Ihre Krankenkasse darf Sie nur zur Stellung eines Reha-Antrags auffordern, wenn ein ärztliches Gutachten vorliegt, nachdem Ihre Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder gemindert ist. In vielen Fällen liegt der Krankenkasse jedoch kein Gutachten vor, das den gesetzlichen Anforderungen i.S.d. Rechtsprechung des Bundessozialgerichts genügt.
Die Aufforderung zur Stellung eines Reha-Antrags während des Krankengeld-Bezuges ist in § 51 Abs. 1 Sozialgesetzbuch 5 geregelt. Danach kann die Krankenkasse Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, eine Frist von 10 Wochen setzen, innerhalb der sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen haben.
Nach § 116 Sozialgesetzbuch 6 kann dieser Reha-Antrag von der Deutschen Rentenversicherung als Rentenantrag umgedeutet werden, also zur Verrentung führen.
Stellen Versicherte innerhalb der Frist von 10 Wochen den Antrag nicht, entfällt nach § 51 Abs. 3 Sozialgesetzbuch der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der Frist.
Das Bundessozialgericht hat schon 1991 entschieden, was unter einem ärztlichen Gutachten zu verstehen ist. Es hat dabei klargestellt, dass es sich um mehr als ein Attest oder eine Bescheinigung handeln muss:
BSG, Urteil vom 07. August 1991 – 1/3 RK 26/90 –, BSGE 69, 187-191, SozR 3-2200 § 183 Nr 2, Rn. 15: Eine ärztliche Stellungnahme ist nur dann ein Gutachten, wenn darin – jedenfalls summarisch – die erhobenen Befunde wiedergegeben werden und sich der Arzt – soweit es sich um ein sozialmedizinisches Gutachten handelt – zu den nach seiner Auffassung durch die festgestellten Gesundheitsstörungen bedingten Leistungseinschränkungen und ihrer voraussichtlichen Dauer äußert.
Weiter führte das BSG aus, das Gutachten müsse aus sich heraus verständlich und nachvollziehbar sein. Dies sei nicht der Fall, wenn sich der Arzt darauf beschränkt, nur das Ergebnis seiner Überlegungen [...] mitzuteilen.
In der Begutachtungsanleitung Arbeitsunfähigkeit des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes i.d.F. v. 15.05.2017 heißt es entsprechend:
Bei der Entscheidung der Krankenkasse zur Aufforderung nach § 51 SGB V handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Wegen der möglicherweise einschneidenden Bedeutung für den Versicherten erfordert die Aufforderung nach § 51 Abs. 1 SGB V eine besondere sozialmedizinischen Beurteilung, wobei Art und Form dieses Gutachtens nicht festgelegt sind (BSG-Urteil vom 07.08.1991, Az.: 1/3 RK 26/90). Inhaltlich müssen jedoch als Mindeststandard nach der laufenden Sozialrechtsprechung - jedenfalls summarisch - die erhobenen Befunde wiedergegeben werden und sich der Arzt zu den nach seiner Auffassung durch die festgestellten Gesundheitsstörungen bedingten Leistungseinschränkungen und ihrer voraussichtlichen Dauer äußern.
In der Praxis fordern die Krankenkassen ihre Versicherten häufig zur Stellung eines Reha-Antrags auf, ohne dass ein solches Gutachten vorliegt. In den meisten Fällen liegt der Krankenkasse nur eine sogenannte "SFB Arbeitsunfähigkeit" vor, die den Anforderungen eines Gutachtens oft nicht genügt (diese kann unter Umständen genügen). Sehr häufig werden von den Ärzten des MDK nur formularmäßig Kästchen angekreuzt, kurze Notizen gemacht und weder die Leistungseinschränkungen, noch deren voraussichtliche Dauer benannt.
Wenn Ihre Krankenkasse Sie zur Stellung eines Reha-Antrags innerhalb von 10 Wochen aufgefordert hat und sie damit nicht einverstanden sind, kontaktieren Sie mich gerne.
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Veröffentlicht am
14.04.2015
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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© Rechtsanwalt Köper (Gilt nicht für gekennzeichnete Pressemitteilungen, Medieninformationen und Gerichtsentscheidungen)
08.12.2017, 15:37 Uhr
Sehr geehrter Herr RA Köper,
ich bin wegen Depressionen bereits seit März 2017 krank geschrieben. Seit dem befinde ich mich auch in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung. Die Behandlung war, auf meinen eigenen Wunsch, darauf ausgerichtet, meine Erwerbssfähigkeit in absehbarer Zeit wieder herzustellen. Nun, nach einem dreiviertel Jahr, bin ich soweit, wieder arbeiten gehen zu können (alles natürlich in Absprache mit meiner Therapeutin). Ich habe meinen Arbeitsplatz gekündigt und einen neuen Arbeitsvertrag per Januar 2018 unterschrieben. Parallel dazu wurde ich von der KK aufgefordert, einen Antrag zur medizinischen Reha zu stellen, da ein Arzt des MDK meine Erwerbsfähigkeit als stark gefährdet ansieht (Beurteilung nach Aktenlage!). Dagegen bin ich bereits zwei Mal erfolglos in Widerspruch gegangen. In einem Telefonat mit der KK wurde mir mitgeteilt, dass nur ein Einreichen der Endbescheinigung durch den behandelnden Arzt zur Einstellung des Verfahrens führen kann. Meine Ärztin verweigert mir aber diese Endbescheinigung. Was kann ich tun? Ich möchte auf jeden Fall ab Januar die neue Arbeit beginnen.
08.12.2017, 15:38 Uhr
Sehr geehrte Frau K.,
die telefonische Auskunft der Krankenkasse, nur bei einer "Endbescheinigung" über das Ende des Krankengeldbezuges könne der Widerspruch gegen die Aufforderung zur Reha-Antragstellung erfolgreich sein, ist Unsinn. Der Widerspruch ist begründet, wenn die Annahme des MDK, die Erwerbsfähigkeit sei erheblich gefährdet, widerlegt ist. Übersenden Sie der Krankenkasse mit Zugangsnachweis eine Kopie des neuen Arbeitsvertrages und eine Bestätigung Ihrer Therapeutin, dass der Antritt der neuen Arbeitsstelle aus therapeutischer Sicht realistisch erscheint. Generell empfehle ich auch, von Telefonaten mit der Krankenkasse abzusehen, die Hotline kann meist nichts Entscheidendes zur vorteilhaften Lösung des Rechtsproblems beitragen und ist der Inhalt von Telefonaten im Zweifelsfall nicht beweisbar, bzw. wird gegen Sie verwendet.
21.02.2018, 10:04 Uhr
Sehr geehrter Herr RA Köper, seit 01/17 bin ich AU geschrieben, habe auf Anraten meiner Ärzte EM-Rente beantragt, im Nachhinein fordert die Kankenkasse mich zum Reha-Antrag auf und schränkt mich meines Dispositionsrecht ein, habe 10 Wochen Zeit für Antragstellung, mittlerweile war ich bereits zum Gutachten im Auftrag der DRV, dieser darf konkret nichts zur Gewährung/Ablehnung seiner Empfehlung äußern, ich hatte das Gefühl, er wäre für eine EM-Rente. Er sagte mehrmals ich bräuchte keinen Reha-Antrag stellen. Wie soll ich mich nun verhalten, soll/muss ich der Aufforderung der KK innerhalb der 10 Wochenfrist folgen- immerhin wäre die Weiterzahlung meines Krankengeldes gefährdet oder warte ich auf das Gutachten ? Ich glaube nicht dass die DRV es schafft innerhalb dieser 10 Wochen-Frist einen Bescheid an mich zu senden. Können Sie mir raten? Ganz lieben Dank Mit freundlichen Grüßen
21.02.2018, 10:07 Uhr
Sehr geehrte(r) A.,
die Aufforderung der Krankenkasse zur Stellung eines Reha-Antrags nach § 51 Abs. 1 Sozialgesetzbuch 5 ist hinfällig, wenn Sie bereits einen Rentenantrag bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt haben. Denn auf einen Rentenantrag kann die Deutsche Rentenversicherung auch eine Rehabilitationsmaßnahme bewilligen (Grundsatz "Reha vor Rente"). Der Rentenantrag genügt daher. Schicken Sie Ihrer Krankenkasse eine Kopie der Eingangsbestätigung Ihres Rentenantrags oder ein sonstiges Schreiben der DRV, aus dem hervorgeht, dass Sie bereits einen Rentenantrag gestellt haben. Wichtige Dokumente an die Krankenkasse bitte immer mit Zugangsnachweis übersenden.
02.05.2018, 10:29 Uhr
Die BKK Mobil Oil hat aktuell einem von mir geführten Widerspruch gegen die Aufforderung zur Rehaantrag stattgegeben. Die BKK Mobil Oil zeigt sich hier wieder einmal sehr korrekt.
10.05.2018, 10:17 Uhr
Ergänzung: Die Krankenkassen können übrigens, wenn Versicherte bereits unaufgefordert einen Reha-Antrag gestellt haben, eine Aufforderung zur Reha-Antragstellung auch "nachschieben".
Wenn die Reha erfolgreich verläuft, kann man danach durchaus wieder Krankengeld beziehen, z.B. wenn man arbeitsunfähig entlassen wird und noch ein weiterer Heilungs-/Konsolidierungszeitraum abzuwarten ist, wie es etwa nach Hüft- oder Kniegelenksoperationen mit Anschlussreha für mehrere Wochen, im Einzelfall bekanntlich auch einige Monate der Fall sein kann. Man sollte aber tunlichst darauf achten, nach der Entlassung über lückenlose Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu verfügen, d.h. wenn die Klinik keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellt, sofort nach der Entlassung zum Arzt gehen, um sich dort den Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit attestieren zu lassen.
Bei einem Widerspruch gegen eine "nachgeschobene Aufforderung" ist zu beachten, dass Voraussetzung für die Reha-Bewilligung nach § 10 Absatz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch 6 schließlich ist, dass die "Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert" ist. Entsprechend schwierig kann es sein,** mit dem o.g. Argument durchzudringen, die Erwerbsfähigkeit sei nicht gefährdet oder gemindert. Ein Widerspruch gegen eine nachträgliche Aufforderung hat jedoch Erfolgsaussicht, wenn der Krankenkasse kein echtes Gutachten i.S.d. § 51 Abs. 1 SGB V des Medizinischen Dienstes vorliegt**, aus dem dies hervorginge. Denn die einfache Bezugnahme der Krankenkasse auf einen Bescheid, bzw. eine Rehabewilligung des Rentenversicherungsträgers genügt nach der Rechtsprechung nicht, siehe unten Beitrag vom 16.06.2021, 14:48 Uhr.
13.05.2018, 13:23 Uhr
Sehr geehrter Herr RA Köper, ich bin wegen Depressionen bereits seit Ende September 2017 krank geschrieben. Die Arbeitsunfähigkeitbescheinigungen erfolgten über einen Neurologen. Seit Anfang Oktober 2017 befinde ich mich auch in psychotherapeutischer Behandlung. Die Therapiesitzungen erfolgten aus medizinischer Sicht von Oktober 2017 bis April 2018. Eine weitere Therapieverlängerung über 35 Sitzungen wurde Ende April 2018 beantragt. Die Therapie soll laut Schreiben der KK dabei helfen, schwierige Lebensumstände zu beseitigen. Der Anspruch auf Krankengeld würde laut Schreiben der KK am 20.03.2019 enden. Jetzt wurde ich aber im Mai 2018 von der KK aufgefordert, einen Antrag zur medizinischen Reha zu stellen, da ein Arzt des MDK (?) meine Erwerbsfähigkeit als stark gefährdet ansieht (Beurteilung nach Aktenlage? oder nur AU-Becheinigung?). Die bis jetzt erfolgten Therapie-Sitzungen und deren Erfolge werden dadurch in Frage gestellt. Sollte ich meinen Neurologen und Psychtherapeuten bitten, die Verbesserungen im Gesundheitszustand zu dokumentieren und an die KK /MDK zu schicken, um eine Rücknahme des Reha-Antrages zu erreichen.
