Wie das Bayerische Landessozialgericht aktuell entschieden hat, kann die Krankenkasse nicht das Krankengeld einstellen mit der Begründung, es gäbe eine Krankschreibungslücke, wenn sie den Versicherten kurz zuvor zu einem REHA-Antrag bei der Rentenversicherung aufgefordert hat, weil dessen "Erwerbsfähigkeit gefährdet oder gemindert" sei.

Stethoskop auf Geldscheinen

In dem entschiedenen Fall ging es um einen Versicherten, der Arbeitslosengeld bezog und dann arbeitsunfähig wurde. Das Arbeitsamt zahlte zunächst für 6 Wochen weiterhin Arbeitslosengeld (sog. "Kranken-ALG"), anschließend bezahlte die Krankenkasse Krankengeld. Der Versicherte reichte durchgehend Krankmeldungen (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) seines behandelnden Arztes ein, wobei sich jedoch leider zwischen zwei Krankengeld-Bewilligungsabschnitten für 1 Tag eine sog. Krankschreibungslücke ergab.

Die Krankenkasse stellte daraufhin unter Hinweis auf die Krankschreibungslücke sofort die Zahlung des Krankengeldes ein. Gegen diesen Bescheid erhob der Versicherte Widerspruch und Klage und stellte gleichzeitig einen Eilantrag beim Sozialgericht auf Weiterzahlung des Krankengeldes.

In zweiter Instanz stellte das Bayerische Landessozialgericht schließlich fest, dass die Krankenkasse die Zahlung des Krankengeldes nicht hätte einstellen dürfen. Die Krankschreibungslücke würde dadurch geschlossen, dass dieselbe Krankenkasse den Versicherten erst vor wenigen Wochen zur Stellung eines Reha-Antrags binnen 10 Wochen aufgefordert hatte. Dieser Aufforderung zur Stellung eines Reha-Antrags lag ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) zu Grunde, in dem der MDK festgestellt hatte, dass "ein Ende der Arbeitsunfähigkeit nicht zu erkennen ist... Mit einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist... Durch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen... und mit einer weiteren Minderung der Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben zu rechnen ist".

Das Landessozialgericht stellte damit klar, dass die Krankenkassen nicht berechtigt sind, einerseits einen Versicherten wegen der Schwere seiner Erkrankung zur Stellung eines Reha-Antrags aufzufordern und andererseits die Arbeitsunfähigkeit zu bestreiten, um kein Krankengeld mehr zahlen zu müssen. Denn die "gutachterliche Stellungnahme des MDK im Rahmen des § 51 Sozialgesetzbuch 5 bzgl. der Erwerbsfähigkeit" "habe jedenfalls einen höheren Stellenwert als eine einfaches Attest oder eine ärztliche Bescheinigung". Weiter stellte das Gericht klar, dass die Arbeitsunfähigkeit "durch jeden Arzt festgestellt werden kann. Weder muss es sich um einen Vertragsarzt handeln, noch um den behandelnden Arzt des Versicherten. Eine Begrenzung auf Vertragsärzte kennt das Gesetz nicht...Hierzu zählen dann aber auch die Ärzte des MDK."

Das Landessozialgericht stellte außerdem in diesem Eilverfahren unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung fest, dass ein Eilantrag auf Weiterzahlung des Krankengeldes nicht mit der Begründung abgelehnt werden darf, der Versicherte könne ja stattdessen Arbeitslosengeld II ('Hartz 4') beantragen (sog. "Anordnungsgrund").

Die Entscheidung des Landessozialgerichts zeigt, dass bei einer Einstellung des Krankengeldes durch die Krankenkasse wegen angeblich nicht nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit dringend zu empfehlen ist, gegen den Bescheid der Krankenkasse Widerspruch zu erheben und Akteneinsicht zu nehmen. Nicht selten finden sich in den Akten der Krankenkassen, bzw. des MDK deutliche Hinweise darauf, dass durchgehend Arbeitsunfähigkeit besteht.

Beachten Sie hierzu ein Video zur Krankengeldeinstellung.

20515


Kommentare


Seien Sie die erste Person, die einen Kommentar zu diesem Artikel abgibt.


Kommentar schreiben

Veröffentlicht am

17.08.2015

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

Hinweis

Der Artikel spiegelt die Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Die Rechtslage kann sich jederzeit ändern.

Urheber

© Rechtsanwalt Köper (Gilt nicht für gekennzeichnete Pressemitteilungen, Medieninformationen und Gerichtsentscheidungen)

Bildnachweis

© istockphoto.com/ Thomas Lehmann

Downloads