Das Bundessozialgericht hat entschieden (Urteile vom 25.06.2009 Az: B 3 KR 2/08 R, B 3 KR 19/08 R, B 3 KR 10/08 R ), dass beinamputierte Versicherte, die mit einer normalen Laufprothese versorgt sind, von der Krankenkasse die zusätzliche Versorgung mit einer wasserfesten Prothese (Badeprothese, Schwimmprothese) verlangen können, um sich zuhause in Bad und Dusche sowie außerhalb der Wohnung im Schwimmbad sicher und ohne Gefahr der Be­schädigung der regelmäßig nicht wasser­festen Alltagsprothese bewegen zu können.

Das BSG hatte über drei Revisionsverfahren zu entscheiden.

Maßgeblich ist, so das Gericht, dass eine Badeprothese dem unmittelbaren Behinderungsausgleich bein­amputierter Versicherter dient und ihnen im Nassbereich zuhause und im Schwimmbad ein sicheres Gehen und Stehen ermöglicht. Daher kommt es nicht darauf an, dass der Besuch eines Schwimm­bades einer sportlichen Betätigung bzw einer Freizeitbeschäftigung dient (Schwimmen, Wasser­gymnastik) und solche Aktivitäten nicht zu den allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehören. Eine derartige zusätzliche Prüfung wäre nur dann durchzuführen, wenn es um den Aus­gleich der Folgen einer Behinderung geht.

Dem Anspruch auf Versorgung mit einer Badeprothese kann nicht entgegen gehalten werden, es gebe am Markt Kunststoff-Überzüge, die über die vorhandene Alltagsprothese zu ziehen seien und diese vor Wasserschäden schützten. Es handelt sich dabei nicht um eine in vollem Umfang gleich­wertige Versorgungsalternative.

Demgemäß hatte die Revision des Klägers im ersten Fall B 3 KR 2/08 R Erfolg.

Im zweiten Fall B 3 KR 19/08 R führte die Revision der Klägerin zur Zurückverweisung des Rechts­streits an das Landessozialgericht, weil nach dem vorliegenden Sachverständigengutachten noch offen ist, ob die Klägerin mit der begehrten Badeprothese hinreichend sicher umgehen kann. Die Ein­schätzung des Berufungsgerichts, dies sei nicht der Fall, sodass dieses Hilfsmittel für die Klägerin ungeeignet sei, wird von dem Gutachten nicht getragen.

Im dritten Fall B 3 KR 10/08 R war die Revision des Klägers erfolglos. Die vorhandene, für Süßwasser geeignete Badeprothese stellt eine ausreichende Versorgung dar. Ein Anspruch auf zusätzliche Ver­sorgung mit einer salzwasserfesten Prothese besteht nicht.


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Veröffentlicht am

25.06.2009

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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