14.05.2018, 09:48 Uhr
Sehr geehrter Herr S.,
Sie sollten schriftlich und unter Einhaltung der Widerspruchsfrist Widerspruch gegen die Aufforderung der Krankenkasse einlegen und können im Rahmen des Widerspruchsverfahrens auch eine Stellungnahme Ihres Therapeuten vorlegen. Ob die Aufforderung der KK rechtmäßig war, hängt aber u.a. von der Stellungnahme des MDK und der Aktenlage im Zeitpunkt der Aufforderung der Krankenkasse ab.
09.06.2018, 02:04 Uhr
Sehr geehrter Herr Köper, nachdem ich auf Ihren Rat schriftlich per Einschreiben Widerspruch gegen die Aufforderung zum Reha-Antrag eingelegt hatte mit einer Stellungnahme meines Therapeuthen kam folgende Antwort der KK.
Keine Reaktion auf die Formulierung im Musterwiderspruch, die angeforderte Kopien der "vorliegenden SFB, Stellungnahmen oder Gutachten des MDK zu Übersenden". Die Beantragung der Weiterzahlung des Krankengeldes laut Ihrer Formulierung im Musterwiderspruch kann ja nicht falsch gedeutet werden. Der Widerspruch bezieht sich ganz klar auf das Beenden des Krankengeldes bei Nichtbeantragen der Reha bis zum 23.7.2018. Statt dessen wurde mir das Mai Krankengeld nach Abgabe der AU für Juni bis heute 8.6.2018 nicht überwiesen. Laut KK Auskunft liegt die Krankmeldung dort seit dem 4.6.2018 vor. Der Sachbearbeiter hat trotz 3-maligem Telefonat und telefonischer Zusage durch Mitarbeiter sich im Zeitraum von 6 Stunden nicht rückgemeldet. Wie soll ich darauf reagieren? Habe Sie schon einmal solche Praktiken kennengelernt? Beste Grüße
11.06.2018, 10:44 Uhr
Sehr geehrter Herr S.:
Zunächst einmal: Im Interesse auch der Gesundheit von Krankenkassenmitarbeitern bitte sich Sie, nicht innerhalb von 6 Stunden dreimal bei der Krankenkasse anzurufen, sondern sich da etwas zu gedulden. Formaljuristisch müssen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung Anträge innerhalb von 6 Monaten und Widersprüche innerhalb von 3 Monaten beantwortet werden. Anrufe bei der Hotline der Krankenkasse sind auch generell unvorteilhaft (Inhalt nicht beweisbar), Schreiben ist immer besser. Die Eingangsbestätigung der KK auf Ihren Widerspruch ist vollkommen in Ordnung. Schreiben Sie die Kasse aber nochmal an (am besten per Fax) und erinnern Sie an die Übersendung der "vorliegenden SFB, Stellungnahmen oder Gutachten des MDK".
07.11.2018, 02:03 Uhr
Sehr geehrter Herr RA Köper, ich habe von meiner KK einen Brief bekommen, dass sie vorhat, mich zur Stellung eines Antrags auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) aufzufordern. Ich bin seit ca. 9 Monaten krankgeschrieben und seit ca. 6 Monaten bekomme ich Krankengeld. Bevor ich Krankengeld bekam, war ich in einer medizinischen Reha. Ich bin aufgrund meiner Wirbelsäule mi 20 % behindert. Nach der med. Reha war ich 4 Wochen aufgrund einer Grippe und danach bis heute aufgrund einer Depression krankgeschrieben. Ich möchte den Antrag auf LTA nicht stellen, weil ich nicht riskieren möchte, aufgrund einer Erwerbsminderung früh zu verrenten und dadurch meinen Arbeitsplatz zu verlieren. Meine derzeitige Despression hat weder mit meiner Behinderung noch mit der von mir bereits absolvierten med. Reha was zu tun. Die KK hat mir 2 Wochen gegeben, mich zu der beabsichtigten LTA-Aufforderung zu äußern. Eine Erklärung (Anhörung nach § 24 SGB X) lag dem Schreiben bei. Ich sollte unterschreiben, dass ich im Rahmen einer Anhörung nach § 24 SGB X zum Sachverhalt informiert wurde. Ferner gibt es in der Erklärung 3 Zeilen Platz, mich zu der Sache zu äußern. Wie sollte ich jetzt am besten vorgehen? Ich gehe davon aus, dass ich wieder voll arbeitsfähig bin und wieder arbeiten werde, bevor die 10 Wochen für den LTA-Antrag verstrichen sind. Hat die LTA-Aufforderung der KK noch eine Bedeutung, nachdem ich die Arbeit wieder aufgenommen habe? Für Ihre Antwort bedanke ich mich sehr.
07.11.2018, 09:50 Uhr
Sehr geehrter Herr S.,
wie Sie den obigen Erklärungen entnehmen können, besteht die Möglichkeit, gegen einen Aufforderungsbescheid Widerspruch zu erheben und per Akteneinsicht zu schauen, ob ein "echtes" Gutachten im Rechtssinne vorliegt. Falls nicht, ist die Aufforderung rechtswidrig und wird bei solider Begründung häufig aufgehoben. Auf die der Aufforderung in Ihrem Fall (ungewöhnlicherweise - die meisten Kassen versäumen dies) vorangegangene Anhörung können Sie Stellung nehmen, müssen Sie aber nicht. Im letzteren Fall wird wohl nach Ablauf der Stellungnahmefrist ein Aufforderungsbescheid ergehen mit weiterer 10 Wochen-Frist. Wenn Sie bis zum Fristende wieder arbeiten, haben sich die Krankengeldzahlung und die Aufforderung erledigt. Ob Ihr Plan mit der Arbeitsaufnahme allerdings tatsächlich aufgeht, müssen Sie und Ihre Ärzte einschätzen. Im Zweifel würde ich Widerspruch erheben. Was Sie tunlichst nicht tun sollten, ist nicht wieder arbeiten, keinen Widerspruch erheben und die 10-Wochenfrist verpassen.
15.02.2019, 14:14 Uhr
Guten Tag, folgendes Problem: Meine Frau hat am 7.1.2019 einen Herzstilstand erlitten, sie wurde danach 30 min reanimiert, mit Sauerstoffmangel im Gehirn als Folge. Momentan liegt sie in einer neurologischen Klinik im Wachkoma. Am Montag ist es die 6. Woche. Jetzt hat mich die Krankenkasse kontaktiert und gesagt, sie wollen meine Frau berenten - meine Frau ist 42 Jahre jung. Können Sie mir sagen, was das soll? Vielen Dank schon mal im Voraus. Mit freundlichen Grüßen, K.
15.02.2019, 14:59 Uhr
Sehr geehrter Herr K.,
zunächst einmal mein Mitgefühl, das tut mir wirklich sehr leid zu hören. Was die Aufforderung der Krankenkasse angeht, so kommt diese in der Tat ungewöhnlich früh und ist menschlich betrachtet wohl etwas pietätlos. Rechtlich ist die Aufforderung mit einiger Wahrscheinlichkeit in diesem Fall dem Grunde nach wohl in Ordnung, da die Erwerbsfähigkeit bei diesem Sachverhalt wohl mindestens hochgradig gefährdet ist. Wenn Sie einen entsprechenden Bescheid erhalten, kann ich gerne für Sie Widerspruch erheben und prüfen, ob das "Gutachten" der Krankenkasse formaljuristisch für die Aufforderung ausreicht - in solchen Konstellationen nimmt die Krankenkasse dann aber selbst im Erfolgsfall häufig einen "zweiten Anlauf" und schickt eine zweite Aufforderung. Man könnte damit also allenfalls etwas Zeit gewinnen, bzw. die Krankengeld-Einstellung etwas hinauszögern. Schauen Sie anhand von Krankengeld und Renteninformation, wie hoch im Falle Ihrer Frau der betragsmäßige Unterschied zwischen Krankengeld und Erwerbsminderungsrente liegt und entscheiden Sie dann, ob Sie gegen die Aufforderung vorgehen wollen.
07.03.2019, 22:49 Uhr
Sehr geehrter Herr RA, bin seit 10 Monaten krankgeschrieben. Jetzt hat die KK mich aufgefordert innerhalb 10 Wochen einen Reha Antrag zu stellen. Das ist ja auch in Ordnung, was sie ja auch gesetztlich dürfen. Aber was ich nicht verstehe ist, dass mich jetzt die DRV [Deutsche Rentenversicherung] auch angeschrieben hat und mich auch auffordert, allerdings mit einer Frist von 2 Wochen, einen Reha Antrag zu stellen. Meine Frage, darf die DRV mich Auffordern den Reha ANtrag zu stellen mit einer 2 Wochen Frist? Was passiert wenn ich dies nicht tue oder verspätet tue. Darf mich DRV mich auffordern wenn ja wo steht das drauf? Ich beziehe momentan Krakengeld und verstehe nicht warum die DRV mich jetzt auch auffordert? Für Ihre Antwort wäre ich sehr dankbar. MfG C.
08.03.2019, 11:10 Uhr
Sehr geehrter C.,
Ihre Krankenkasse darf Sie zur Stellung eines Reha-Antrags auffordern, wenn u.a. ein Gutachten vorliegt, dass den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entspricht. Ob dies bei Ihnen der Fall ist, kann ich so nicht beurteilen. Häufig ist dies nicht der Fall. Parallele Aufforderungen zur Stellung eines Reha-Antrags durch die DRV mit Fristsetzung von 2 Wochen sind mir in 10 Jahren noch nicht begegnet, unüblich und ist mir hierfür auch keine Rechtsgrundlage bekannt. Sie können die DRV anschreiben und Sie bitten, Ihnen einmal die Rechtsgrundlage der Aufforderung mitzuteilen. Wenn Sie möchten, dass ich Ihre Aufforderung zur Reha-Antragstellung für Sie prüfe, können Sie mir die entsprechenden Schreiben über meine Kontakt-Seite, dort "unverbindliche Anfrage" als PDF übersenden.
19.03.2019, 14:50 Uhr
Sehr geehrter RA Köper, ich bin seit ca. einem Jahr, wegen eine Krebserkrankung (schwerer Hautkrebs), krank geschrieben und bekomme seitdem Krankengeld von der Krankenkasse. Seit zwei Monaten zahlt die Kasse mir keine Krankengeld mehr – die Zahlungen wurden vorher auch schon mal, ohne Angabe von Gründen verspätet bezahlt, deshalb habe ich mir zunächst nichts dabei gedacht. Jetzt bekomme ich ein Schreiben, in der die Kasse mir einen vorzeitigen Renteneintritt (bin 61 Jahre) mit allen Nachteilen aufzwingen will. Die Kasse müsste noch ca. 6 Monate bezahlen lt. § 44 SGB V. Dieses Vorgehen wurde angeblich mit dem MDK unter Zuhilfenahme der ärztlichen Berichte so festgelegt. Es ist offensichtlich, dass die Kasse mich nur loswerden und einem anderen Kostenträger übergeben will. Da ich bisher noch keine Ferntumor entwickelt habe und auch weiter arbeiten möchte, wollte ich zunächst die Entwicklung des Krankheitsverlaufs abwarten um dann eine Entscheidung zu treffen - diese Zeit lässt mir die Kasse aber nicht! Kann mich die Kasse hier zwingen – was ist die gesetzlich Grundlage hierfür? Vielen Dank.
