Versicherte, denen die gesetzliche Krankenkasse bereits ein Brustimplantat als Sachleistung gewährt hat, haben bei Verschiebung des Brustimplantats i.d.R. nur einen Anspruch auf ein neues Implantat, wenn ohne ein solches von einer Entstellung auszugehen ist.
Bei der Klägerin wurde im Jahr 1997 aufgrund einer kongenitalen Mammaasymmetrie eine Brustvergrößerungsoperation unter Einsetzung eines Implantats durchgeführt. Im Jahr 2008 beantragte die Klägerin die Auswechslung desselben, da es sich verschoben hatte. Dies hatte zu Schmerzen und einer deutlichen Verwölbung geführt, welche bereits durch den BH hindurch zu sehen war.
Nach § 27 Absatz 1 Sozialgesetzbuch 5 haben Versicherte einen Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Unter Krankheit wird dabei jeder regelwidrige Körper- oder Geisteszustand verstanden, der behandlungsbedürftig ist oder zumindest Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Zu beachten ist aber, dass nicht jede körperliche Unregelmäßigkeit als Krankheit in diesem Sinne zu verstehen ist. Vielmehr liegt nach einhelliger Auffassung eine Krankheit nur vor, wenn eine Funktionsbeeinträchtigung gegeben ist oder die anatomische Abweichung entstellend ist.
Im vorliegenden Fall war es vor diesem Hintergrund zwar notwendig, das Brustimplantat zu entfernen, um so die bestehenden körperlichen Schmerzen zu beheben. Einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für ein neues Implantat bestand derweil nicht, da die Entstellung nicht derart erheblich war, dass sie die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gefährdet. Bei flüchtiger Begegnung im Alltag würde die Asymmetrie nach Auffassung des Gerichts hinreichend durch die Kleidung verdeckt. Bei Tätigkeiten, die regelmäßig weniger Verdeckungsmöglichkeiten bieten, wie beispielsweise ein Besuch im Schwimmbad, sei es darüber hinaus zumutbar, eine entsprechende Prothese zu tragen
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.08.2010.
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Veröffentlicht am
09.11.2010
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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16.09.2019, 11:40 Uhr
Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht hat in einer beachtenswerten Entscheidung festgestellt, dass die Kosten einer Operation bei einer Asymmetrie der Brüste bei Jugendlichen grundsätzlich von der gesetzlichen Krankenkasse zu tragen sind, da Jugendliche - anders als Erwachsene - häufig an Gemeinschaftsveranstaltungen mit Gleichaltrigen teilnehmen (z.B. Sport, Schwimmen) und in dieser wichtigen Entwicklungsphase psychisch besonders unter einer Asymmetrie leiden. Jugendliche Versicherten haben daher grundsätzlich Anspruch auf Kostenübernahme einer Brustangleichungs-OP durch die Krankenkasse. Betroffenen ist jedoch unbedingt zu empfehlen, die Kostenübernahme v o r der Operation mit einem Heil- und Kostenplan schriftlich bei der Krankenkasse zu beantragen (Einschreiben o.Ä.). Das Gericht hat ausgeführt: