereinbaren Sie gerne einen Termin mit meinem Büro. MfG RA Köper