19.03.2019, 14:53 Uhr
Sehr geehrter Herr J.,
vielen Dank für Ihren Beitrag. Die rechtliche Grundlage der Aufforderung finden Sie oben, § 51 SGB V. Dort ist auch beschrieben, welche Voraussetzungen dafür vorliegen müssen. Es empfiehlt sich in jedem Fall, fristwahrend Widerspruch zu erheben und gleichzeitig "das der Aufforderung zugrunde liegende Gutachten oder die zugrunde liegende SFB oder Stellungnahme des MDK" in Kopie anzufordern.
13.04.2019, 12:06 Uhr
Sehr geehrter Rechtsanwalt Köper, ich bin aufgrund psychischer Erkrankung ( PTBS und rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome) seit Anfang Dezember des Vorjahres arbeitsunfähig und erhalte seit Januar Krankengeld durch die Krankenkasse. Von Januar bis März war ich in psychiatrischer Behandlung in einer Tagesklinik, aus der ich weiterhin arbeitsunfähig, für mindestens vier Wochen, Ende März entlassen wurde. Aussage grundsätzlich lautet hier nach zwölf Wochen Behandlung: Arbeitsfähigkeit herstellbar. Danach war ich im Anschluss direkt bei meiner behandelnden Ärztin, die in dem Gespräch auf mich eingeredet hat, ich solle mich doch beruflich neu orientieren, etc., was ich jedoch nicht nachvollziehen kann, da mein Beruf zwar Auslöser, nicht jedoch Ursache für mein Leiden ist. Darüber hinaus setzte sie mich unter Druck, ich bekäme ihre ärztliche Bestätigung für mein privat zusätzliches Krankengeld nur (Stempel und Unterschrift auf einem versicherungseigenem Formular) nur, wenn ich einen in der darauffolgenden Woche mit einem REHA Antrag reinkomme. Streitpunkt des Gesprächs war, dass ich ihr sagte, ich werde in meinen Beruf wieder zurückkehren, möchte aber vorher noch einige Dinge innerhalb einer angemessenen Zeit regeln. Auf der AU hat sie sodann das Kreuz gesetzt bei dem Punkt, nachdem ein Antrag auf REHA als notwendig erachtet würde. Die AU reichte ich bei meiner Krankenkasse ein und bekam mit Datum des darauffolgenden Montag ein Schreiben meiner dieser, mit der Aufforderung einen REHA Antrag zu stellen. Im ersten Absatz bezieht sich die Kasse auf die vorliegenden ärztlichen Unterlagen, weiter unten in der Begründung bezieht man sich auf ein ärztliches Gutachten nachdem meine Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdete, bzw. gemindert ist. Ich vermute nun, dass die Ärztin mir einen Bärendienst erwiesen hat, mit dem Kreuz auf der AU, bezweifle aber, dass der Kasse ein taugliches Gutachten vorliegt. Ebenfalls hat diese mich vorher nicht angehört. Diesbezüglich habe nun Widerspruch eingelegt, eben weil ich anzweifle, dass ein entsprechendes Gutachten zum Zeitpunkt der Aufforderung vorlag, sowie aufgrund der fehlenden Anhörung. Ich habe ebenfalls zur Herausgabe des Gutachtens, sowie aller zur Entscheidung relevanten Daten aufgefordert und der Kasse eine angemessene Frist zur Beantwortung gesetzt. Wie ist die Wirksamkeit der Aufforderung der Kasse zu beurteilen, in Bezug auf ein fehlendes Gutachten? Wird dieser Formfehler, so er vorhanden ist, durch Nachholen geheilt und die mir gesetzte Frist behält Gültigkeit? Bei der Anhörung verhält es sich so, wie ich im Netz nachlesen konnte. Hoffe nicht zu ausführlich gewesen zu sein und freue mich auf Ihre Beurteilung. Mit freundlichen Grüßen, S.
15.04.2019, 16:26 Uhr
Sehr geehrter Herr S., vielen Dank für Ihren Beitrag. Eine unterbliebene Anhörung im Vorfeld der Aufforderung zur Stellung eines Reha-Antrags kann zwar im weiteren Widerspruchs- und ggf. Klageverfahren geheilt werden, hat aber nach der Rechtsprechung zur Folge, dass die Krankenkasse die Rechtsanwaltskosten im Widerspruchsverfahren zu tragen hat, selbst wenn der Widerspruch nicht erfolgreich sein sollte. Ein "unechtes" Gutachten macht die Aufforderung "materiell rechtswidrig" und stellt nicht lediglich einen Verfahrensfehler dar, der geheilt werden könnte. Die Krankenkasse kann sich in diesem Fall aber um ein neues, "echtes" Gutachten des MDK bemühen (wenn dies gelingt) und dann ggf. eine neue Aufforderung mit neuer 10-Wochenfrist versenden. Ein solch neuer Anlauf der Krankenkasse kommt zuweilen zwar vor, ist aber eher selten. Die Krankenkasse müsste dann ugs. gewissermaßen wieder von vorne anfangen. Falls Sie meine Unterstützung in Anspruch nehmen möchten, können Sie auf der "Kontakt"-Seite über das Formular "unverbindliche Anfrage" die Aufforderung und ggf. die zugrunde liegende Stellungnahme (SFB) oder das "Gutachten" des MDK zukommen lassen. Ansonsten Ihnen viel Erfolg!
04.05.2019, 06:48 Uhr
Guten Morgen Herr Köper, ich möchte mich zum einen für Ihre zügige Antwort vom 15.04.2019 herzlich bedanken und Ihnen gern für die seinerzeit fehlerhafte Aufforderung der Krankenkasse, die ausschlaggebend für meinen Fragestellung vom 13.04.2019 war, die Rückmeldung geben, dass die Versicherung dem Widerspruch abgeholfen hat. Alles schön im feinsten Amtsdeutsch formuliert. Wie bereits vermutet bezog sich die Bearbeiterin der Kasse auf das Kreuz in der AU. Ein Gutachten hatte man nicht vorliegen. Vor der Abhilfe meines Widerspruchs hatte man mir nun eine Einladung zum SMD [Medizinischer Dienst] geschickt, wo ich natürlich hingehen werde. Bin da mal gespannt, was nun auf mich wartet. Muss formal aus einer solchen Einladung eigentlich hervorgehen, welchen Zweck diese Untersuchung erfüllt? Es steht nur "Beratung und Untersuchung durch den SMD". Oder fällt somit zeitgleich die Beurteilung REHA/Überprüfung AU da rein? Der Termin ist auf den vorletzten Tag meiner nun laufenden AU gelegt. Halte das für eher willkürlich. Ersetzt eine solche "Beratung und Untersuchung" zeitgleich die Anhörung der Krankenkasse? Diese ist von sich aus nämlich immer noch nicht auf mich zugekommen. Warum sträube ich mich so gegen die zwangsverordnete REHA? Zum einen möchte ich ungern in meinen Rechten so dermaßen beschnitten werden. Zum anderen glaube ich auch soweit auf dem richtigen Weg zu sein, dass ich spätestens ab September mit einer Wiedereingliederung anfangen kann, ohne Rehabilitation. Bin in einem Großkonzern seit gut 20 Jahren beschäftigt und kann hier auf diverse Tätigkeiten ausweichen, im Rahmen meiner Qualifikation. Wenn ich dies genau so beim SMD, in Bezug auf meine Pläne der Wiedereingliederung, wiedergebe, sollte dem Gutachter dort doch keine Prognose möglich sein, die auf eine erheblich gefährdete Erwerbsfähigkeit hindeutet. Oder? Herzliche Grüße und ein schönes Wochenende, S.
06.05.2019, 11:54 Uhr
Sehr geehrte Frau S., die Abhilfe freut mich. Die Kasse nimmt jetzt offenbar einen "neuen Anlauf". Ich kann allerdings aus Zeitgründen nicht alle Fragen beantworten, nur soviel: Der Zweck der Untersuchung ist denke ich hinreichend genau bestimmt. Ob eine MDK-Untersuchung einer förmlichen Anhörung gleichkommt, darüber kann man sich streiten. Eine fehlende Anhörung bringt aber auch kaum die Aufforderung als solche zu Fall, sondern hat i.d.R. nur Bedeutung für die Anwaltskosten.
25.06.2019, 16:36 Uhr
Sehr geehrter Herr RA Köper, ich leide unter einer rezidivierenden Depression aufgrund einer Persönlichkeitsstörung und war deswegen schon häufiger sowohl stationär als auch ambulant in therapeutischer Behandlung. Zuletzt stationär Sommer 2016. Derzeit bin ich seit 15. April 2019 krankgeschrieben. Dazwischen berufstätig/arbeitssuchend. Jetzt habe ich ein Anschreiben bekommen bei dem ich mich frage, ob es eine Aufforderung zur Reha Beantragung ist, oder ein Versuch mich dazu zu bringen, obwohl formal noch keine Grundlage besteht. Frist bis 24.07, Datum Schreiben 21.06.
Keine Anhörung vorab, keine Rechtsbehelfsbelehrung, keine Info darüber was passiert, wenn ich es nicht tue. Meine Frage ist nun. Ist das nur ein Versuch meiner KK, dass ich diesen Weg quasi ohne Grundlage beschreite und so die KK die Möglichkeit hat sich rauszuziehen oder ist das eine ernsthafte Aufforderung! Wie verhalte ich mich jetzt am Besten? Vorab Danke für Ihre Einschätzung. Viele Grüße.
25.06.2019, 16:58 Uhr
Sehr geehrte T., vielen Dank für Ihren Beitrag. Da der Inhalt des Schreibens der Krankenkasse aus Sicht des Empfängers durchaus als Aufforderung zur Reha-Antragstellung mit Fristsetzung zu verstehen ist, würde ich diesen rechtlich als (freilich "schlecht gemachten") Bescheid qualifizieren, so dass ein Widerspruch zu empfehlen ist. Die "Bescheidvorlagen" der Krankenkassen zur Reha-Aufforderung sind unterschiedlicher Qualität. Manche lassen - ebenso wie die zugrunde liegenden Gutachten des MDK - sehr zu wünschen übrig und entsprechen nicht den gesetzlichen Vorgaben. Wenn Sie möchten, können Sie mir über meine "Kontakt"-Seite, unverbindliche Anfrage, Ihre Daten und den Bescheid übermitteln. Ich erhebe dann gerne für Sie Widerspruch. Die entstehenden Rechtsanwaltskosten sind im Falle einer unterbliebenen Anhörung regelmäßig von der Krankenkasse zu tragen. MfG RA Köper
16.07.2019, 11:45 Uhr
Sehr geehrte Herr RA Köper, sollte die Krankenkasse die RA-Kosten nicht übernehmen, mit welchen gesetzlichen RA-Kosten habe ich dann zu rechnen, wenn ich Widerspruch von einem RA einlegen lasse? Vielen Dank für Ihre Rückmeldung! VG
08.10.2019, 20:18 Uhr
Guten Tag, ich habe heute einen Brief der DAK bekommen,das ich meine Mitwirkungsplicht nicht nach gekommen sei. Ich habe aber vor 5 Wochen also lange Zeit vor Ablauf der Frist , diesen Antrag auf eine Rehamaßnahme an meinen Arzt weiter gegeben , er sagte mir er schicke es weg. Da ich aber jetzt 14 Tg. ins Krankenhaus kam habe ich davor nochmals bei meinem Arzt kontaktiert ob alles in Ordnung wäre die Arthelferin sagte mir es sei alles bearbeitet.Was kann ich tun bin mir keiner Schuld bewusst. Vielen Dank, J.
