Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat entschieden (Urteil vom 03.06.2008, Az.: L 11 KR 5802/07), dass Versicherte keinen Anspruch auf Versorgung mit einem Blutgerinnungsmessgerät haben, wenn es ausreicht, die Quick-Werte im Abstand von drei Wochen im Rahmen der ärztlichen Behandlung zu bestimmen.
Etwas anderes könne jedoch dann gelten, wenn der Blutgerinnungswert (Quick-Wert) wegen starker Schwankungen öfter bestimmt werden müsse oder die Versicherten aus gesundheitlichen Gründen gehindert seien, regelmäßig eine andere Praxis aufzusuchen. Wiederholte Aufenthalte im Ausland genügten dabei nicht.
Die Möglichkeit der Erlangung eines Blutgerinnungsmessgerätes besteht also grundsätzlich bei zwei-wöchentlicher Bestimmung des Blutgerinnungswertes, bzw. anderen erschwerenden Umständen.
Bei der Durchsetzung entsprechender Rechtsansprüche gegenüber ihrer Krankenversicherung bin ich Ihnen gerne behilflich.
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Veröffentlicht am
03.09.2009
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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