09.10.2019, 11:48 Uhr
Sehr geehrter Herr J., vielen Dank für Ihren Beitrag. Grundsätzlich ist es Sache des Versicherten, sicherzustellen, dass die Mitwirkungspflicht erfüllt wird, in Ihrem Fall also der Reha-Antrag rechtzeitig bei der Krankenkasse oder direkt der Deutschen Rentenversicherung eingeht. Ihre Arztpraxis ist sicher freundlich, wenn sie so etwas kostenlos übernimmt, aber eigentlich nicht Ihr Sekretariat. Solche Unterlagen können auch nach Versand auf dem Postweg verloren gehen. Vergewissern Sie sich schnell beim Empfänger, ob die Unterlagen jetzt dort eingegangen sind. Falls nicht, schreiben Sie umgehend an den Empfänger: "hiermit beantrage ich eine Rehabilitationsmaßnahme und bitte erneut um Zusendung der Antragsformulare, die leider auf dem Versandweg verloren gegangen sind". Das ist dann die sog. Nachholung der Mitwirkung. Achten Sie diesmal auf einen Zugangsnachweis (Einschreiben Einwurf o.Ä.). Bemühen Sie sich um eine kurze Bestätigung der Arztpraxis, dass die Unterlagen von dort versendet wurden. Wenn Sie einen Krankengeld-Einstellungsbescheid erhalten, erheben Sie dagegen Widerspruch. Auch hier an einen Zugangsnachweis denken. Wichtige Unterlagen an die Krankenkasse bitte n i e ohne Zugangsnachweis versenden. MfG RA Köper
18.10.2019, 10:15 Uhr
Kommentar: Eine Ermessensausübung wird nach meiner Erfahrung in vielen Fällen versäumt und in den Aufforderungsbescheiden lediglich textbausteinartig auf ärztliche "Gutachten" Bezug genommen. Dies genügt für eine ordnungsgemäße Ermessensausübung nicht.
20.10.2019, 21:22 Uhr
Hallo, ich habe von der KK eine Aufforderung erhalten einen Antrag zur beruflichen Teilhabe und wie meine Vorgänger auch einen Reha Antrag zu stellen. Ich habe bereits auf Anraten meiner Neurologin einen Rentenantrag gestellt und habe bei der DRV einen Termin am 04.11., wo ich alle Unterlagen mitbringen möchte. Ich bin seit August letzen Jahres krank, habe PA mit Agoraphobie und Depressionen, völlige Überforderung durch die Pflege meiner beiden Eltern. Ich war nicht in der Lage, aus dem Haus zu gehen und bin diesbezüglich in Therapie und arbeite jeden Tag an mir, aber zur Reha das überfordert mich total und schaffe es nicht, da ich einfach noch nicht so weit bin. Ich möchte gern wieder arbeiten, aber im Moment schaffe ich gerade mal alltägliche Dinge. Mich überfordert dieser Antrag total. Was kann ich tun? Herzlichen Dank, Br.
23.10.2019, 21:36 Uhr
Sehr geehrte B., wenn Sie einen förmlichen Rentenantrag bei der DRV gestellt haben, haben Sie der Aufforderung der Krankenkasse zur Stellung eines medizinischen Reha-Antrags damit schon Genüge getan. Denn im Rentenrecht gilt der Grundsatz "Reha vor Rente", d.h. auf einen Rentenantrag kann eine Rehabilitationsmaßnahme bewilligt werden. Sie sollten daher der Krankenkasse eine Kopie der Eingangsbestätigung Ihres Rentenantrags bei der DRV übermitteln. Sollte Ihnen von der DRV - was erst einmal abzuwarten bleibt - anstelle einer Rente zunächst eine ein stationäre Reha-Maßnahme bewilligt oder in Aussicht gestellt werden, könnten Sie Ihre Ärztin bitten, zu prüfen und ggf. zu bescheinigen, ob eine stationäre Kur angesichts Ihrer besonderen persönlichen Situation und ihres Krankheitsbildes derzeit zumutbar und erfolgversprechend ist. Falls nicht, könnte man mit der DRV erörtern, ob auch ambulante Alternativen in Betracht kämen, z.B. in einer Tagesklinik. Man sollte aber wissen: Das grundsätzliche Verweigern der Teilnahme an Reha-Maßnahmen ohne wichtigen Grund kann zur Versagung einer Rente führen (sog. Mitwirkungspflicht). Das Verweigern einer Reha ist in Hinblick auf Rentenansprüche also grundsätzlich riskant. Man kann zwar sagen "mach' ich nicht", dann gibt es ggf. aber auch keine Rente. Hintergrund ist neben der Möglichkeit einer Besserung, dass der Rentenversicherungsträger den Gesundheitszustand des Versicherten anhand der mehrwöchigen ärztlichen Beobachtung in einer Rehabilitationsklinik besser einschätzen kann. Die sog. Entlassungsberichte der Reha-/Tageskliniken sind daher für die DRV (und übrigens auch private Berufsunfähigkeitsversicherer etc.) von besonderem Interesse. Wenn statt einer Rente zunächst eine Reha bewilligt wird, sollte man in jedem Fall mit seinen Ärzten besprechen und gut überlegen, ob eine stationäre oder ambulante Reha nicht vielleicht doch hilfreich sein kann. Die Reha-Maßnahmen beginnen nach Bewilligung häufig auch nicht von heute auf morgen, sondern ist gerade bei psychosomatischen Kliniken mit längeren Wartezeiten zu rechnen.
23.11.2019, 19:39 Uhr
Sehr geehrter Herr Köper, ich habe zu diesem Thema auch eine Frage. Ich bin 57 Jahre alt und leider seit Juli 2019 an einem neuroendokrinen Tumor mit Metastasenbildung erkrankt. Bereits im September 2019 erhielt ich von meiner Krankenkasse ein Schreiben, dass beabsichtigt wird, mich aufzufordern, eine Reha zu beantragen. Zwischenzeitlich war es mir möglich, die Anhörungsfrist zu verschieben. Die Chemos verliefen zunächst erfolgreich, sodass nach 4 Zyklen die Therapie vorläufig beendet wurde und ich eigentlich eine Reha beantragen wollte. Leider haben sich zwischenzeitlich die Metastasen wieder vergrößert, sodass weitere Chemotherapien aller 3 Wochen für voraussichtlich 6 Zyklen vorgesehen sind. Kann mich die Krankenkasse trotzdem dazu auffordern, eine Reha-Antrag zu stellen? Dazu müsste ich aber die Chemotherapien unterbrechen bzw. abbrechen. Das würde meine Onkologin wohl nicht so gut finden. Vielen Dank schon mal für Ihre Antwort. Ganz liebe Grüße von Frau M.
25.11.2019, 21:40 Uhr
Guten Abend Herr Köper, vielen Dank das Sie sich die Zeit nehmen, uns rechtliche Fragen kostenlos zu beantworten! Toll! Ich bin seit dem 25.6 mit Depressionen usw. krank geschrieben. Durch die KK wurde ich aufgefordert einen Reha Antrag bei der DRV zu beantragen. Alles soll über die KK geschickt werden. Ich habe eine Wunschklinik angegeben. Vor dem Erhalt der Bewilligung durch die DRV erhielt ich von einer anderen Reha Klinik ein „Willkommensbrief“. Ich habe dann dieser Klinik vorsorglich eine Mail geschickt, das ich, sobald die Bewilligung vorliegt, Widerspruch einlegen werde. Die Bewilligung kam postalisch mit 10 Tagen Verspätung erst letzten Freitag an. Widerspruch wollte ich dann heute einlegen, aber ich erhielt heute einen Brief der KK das mein Krankengeld gestoppt wurde, weil ich mich nicht an die Anweisung „ Zustimmung durch KK benötigt, wenn ich eine Erklärung gegenüber der DRV abgebe „ gehalten habe. Das Geld würde erst wieder fließen, wenn ich einen neuen Antrittstermin in der „falschen“ Klinik vorlege. Nun meine Fragen: 1. darf die KK das tun? Ich habe doch gar keine Erklärung oder Änderungswunsch bei der DRV angegeben, sondern nur eine vorsorgliche Info an die Klinik geschickt. 2. lt. KK hätte ich kein Wunsch- und Wahlrecht nach § 9 SGB, weil ich zur Reha „aufgefordert“ wurde und somit keinen Widerspruch zur Klinik einlegen kann(evtl. würden sie das ändern, wenn ich eine Klinik finde die mich zeitgleich aufnehmen würde) Stimmt das, das ich keinen Widerspruch wegen der Klinik einlegen darf? Vielen lieben Dank im Voraus N.
26.11.2019, 16:33 Uhr
Sehr geehrte N., vielen Dank für Ihren Beitrag. Der Einstellungsbescheid der Krankenkasse dürfte rechtswidrig sein, wenn Sie in Ihrer E-Mail noch keinen Widerspruch erhoben, sondern einen solchen lediglich angekündigt haben. Das genügt nicht für eine Verletzung der Mitwirkungspflicht. Wenn Sie allerdings klar zu erkennen gegeben haben, dass Sie nicht kommen werden, sieht es anders aus.
Ob die Nichtberücksichtigung Ihres Klinik-Wunsches durch die DRV einen wichtigen Grund darstellt, ist fraglich und hängt auch davon ab, ob die sog. Einschränkung des Dispositionsrechts auch für das Wunsch- und Wahlrecht gilt, was nach derzeitiger Rechtsprechungslage nicht klar ist. Auch die Belehrungen und Hinweise der Krankenkasse zu dieser Einschränkung und Ihren Mitwirkungspflichten müssen deutlich gewesen sein, damit die Krankenkasse das Krankengeld einstellen kann. Insgesamt muss man aber - gerade wegen der vielen offenen Fragen - sagen, dass Sie sich "auf dünnem Eis" bewegen. Rufen Sie in Ihrer Wunschklinik (die einen Versorgungsvertrag mit der DRV haben muss) an und fragen Sie nach Aufnahmekapazitäten. Wenn Sie dort nicht ebenso schnell aufgenommen werden können, überdenken Sie Ihre Haltung zu der von der DRV vorgeschlagenen Klinik.
26.11.2019, 16:51 Uhr
Sehr geehrte Frau J., vielen Dank auch für Ihre Anfrage. Wenn ein echtes Gutachten im o.g. Sinne vorliegt, nachdem Ihre Erwerbsfähigkeit gefährdet oder aufgehoben ist, kann die Krankenkasse Sie grundsätzlich auch während der noch laufenden Heilbehandlung zur Stellung eines Reha-Antrags auffordern. Da die Heilbehandlung der Rehabilitationsmaßnahme aber vorgeht und eine medizinisch notwendige Chemotherapie ganz sicher nicht für eine Reha-Maßnahme unterbrochen wird, d.h. die Reha erst in Anschluss an die Chemotherapie durchgeführt würde, haben Sie keinen Zeitdruck zu befürchten, also jedenfalls nicht hinsichtlich des Beginns einer Reha-Maßnahme. Sprechen Sie mit Ihren Ärzten über die Reha-Frage, ob diese meinen, dass eine solche nach der Chemotherapie schon sinnvoll wäre. Falls ja, brauchen Sie gegen die Reha-Antragsaufforderung nicht rechtlich vorzugehen und können Sie fristgerecht einen Antrag stellen. Falls Ihre Ärzte sagen, dass noch vollkommen unklar ist, ob Sie nach der Chemo in absehbarer Zeit wieder können werden oder nicht, spräche das für einen Widerspruch. Wie gesagt liegen häufig keine "echten Gutachten" vor, sondern wird leider oft vom MDK vorschnell im Formular ein Kreuz bei "Erwerbsfähigkeit gefährdet" gesetzt. Wenn Sie möchten, dass ich die Aufforderung für Sie prüfe, melden Sie sich. Ihnen in jedem Fall von meiner Seite gute Besserung und alles Gute!
28.11.2019, 16:54 Uhr
In einem aktuellen, von mir begleiteten Klageverfahren wurden die o.g. Rechtsprechungsgrundsätze zur Aufforderung zur Reha-Antragstellung erneut bestätigt:
15.01.2020, 18:34 Uhr
Guten Abend Herr Köper, ich bin seit Mitte Juli letzten Jahres krank geschrieben wegen Erschöpfungsdepression und Ängsten etc. Im September schickte ich einen Antrag auf psych.Reha an die DRV, die mir den Eingang Mitte Oktober schriftlich bestätigte, mit der Bitte um Geduld. Vor einer Woche schickte die KK einen Brief, mit der Aufforderung einen Rehaantrag zu stellen. Da dies jedoch von mir bereits erfolgt (hatte der Kk das Schreiben der DRV geschickt) sei entfiele die 10-Wochen-Frist. Alles bezüglich der Reha solle mir der KK künftig besprochen werden (sie kennen diese Schreiben) ansonsten folgen entsprechende Sanktionen. Es ist so, dass ich ab 1.3.2020 eine neue Tätigkeit aufnehmen könnte, mit deutlich verbesserten Rahmenbedingungen für mich. Ich möchte auch gerne wieder arbeiten gehen, habe nun aber Angst, dass die Reha genau jetzt bewilligt wird, obwohl ich sie nicht mehr für nötig erachte und auch die Möglichkeit dieses neuen Jobs habe!! Meine Ärztin steht in jedem Fall hinter mir, aber ich weiß jetzt nicht weiter. Was kann mir passieren, wenn ich mich für den neuen Job entscheide, anstatt für die Reha?? Ich bin seit Tagen völlig wirr und kann kaum schlafen, weil mich das alles so beschäftigt! Ich hoffe, Sie können mir helfen irgendwie Klarheit zu bekommen und danke Ihnen von Herzen!!!
16.01.2020, 11:03 Uhr
Liebe "Lucy", vielen Dank für Ihren Beitrag. Wenn Sie der DRV mitteilen, dass Sie im Falle der weiteren Genesung voraussichtlich ab dem 01.03.2020 eine neue, leidensgerechte Arbeitsstelle annehmen können, wird die DRV den Reha-Antrag vermutlich ablehnen. Es kann dann jedoch sein, dass die Krankenkasse den Fortbestand der AU durch den MDK prüfen lässt, wenn die DRV entsprechende Mitteilung an die Krankenkasse macht. Alternativ können Sie auch einfach abwarten, ob ein Bewilligungsbescheid kommt. Eine bewilligte Reha muss man nicht antreten. Geht man nicht hin, bzw. informiert die Klinik entsprechend, das man nicht erscheinen wird, wird die DRV i.d.R. den Bewilligungsbescheid mangels "Mitwirkung" aufheben. Auch eine mögliche Erwerbsminderungsrente ist dann allerdings erst einmal vom Tisch. Es kommt aber niemand und zwingt einen, zur Reha zu gehen. Ich wünsche Ihnen dann weiterhin gute Besserung und alles Gute für die neue Arbeitsstelle.
17.01.2020, 14:00 Uhr
Sehr geehrter Herr Köper, folgende Situation: ich bin aufgrund einer Krebserkrankung von der Krankenkasse ausgesteuert und beziehe ALG1 bis August d.J. Vom der Bundesagentur für Arbeit wurde ich aufgefordert, einen Reha-Antrag bei der Rentenversicherung zu stellen, welcher auch genehmigt wurde. Zum Zeitpunkt des Reha-Antritts befand ich mich in akuter Behandlung, was meine Onkologin attestierte. Aufgrund dieser Bestätigung wurde der Antrag um ein halbes Jahr ausgesetzt. Glücklicherweise erhole ich mich sehr gut und halbe auch keinerlei Nebenwirkungen oder physische als auch psychische Einschränkungen erlitten. Aus ärztlicher Sicht würde es ausreichen, wenn ich mich noch 4 bis 8 Wochen erhole und dann wieder arbeiten gehe. Dieses wäre auch sehr in meinem Sinne, denn ich möchte nach den besagten 4 bis 8 Wochen Erholungszeit gleich wieder voll arbeiten. Allerdings würde in diesen Zeitraum der neue Reha Antrittstermin liegen. Könnte die Reha nochmals verschoben werden? Auch wenn keine Akutbehandlung vorliegt? Bzw. kann die Reha-Genehmigung später auch von meiner Seite aus storniert werden, da ich ja nach besgten 4 bis 8 Wochen wieder arbeiten möchte? Oder muss ich, auch wenn wieder arbeite, diese Reha antreten? Entsteht durch einen Nicht-Antritt ein Nachteil für mich, falls ich z.B. ich in 2 Jahren erneut an dieser Krankheit erkranken sollte und ich nicht der jetzigen Reha teilgenommen habe? Kann die Bundesagentur für Arbeit mir eine erneute Verschiebung der Reha oder, falls es möglich sein sollte, eine Stornierung der Reha aufgrund des Arbeitsantritts negativ hinsichtlich meiner Mitwirkungspflicht auslegen? Ich danke Ihnen schon im voraus herzlich für Ihre Antworten!
20.01.2020, 14:33 Uhr
Sehr geehrter M., vielen Dank für Ihren Beitrag. Wenn der Reha-Antrittstermin nach Ihrem Arbeitsbeginn liegt und aus Sicht Ihrer Ärzte keine medizinische Notwendigkeit mehr zur Reha besteht, können Sie die Reha auch absagen. Sie sollten dann allerdings die Reha-Klinik entsprechend informieren, damit diese disponieren kann. Es ist davon auszugehen, dass das Arbeitslosengeld eingestellt wird, sobald die Arbeitsagentur Mitteilung erhält, dass die Reha Ihrerseits nicht angetreten wird. Wenn Sie in 2 Jahren noch einmal arbeitsunfähig erkranken, wie Sie als Beispiel meinen, ist dies ein neuer Versicherungsfall. Die bisherige Krankengeld-Bezugsdauer wegen derselben Erkrankung wird jedoch angerechnet. Haben Sie die 78 Wochen schon ausgeschöpft, wird es kein neues Krankengeld geben. Erst nach Ablauf von 3 Jahren kann dann wegen derselben Erkrankung wieder Krankengeld bezogen werden. Ob erneut Arbeitslosengeld bezogen werden kann, hängt dann von Ihrer gesundheitlichen Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung ab. MfG RA Köper
25.01.2020, 17:50 Uhr
Hallo Herr Köper, ich bin seit 6 Monaten wegen Depressionen krank geschrieben. Am 12.12.2019 erhieli ich Post von der KKH (Krankenkasse), es besteht danach eine erhebliche Erwerbsfähigkeit. Ich soll innerhalb der nächsten 10 Wochen eine Reha beantragen, den Antrag soll ich direkt an die Krankenkassen senden. Nach Aussage der KKH haben Sie ein Ärztliches Gutachten vorliegen was nach meinem Rechtsempfinden unzulässig ist. Soweit ich weiß, darf der MDK keine Gutachten oder Befunde an die Kasse weitergeben. Meine Frage auf eine Kopie des Gutachtens wurde abgelehnt. Ist das zulässig Herr RA Köper ? In dem Schreiben der Kasse wird vorschriftsmäßig auf die üblichen Konsequenzen hingewiesen, Ein Hinweis auf ein mir zustehendes Widerspruchsrecht fehlt gänzlich in diesem Brief. Meine zweite Frage, besteht trotz dieses fehlenden Hinweises nur 2 Wochen Widerspruchsrecht ? Die Kasse verlangt von mir, den Reha Antrag direkt an Sie zu schicken, da ich Ärzliche Unterlagen beifügen will die nicht für die KKH bestimmt sind. Meine nächste Frage, darf ich den Reha Antrag selbst an die Rentenversicherrung per Einschreiben mit Nachweiß schicken. Den Antrag habe ich schon längere Zeit fertig ausgefüllt hier liegen, das mir fehlend Formular GO120 habe ich auf die Hompage der Krankenkasse hochgeladen, habe aber das Formular nicht zurück erhalten. Dann habe ich versucht telefonisch ab das Dokument zu kommen, ja machen aber letztendlich keine Reaktion von der Kasse. Letztlich habe ich Ihnen ein freundliches Einschreiben mit der Bitte mir das Formular zu übermitteln per Post zugeschickt. Leider keine Reaktion. Heute kam dann ein Schreiben, das nicht ersichtlich wäre, das ich Ihrer Bitte eine Reha zu beantragen laut Aktenlage nicht nachgekommen bin. Die Frist läuft aber erst am 21.02.2020 aus. Werde am Montag nochmal den verantwortlichen Fallmanager der KKH telefonisch kontaktieren. Wenn das auch nicht´s bringt, benötige ich wahrscheinlich Rechtsbeistand. Es sei denn Sie raten mir davon ab. frdl. Grüße, H.
27.01.2020, 09:52 Uhr
Sehr geehrter Herr Köper, ich bin seit 3 Monaten krank geschrieben. Die Krankenkasse hat mir per Post ein Schreiben geschickt, dass eine Rehabilitation empfohlen ist und mir die entsprechenden Formulare geschickt. Im Brief stand ich solle diese bis in 3 Wochen zurück schreiben. Als ich mit der Krankenkasse telefoniert habe und gesagt habe, dass ja eine 10 Wochen-Frist gilt meinte die Krankenkasse, dass das bei mir anders ist. Meine Erwerbsfähigkeit ist nicht erheblich gefährdet oder gemindert laut MDK (ist sie auch nicht). Daher ist das Schreiben der Krankenkasse keine Aufforderung eine Reha-Antrag zu stellen wie üblich sondern ein Eilverfahren und ich müsse den Antrag stellen. Hat die Krankenkasse recht oder hat Sie nicht recht und ich muss keinen Reha-Antrag stellen, da meine Erwerbsfähigkeit nicht gefährdet oder gemindert ist? Wenn Sie nicht recht hat, wie gehe ich vor, weil wenn ich bei der Krankenkasse anrufe sagen Sie mir blos: Nein ich müsse den Reha-Antrag stellen. Ich danke Ihnen recht herzlich für Ihre Bemühungen!!
27.01.2020, 12:19 Uhr
Sehr geehrter Herr S., vielen Dank für Ihren Beitrag. Eine gesetzliche 3-Wochen-Frist ist mir in diesem Zusammenhang nicht bekannt. Auch den Begriff "Eilverfahren" höre in diesem Kontext zum ersten mal. Schauen Sie, ob in dem Schreiben der Krankenkasse eine Rechtsgrundlage, also ein Paragraf, genannt ist, falls nicht, bitten Sie die Krankenkasse schriftlich (am besten per Fax mit Sendebericht o.ä.), Sie einmal über die Rechtsgrundlage aufzuklären. Im Zweifel erheben Sie gegen die Aufforderung Widerspruch.
28.01.2020, 15:21 Uhr
Sehr geehrter Herr H., leider kann ich aus Zeitgründen nicht alle Fragen beantworten, nur so viel: die Krankenkasse muss Ihnen auf Anforderung eine Kopie des Gutachtens, bzw. der sozialmedizinischen Stellungnahme des MDK übersenden. Die Widerspruchsfrist gegen ein Bescheid beträgt immer 4 Wochen. Wird in einem Bescheid auf die Möglichkeit des Widerspruchs nicht hingewiesen, beträgt die Widerspruchsfrist ein Jahr. Wenn Sie sich entschließen, einen Reha-Antrag zu stellen, können Sie diesen auch direkt fristgerecht an die Deutsche Rentenversicherung übersenden, Sie sollten nur dann darauf achten, die Krankenkasse rechtzeitig von der Antragstellung in Kenntnis zu setzen. MfG, RA Köper
06.02.2020, 02:34 Uhr
Sehr geehrter Herr Köper, ich bin seit Juli vergangenen Jahres wegen Burnout und Depressionen krankgeschrieben. Am 10.1.2020 erhielt ich von der KK die Empfehlung des MKD zur Reha und sollte den Abtrag bis zum 29.1. " möglichst"an die KK zurücksenden .( mit Angebot bei Fragen die KK anzurufen). Da ich 50 % schwerbehindert bin und ab dem 1.10.2020 in Rente gehen möchte (und kann) und mein Arzt gesagt hat , dass eine Reha mir nicht mehr bringt als die Psychotherapie, möchte ich nicht in die Reha. Am 30.1. Wurde ich angerufen und gefragt, warum ich den Antrag noch nicht gesendet habe. Habe erst in 2 Tagen einen Termin beim Arzt, der laut KK dazu Stellung nehmen soll. Bis zu welchen Datum muss ich Stellung nehmen, wenn ich die Reha nicht machen will. Ab wann kann mir das Krankengeld gestrichen werden? Vielen Dank im vorraus für eine Antwort.
06.02.2020, 11:13 Uhr
Sehr geehrte Frau P., vielen Dank für Ihren Beitrag. Sie sollten, wenn Sie mit der Aufforderung zur Stellung eines Reha-Antrages nicht einverstanden sind, unbedingt rechtzeitig, d.h. innerhalb eines Monats ab Erhalt der Aufforderung Widerspruch erheben und zwar mit Zugangsnachweis (vorab per Telefax mit Sendebericht oder per Einschreiben). Bitten Sie die Krankenkasse dabei gleichzeitig, Ihnen eine Kopie des Gutachtens oder der Stellungnahme des MDK zu übersenden. Diese kann dann rechtlich geprüft und der Widerspruch gegebenenfalls begründet werden. Wie oben beschrieben, sind die Stellungnahmen oder vermeintlichen Gutachten des MDK oft fehlerhaft, so dass die Aufforderungen durchaus häufig auf Widerspruch zurückgenommen werden. In Hinblick auf ihre geplante Rentenantragstellung ist ein längerer Krankengeldbezuges günstiger, als eine kurz vor der Altersrente bewilligte Erwerbsminderungsrente. Wenn ich Sie rechtlich unterstützen soll, übersenden Sie mir bitte die Aufforderung der Krankenkasse, ansonsten Ihnen alles Gute und viel Erfolg. MfG RA Köper
09.02.2020, 14:27 Uhr
Sehr geehrter Herr Köper, vielen Dank für Ihre schnelle und kompetente Online-Hilfe, dies ist in der heutigen Zeit leider nicht mehr selbstverständlich. Da jeder Fall seine Eigenheiten hat, hätte ich zu meiner Angelegenheit mit der KK auch die ein oder andere Frage. Evtl. können Sie mir hier auf dem kurzen Dienstwege einen Rat geben. Seit März 2019 bin ich wegen Depressionen aus ALG1 fachärztlich krankgeschrieben, Krankengeld läuft seit Mai 2019. Restanspruch auf ALG1 besteht noch ca. 3 Monate. Die KK hat mich im Dezember 2019 zu einem Antrag auf Reha bzw. zur Teilhabe am Arbeitsleben aufgefordert, diesen soll ich bis Ende Februar 2020 stellen. Eine Stellungnahme wurde mir vorab nicht ermöglicht, erst mit meinem Widerspruch. Der Widerspruch wurde fristgerecht eingelegt, aus meiner Sicht und der meines Facharztes ist das MDK Gutachten kein richtiges Gutachten sondern eine SFB Arbeitsunfähigkeit, es wurden nur formularmäßig Kästchen angekreuzt, die Begutachtung erfolgte auf Aktenlage. Jetzt kam ein Schreiben von der KK das verwaltungsintern dem Widerspruch nicht abgeholfen werden kann, der Widerspruch aber zur weiteren Bearbeitung an die Widerspruchsstelle weitergeleitet wurde. Mein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung laut KK. Was kann ich jetzt tun um diesen Antrag zu verhindern? Muss der Reha Antrag gestellt werden? Klage vor dem Sozialgericht? Wie würde sich eine kurzfristige Gesundschreibung vor Rehaantrag mit KK-wechsel auswirken? Es würde mich freuen wenn Sie mir die eine odere andere Frage beantworten würden obwohl Sie mit Sicherheit ein knappes Zeitfenster haben. Evtl. würde meine Rechtschutzversicherung auch die Kosten Ihrer Seite übernehmen um anwaltlich gegen die KK vorzugehen.
10.02.2020, 16:23 Uhr
Sehr geehrter Herr I., vielen Dank für Ihren Beitrag. In diesem Fall kann eine ergänzende, qualifizierte anwaltliche Widerspruchsbegründung erfolgen, durchaus häufig wird dem Widerspruch abgeholfen, bevor die 10-Wochenfrist abläuft. Wenn Sie eine Widerspruchsbegründung durch mich wünschen und eine Rechtsschutzversicherung halten, übersenden Sie mir bitte über meine "Kontakt"-Seite und dort "unverbindliche Anfrage" Ihre persönlichen Daten, den Bescheid der Krankenkasse, die SFB oder das 'Gutachten' des MDK und den Namen und die Schadennummer Ihres Rechtsschutzversicherers (dort ggf. telefonisch zu erfragen). Ein Krankenkassewechsel hilft bei einer Aufforderung zur Reha-Antragstellung rechtlich leider nicht weiter. Ein nicht zutreffendes "Gesundschreiben-Lassen" empfehle ich nicht. MfG RA Köper
19.05.2020, 12:44 Uhr
Das Sozialgericht Hamburg hat (erneut) in einem von mir begleiteten Verfahren die oben dargestellten Rechtsprechungsgrundsätze zu den Anforderungen an MDK-Gutachten bestätigt. Selbst im Falle eines Klageverfahrens und der Erledigung im Laufe des Verfahrens hat die Krankenkasse die Rechtsanwaltskosten zu tragen, wenn das MDK-"Gutachten" nicht den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entspricht.
23.05.2020, 11:37 Uhr
Hallo Herr Rechtsanwalt Köper, Wenn innerhalb der 10 Wochen Frist zur Aufforderung einer Reha durch die Krankenkasse voraussichtlich die Arbeit wieder aufgenommen wird, verliert dann die Aufforderung ihre Wirksamkeit und ist somit gegenstandslos für mich als Versicherten? Mit freundlichen Grüßen Michael Schulze
25.05.2020, 10:10 Uhr
Sehr geehrter Herr S., vielen Dank für Ihren Beitrag. Die Aufforderung verliert durch eine neue Arbeitsstelle nicht ihre Wirksamkeit. Wenn Sie innerhalb der 10 Wochen-Frist allerdings eine neue Arbeitsstelle antreten und wieder Geld verdienen, kann die Krankenkasse die Krankengeldzahlung nicht einstellen, weil ohnehin keines mehr gezahlt wird. Wenn Sie dann allerdings erneut wegen derselben Erkrankung arbeitsunfähig werden und wieder Krankengeld beantragen, könnte der mangelnde Reha-Antrag problematisch werden. Ich würde daher an Ihrer Stelle die Krankenkasse anschreiben, Widerspruch gegen die Aufforderung erheben und gleichzeitig mitteilen, dass Sie eine neue Arbeitsstelle antreten. Sollten Sie bereits einen Reha-Antrag bei der Rentenversicherung gestellt haben, schauen Sie sich bitte meine Antworten vom 08.12.2017 und 16.01.2020 an. MfG RA Köper
03.06.2020, 13:07 Uhr
Sehr geehrter Herr Köper, ich bräuchte bitte Ihre Hilfe zu folgendem Sachverhalt: Ich bin seit April 2019 wegen einer Panikstörung, die durch den Tod meines Vaters ausgelöst wurde, AU. Seit Juni 2019 mache ich eine Verhaltenstherapie und bis soweit wieder stabilisiert, dass ich mich in absehbarer Zeit dem Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung stellen kann und werde. Eine begleite de Therapie wurde schon genehmigt durch die Krankenkasse. Nun habe ich von der Krankenkasse ein Schreiben erhalten, dass meine Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet sei und ein Gutachten vorliegt usw. und man beabsichtigt mich aufzufordern Gesu dheitsmaßnahmen bei der DRV zu beantragen. In diesem Schreiben steht kein Paragraph aber zu dem Paragraphen zugehörige Formulierungen und es ist wie gesagt nur ein Schreiben, dass man beabsichtigt mich aufzufordern und ich 14 Tage Zeit habe mich zu äußern. In diesem Beabsichtigungsschreiben [Anm. RA Köper: Anhörungsschreiben] ist aber schon die 10 Wochenfrist berechnet worden. Soweit ich weiß gilt die 10 Wochenfrist erst ab der rechtmäßigen Aufforderung oder sehe ich das falsch? Zu dieser Frage hatte ich gerne ihre Meinung. Nach der Anhörungsfrist kam dann ein weiteres Schreiben der Krankenkasse, aber kein Paragraph, das Wort "Aufforderung" ist nicht erwähnt. Der genaue Wortaut:
Meine Frage hier: Ist es jetzt eine Bitte oder eine rechtmäßige Aufforderung? Kein Paragraph, aber Belehrung über Ende des Krankengeldes, Dispositionsrecht usw. Das sozialmedizinische Gutachten habe ich angefordert und wurde mir von der Krankenkasse zugeschickt, dort hat man vom MDK einen Befundbericht so ausgelegt, dass ich jetzt erwerbsgemindert bin. Meine Therapeutin hat solche Aussagen nie getroffen, aber der MDK hat es so ausgelegt. Ich würde mich freuen, wenn Sie mir zu der 10 Wochenfrist und ob es eine rechtmäßige Aufforderung ist eine Antwort geben könnten und ob ich gegen den MDK durch Stellungnahme meiner Therapeutin vorgehen kann. Herzlich Dank.Mit freundlichen Grüßen, N.
04.06.2020, 11:00 Uhr
Sehr geehrte Frau N., vielen Dank für Ihren Beitrag. Die von Ihnen geschilderte Aufforderungsvariante Ihrer Krankenkasse ist sehr interessant und habe ich in dieser Form von noch keiner Krankenkasse so gesehen. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut muss mit der Aufforderung eine 10-Wochenfrist gesetzt werden. Die 10-Wochen-Frist beginnt mit dem Erhalt des Aufforderungsbescheides. Das Setzen des Beginns der Aufforderungsfrist auf das Datum der der Aufforderung vorangegangenen sog. Anhörung ist daher falsch. Eine zu kurze Frist allein macht die Aufforderung aber wohl nicht unwirksam, sondern würde dann ab Erhalt des förmlichen Aufforderungsbescheides eine 10 Wochenfrist zu laufen beginnen. Man kann also nicht sagen: "Die Frist war zu kurz, jetzt muss ich gar nichts machen." Das ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz bei zu kurzen Fristen. Als rechtlich unverbindliche Bitte wird man das Schreiben der Krankenkasse selbst bei Vermeidung des Wortes "Aufforderung" wohl auch nicht interpretieren können, eine solche rechtliche Auslegung wäre jedenfalls sehr riskant. Wenn Sie Zweifel am MDK-"Gutachten" haben, würde ich Ihnen aber durchaus empfehlen, Widerspruch zu erheben. Sie können mir auch oben über "Kontakt" -> "Unverbindliche Anfrage" das Aufforderungsschreiben nebst MDK-"Gutachten" zusenden, ich schaue mir dann an, ob ein Widerspruch sinnvoll erscheint.
MfG RA Köper
12.08.2020, 16:01 Uhr
Sehr geehrter Herr RA Köper, ich bin aufgrund eines Schlaganfalles seit Ende Februar diesen Jahres arbeitsunfähig. Bereits während der Lohnfortzahlungsphase (in Woche 4 nach dem Schlaganfall) erhielt ich von meiner Krankenkasse einen "Antrag auf Teilhabe", mit der Begründung dass Krankengeld keine Dauerleistung darstelle und ich erwerbsunfähig sei. Ein ärztliches Gutachten lag dieser Einschätzung nicht zugrunde, lediglich ein formeller Verlängerungsantrag der Rehaklinik Phase C, in dem eine aktuelle Erwerbsunfähigkeit angeführt wurde, um die Reha um weitere zwei Wochen verlängert zu erhalten. Die Reha Phase D war zu diesem Zeitpunkt bereits beantragt. Kostenträger hierfür (da in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis) die Deutsche Rentenversicherung. Daher wurde gegen den Antrag der Kasse auf Teilhabe seinerzeit Widerspruch eingelegt, welcher von der Kasse auch angerkannt wurde. Ich befand mich dann 3 Monate auf Reha Phase D aus der ich Ende Juni arbeitsunfähig entlassen wurde. Im ärztlichen Abschlußbericht der Klinik steht, daß ich, nach weiterführender Therapie und Abschluß der Rekonvaleszenzphase, voraussichtlich wieder mehr als 6 Stunden in meinem alten Beruf arbeiten kann. Nun, nichtmal einen Monat nach meiner Entlassung und ca. einmonatiger Arbeitsunfähigkeit, erhielt ich eine Aufforderung des MDK, der vom Krankenversicherer beauftragt wurde, eine Begutachtung hinsichtlich der Anwendung des § 51 Abs. 1 SGB V durchzuführen, mit der Aufforderung, mich erneut bei einem ortsansässigen Neurologen vorzustellen, zur Begutachtung der Fortschritte und um Abgabe einer Aussage im Hinblick auf Anwendung des obigen Paragraphen. Wie soll ich hier nun weiter verfahren? Die Krankenkasse tut alles nur erdenklich mögliche um mich "los zu werden". Ich möchte hier keinesfalls in Zwangsrente gedrückt werden, oder noch schlimmer, zum Spielball der Behörden werden. Mein Schlaganfall ist gerade mal 5 Monate her, ich befinde mich mitten in der Genesungsphase und mache täglich Fortschritte und ich möchte auf alle Fälle, falls irgendwie möglich, zu gegebener Zeit wieder an meinen Arbeitsplatz zurückkehren. Ich bin völlig verzweifelt, wie soll ich weiter verfahren? Vielen herzlichen Dank für Ihre Rückantwort. MFG
12.08.2020, 16:31 Uhr
Sehr geehrte Frau A., vielen Dank für Ihren Beitrag. Wenn der MDK Sie auffordert, sich bei einem niedergelassenen Neurologen untersuchen zu lassen, also auf externen Sachverstand zurückgreift, ist das zwar ein eher seltener Vorgang, ich würde Ihnen aber dennoch empfehlen, den Termin wahrzunehmen, da eine sog. Mitwirkungspflicht nach § 62 Sozialgesetzbuch 1 gilt: "Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind." Streitigkeiten über die Notwendigkeit oder rechtliche Verpflichtung zur Teilnahme an einer ärztlichen Untersuchung sind rechtlich riskant. Ich würde sagen: Nehmen Sie den Termin wahr und bringen Sie zur Untersuchung nach Möglichkeit einen kurzen aktuellen Befundbericht Ihres derzeit behandelnden Neurologen mit. Ggf. bestätigt Ihnen dieser, dass bei weiterhin günstigem Verlauf mit einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit und stufenweisen Eingliederung gerechnet werden kann und der Gutachter schließt sich dem an. Sollten Sie schließlich einen förmlichen Aufforderungsbescheid erhalten, schicken Sie mir diesen gerne über meine Webseite (Kontakt -> "Unverbindliche Anfrage"), ich kann diesen dann rechtlich prüfen. MfG RA Köper
17.08.2020, 12:24 Uhr
Sehr geehrter Herr RA Köper, ich bin wegen Depressionen seit September 2019 krank geschrieben. Zudem leide ich an einer Krankheit namens Primärer Hyperparathyreoidismus (pHPT), die diese Depression forciert. Ich befinde mich in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung, ferner steht aber auch eine Operation an, die den primären Hyperparathyreoidismus beseitigen soll. Ich bin guter Hoffnung, dass diese Operation die Herstellung der Arbeitsfähigkeit positiv beeinflussen wird. Nun wurde ich von der KK angeschrieben mit der "Anhörung zur Antragstellung auf Rehabilitation.", da der MDK meine Erwerbsfähigkeit als stark gefährdet ansieht (Beurteilung nach Aktenlage). Ich habe nun zunächst um Akteneinsicht gebeten, da ich mir nicht vorstellen kann, dass der MDK meine Erkrankung tatsächlich korrekt erfasst hat. Ich wohne im Rheinland, die Krankenkasse hat ihren Sitz (und ihre alleinige Geschäftsstelle) in Magdeburg. Der zuständige Bearbeiter hat mir nun am Telefon erzählt, Akteneinsicht gäbe es erstens nur mit Anwalt und zweitens müsste ich dazu persönlich nach Magdeburg kommen, weil das nur dort möglich wäre. Ich bin aber gesundheitlich zu so einer Reise gar nicht in der Lage. Ist es wirklich so, dass ich Akteneinsicht nur vor Ort im Beisein eines Anwaltes erhalten kann? Ich kann jetzt keinen Reha- Antrag stellen, da ich zunächst dringlich auf den OP- Termin warte (leider ist das in Zeiten von Corona nicht so einfach). Die OP ist für meine Gesundheit (aus meiner Sicht) wesentlich wichtiger, als ein Reha- Antrag. Was kann ich hier tun? Ich danke für jeden Ratschlag!
17.08.2020, 13:15 Uhr
Vielen Dank für Ihren Beitrag. Die telefonische Auskunft des Mitarbeiters der Krankenkasse ist grob falsch, um nicht zu sagen Unsinn. Selbstverständlich haben Versicherte einen Rechtsanspruch auf Einsichtnahme in die Stellungnahmen des MDK betreffend Ihre Person. Es handelt sich hierbei um IHRE Sozialdaten. Sie haben ein jederzeitiges Einsichtsrecht in diese Sozialdaten. Dies ergibt sich zum einen aus § 25 Sozialgesetzbuch 10, zum anderen direkt aus EU-Recht, dem Auskunftsrecht gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO - Verordnung (EU) 2016/679). Nach der EU-DSGVO hat man Anspruch auf Übersendung einer "Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind". Sollte man Ihnen die Übersendung der Unterlagen des MDK verwehren, können Sie sich beim Datenschutzbeauftragten der Krankenkasse und notwendigenfalls auch beim Bundesversicherungsamt beschweren (Aufsichtsbehörde). Schreiben Sie an die KK und bitten Sie "zwecks Stellungnahme auf die Anhörung" schriftlich um "kurzfristige Übersendung einer Kopie der Stellungnahme oder des Gutachtens des MDK. Auf § 25 SGB X und Art. 15 Abs. 3 EU-DSGVO wird hingewiesen". MfG RA Köper
23.08.2020, 09:16 Uhr
Hallo Herr RA Köper, Danke für Ihren Aussagen an die Hilfesuchenden! Ich bin selber frühberentendes Unfallopfer (u.a. ehem. Rechtsanwalt Gehilfe). Mit BG-DRV-GdB kenne ich schon a bissel aus und habe auch bei meiner Angelegenheit, einige Erfahrungen sammeln können. Es ist unglaublich, was hier und da im Sozialrecht so auf dem Rücken von den Kranken, Geschädigten so abläuft. Erst das u. g. Gericht hatte sich mal „Luft“ verschafft uns die Missstände angeprangert (hier GdB-Versorgungsamt): SG KA Gerichtsbescheid - 14.04.2020 - S 12 SB 3113/19. Die Arbeit für die RA geht sicherlich nicht aus! Jetzt zu meiner Kurzfrage: Meiner Frau 53. J wurde letzte Jahr, die halbe EMR (unbefristet wegen mehrfach chronischen Erkrankungen) von der DRV zugesprochen. Sie arbeitete bis Sep. 2019 noch ein paar Std. beim Arzt. Seitdem ist Sie krankgeschrieben (Verschlechterung Psyche-Rücken usw.). Mit der Rentenbewilligung 2019, war die gesundheitliche Situation schon weiter am Kippen. Umschulung, REHA wird schon seit 20 J. betrieben und Erleichterung könnten nur „Risiko OPs“ ggf. bringen (orthopädisch), wenn überhaupt ggf. verschlimmbessert. Jetzt auch § 51 von der KK, auf der Grundlage von einem Kurz-Bla-Bla vom MDK (die Kriterien für ein Gutachten sind nicht erfüllt) zur Stellung eines Reha-Antrags aufgefordert. Wir wollen aber die volle EMR (Erwerbsminderungsrente) und darum möchte ich diese auch beantragen (R0110 Bogen) und unserer Pflicht so nachkommen!!?? Die REHA Anträge (auch wenn die ggf. umgedeutet werden können) könnten von uns nicht umfänglich ausgefüllt werden, weil meine Frau auch weitere „REHA“ mehr will/kann und dies auch beim letzten EMR Antrag, von unseren Ärzten und DRV Gutachtern verneint worden ist. Danke und machen Sei weiter so! MFG
24.08.2020, 09:53 Uhr
Sehr geehrter Herr U., herzlichen Dank für Ihren Beitrag. Da im Rentenrecht nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch 6 ohnehin der Grundsatz "Reha vor Rente" gilt und die Deutsche Rentenversicherung bei jedem Antrag auf Erwerbsminderungsrente auch prüft, ob Rehabilitationsleistungen in Betracht kommen, genügen Sie der Aufforderung auch mit einem Antrag auf Erwerbsminderungsrente. Um der Aufforderung fristgerecht nachzukommen, genügt zunächst ein Schreiben an die Deutsche Rentenversicherung, also entweder z.B. "...hiermit beantrage ich Rehabilitationsleistungen." oder "...hiermit beantrage ich Rentenleistungen". Es sollte dann innerhalb weniger Wochen eine Eingangsbestätigung der DRV mit den notwendigen Antragsunterlagen folgen, die man dann in Ruhe ausfüllen kann. Das Krankengeld wird fortgezahlt, solange das Antragsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung läuft. Wer keine Reha oder Rente beziehen will und beides nicht für notwendig hält, sondern schlicht arbeitsunfähig ist, sollte einen Widerspruch gegen die Aufforderung in Betracht ziehen, diese sind häufig erfolgreich, dazu siehe oben. Ihnen alles Gute! MfG RA Köper
20.10.2020, 13:42 Uhr
Hallo Herr RA Köper, ich bin seit über 1 Jahr arbeitsunfähig und habe nun ein Schreiben von der Krankenkasse nebst Antragsformularen für die DRV bekommen.Beim MDK war ich schon und laut Schreiben liegt der KK ein ärztliches Gutachten vor. Ansonsten ist das Schreiben sehr formlos (kein “Bescheid“ im Titel, kein Hinweis auf Paragraphen, Widerspruchsrecht etc.) und ich soll den Antrag ausgefüllt innerhalb von 14 Tagen zurücksenden. Gibt es Sonderfälle, bei denen eine kürzere Frist rechtens ist oder gelten die 10 Wochen immer? Ich möchte gerne eine Reha machen bzw. beantragen, allerdings möchte ich aus finanziellen Gründen auch die 10 Wochen Frist ausnutzen. Wie kann ich mein Antwortschreiben korrekt formulieren, sodass ich rechtlich abgesichert bin? Der Aufforderung an sich soll ja nicht widersprochen werden, nur der gesetzten Frist. Kann mir das zum Nachteil gereichen, hat die KK dann Möglichkeiten Druck auszuüben? Vielen Dank im Voraus für Ihren Rat.
20.10.2020, 16:28 Uhr
Sehr geehrte Frau M., vielen Dank für Ihren Beitrag. Ich habe mittlerweile von mehreren Mandanten von solchen Fällen gehört.
Wenn in dem Schreiben, dass Sie erhalten haben, weder ein Hinweis auf § 51 Sozialgesetzbuch 5, noch eine 10-wöchige Frist, noch ein Hinweis auf die Einstellung des Krankengeldes bei Fristablauf und keine Rechtsbehelfsbelehrung (Hinweis auf Widerspruchsmöglichkeit) enthalten ist, können Sie das Schreiben der Krankenkasse abheften und sind rechtlich nicht verpflichtet, dem nachzukommen. Die Krankenkassen wird Sie dann nach Ablauf der zwei Wochen vermutlich einfach erinnern oder kann sich überlegen, den vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Weg zu gehen und Sie ordnungsgemäß anzuhören und sodann mit 10-wöchiger Frist per Bescheid aufzufordern. Ich würde es an Ihrer Stelle nicht hinnehmen, wenn die Krankenkasse versucht, gesetzliche Fristen zu unterlaufen. Es steht Ihnen aber natürlich frei, Ihrer Krankenkasse einen Gefallen zu tun und freiwillig innerhalb von zwei Wochen einen Reha-Antrag einzureichen. Mit freundlichen Grüßen, RA Köper
23.11.2020, 20:52 Uhr
Sehr geehrter Herr RA Köper, ich bin seit Oktober 2019 wegen Fibromyalgie krankgeschrieben und bekam nun vor 1 Woche die Aufforderung der Krankenkasse, einen Rehaantrag zu stellen (wegen erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit, festgestellt durch den MDK nach Aktenlage). Ich möchte jedoch auf keinen Fall in eine Reha und achon gar nicht in eine Rentenverfahren, sondern mochte unbedingt zurück ins Arbeitsleben! Ich plane den Start einer Wiedereingliederung Mitte/Ende Januar 2021, also innerhalb der 10-Wochen-Frist. Was ist in dem Fall zu tun? Hat die KK oder gar die RV Einfluss darauf, oder genügt es, wenn der Arzt mir eine Endbescheinigung mit Wiedereingliederungsplan ausstellt? Oder könnte gar die Werksärztin innerhalb des BEM-Verfahrens eine Wiedereingliederung ablehnen?
24.11.2020, 12:54 Uhr
Sehr geehrte Frau F., erheben Sie Widerspruch gegen die Aufforderung, bitten Sie um Übersendung einer Kopie des MDK-Gutachtens und fügen Sie eine Kopie des vom Arzt ausgestellten Wiedereingliederungsplans zur Kenntnisnahme bei. MfG RA Köper
29.11.2020, 10:36 Uhr
Sehr geehrter Herr RA Köper, ich bin seit 20.01.20 wegen einer depressiven Störung krank geschrieben und bekam nun vor 2 Tagen die Aufforderung der Krankenkasse, einen Rehaantrag zu stellen und bekam nun vor 1 Woche die Aufforderung der Krankenkasse, einen Rehaantrag zu stellen (wegen erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit, festgestellt durch den MDK nach Aktenlage). Ich möchte jedoch auf keinen Fall in eine Reha und schon gar nicht in eine Rentenverfahren, sondern möchte unbedingt wieder arbeiten! Ich würde mich gerne innerhalb der 10 Wochen Frist arbeitslos melden, damit ich wieder für den Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe. Muss ich Widerspruch einlegen oder kann ich mich zum Zeitpunkt der Genesung einfach beim Arbeitsamt arbeitslos melden? Wenn ich wieder gesund bin, sollte doch das medizinische Gutachten doch hinfällig sein. Benötige ich für meine Genesung ein Bescheinigung vom Arzt?
29.11.2020, 20:21 Uhr
Sehr geehrter Herr Körper, ich bin seit Anfang März aufgrund einer Krebserkrankung arbeitsunfähig geschrieben. Jetzt habe ich die Aufforderung der KK zur Beantragung einer Reha bekommen. Diese möchte ich auf keinen Fall. Im Moment bekomme ich noch Antikörper, diese voraussichtlich bis April 2021. Da die Nachwirkungen der Chemo rückläufig sind möchte ich bald wieder arbeiten. Bisher wurde mir aufgrund Corona und mit der Begründung, ich sei wegen meiner Therapie und einer leichten Herzschwäche ein Hochrisikopatient, immer von den Ärzten geraten, mich zu isolieren und nicht arbeiten zu gehen. Mein Arbeitgeber würde mir jetzt einen Homeoffice Platz einrichten, ich könnte die Arbeiten, die ich nicht von zu Hause aus erledigen kann, außerhalb der Öffnungszeiten erledigen und hätte keinen Kontakt zu Kollegen oder Patienten. Muss ich gegen die Aufforderung der KK Widerspruch einlegen oder kann ich einfach die AU nicht mehr verlängern lassen. Wenn ich wieder arbeiten gehe, fällt das Krankengeld ja eh weg. Ich habe nur Angst, daß noch weiter Nachteile entstehen könnten.
30.11.2020, 12:33 Uhr
Liebe(r) BK, wenn Sie wieder arbeitsfähig sind, empfehle ich, in einem Schreiben gegen die Aufforderung Widerspruch zu erheben und kurz mitzuteilen, dass und ab wann Sie wieder arbeiten. Wenn Sie peu à peu wieder in die Arbeit einsteigen wollen, können Sie mir Ihren Ärzten und Ihrem Arbeitgeber auch einen Wiedereingliederungsplan erstellen und diesen der Krankenkasse übersenden. Den Widerspruch empfehle ich, weil es angesichts Ihrer Darstellung eher unwahrscheinlich scheint, dass die Einschätzung des MDK, Ihre Erwerbsfähigkeit sei dauerhaft gefährdet, richtig ist. MfG und weiterhin gute Besserung, D. Köper
30.11.2020, 12:40 Uhr
Sehr geehrte S., vielen Dank für Ihren Beitrag. Ich würde Ihnen empfehlen, zunächst Widerspruch einzulegen und die Krankenkasse um Übersendung einer Kopie des Gutachtens des MDK zu bitten, möglicherweise erfüllt dieses schon nicht die Anforderungen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (siehe ganz oben). Grundsätzlich sollte man, wenn man in Bezug auf die letzte berufliche Tätigkeit weiterhin arbeitsunfähig ist, das Krankengeld in Anspruch nehmen (Höchstbezugsdauer 1,5 Jahre), bevor man Arbeitslosengeld beantragt. Arbeitslosengeld sollte man erst erst dann beantragen, wenn sicher ist, dass das Krankengeld endet. MfG RA Köper
03.12.2020, 20:41 Uhr
Sehr geehrter Herr RA Köper, ich bin seit 20.01.20 wegen einer depressiven Störung krank geschrieben und bekam nun am 27.11.20 die Aufforderung der KK einen Rehaantrag zu stellen (wegen erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit, festgestellt durch den MDK nach Aktenlage). Eine vorherige Anhörung fand nicht statt. Ich möchte jedoch auf keinen Fall in eine Reha, sondern unbedingt wieder arbeiten! Ich würde mich gerne innerhalb der 10 Wochen Frist arbeitslos melden, damit ich wieder für den Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe. Ich würde dann auch für 1 Jahr ALG1 bekommen. Muss ich Widerspruch einlegen oder kann ich mich nach meiner AU einfach beim Arbeitsamt arbeitslos melden? Benötige ich ein Schreiben meines Arztes, das widerlegt, dass ich wieder arbeitsfähig bin. Für eine schnelles Feedback wäre ich Ihnen dankbar, damit ich noch fristgerecht Widerspruch bei der KK einlegen kann. Vielen Dank.
04.12.2020, 12:06 Uhr
Sehr geehrte S., ich würde an Ihrer Stelle schon wegen der fehlenden Anhörung Widerspruch einlegen. Wenn Sie dem Wunsch der Krankenkasse entsprechen und möglichst schnell den Krankengeldbezug beenden und lieber ALG beziehen möchten, können Sie der Krankenkasse dann natürlich auch mitteilen, dass und ggf. ab wann Sie sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen wollen. Wenn Sie meinen, dass Sie wieder arbeits- und vermittlungsfähig sind, können Sie ALG beantragen, die Krankenkasse ist dann sicher erfreut und hebt möglicherweise auch die Aufforderung auf. MfG RA Köper
19.12.2020, 10:21 Uhr
Sehr geehrter Herr RA Köper, vielen Dank für Ihre Hilfestellung. Ich habe nun Widerspruch gegen die Aufforderung eingelegt und dabei auch eine Kopie des medizinischen Gutachtens von KK angefordert. Am 17.12.20 habe ich dann die Kopie erhalten. Für mich sieht das nicht wie ein medizinischen Gutachten aus, aber als Laie kann ich das vielleicht auch nicht richtig beurteilen. Als Begründung für den Widerspruch hatte ich angegeben, dass ich nicht richtig angehört worden bin und meine Erwerbsfähigkeit auch nicht erheblich gemindert ist. Jetzt möchte die KK eine ausführliche Begründung für den Widerspruch und hat mir da eine Frist bis zum 07.01.21 gesetzt. Ich weiß aber nicht was sie da genau von mir will, da ich ja schon fristgerecht Widerspruch mit Begründung eingelegt habe?! Meine AU geht jetzt noch bis zum 31.12.20. Zum 01.01.21 werde ich mich arbeitslos melden, da ich mich wieder dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen möchte. Kann ich das jetzt einfach so machen oder sollte ich in der ausführlichen Begründung nochmals Stellung beziehen? Vielen Dank für Ihr Feedback.
21.12.2020, 12:15 Uhr
Sehr geehrte S., leider kann ich hier nicht "Chat-mäßig" Einzelfälle mehrfach kostenfrei diskutieren. Nur soviel: Man kann sich natürlich jederzeit freiwillig bei Genesung aus dem KG-Bezug abmelden. Man ist auch nicht rechtlich verpflichtet, einen Widerspruch zu begründen, erst recht nicht "ausführlich". Die Krankenkasse (eine Behörde im Rechtssinne) hat nach einem Widerspruch den Fall von Amts wegen nochmal zu prüfen. MfG und schöne Weihnachten. RA Köper
01.01.2021, 21:22 Uhr
Sehr geehrter Herr Köper, ich habe eine Aufforderung von der Krankenkasse bekommen einen Reha-Antrag zu stellen. Ich möchte aber keine Reha machen, da ich ein Risikopatient bin und wegen der aktuellen Situation deswegen keine Reha antreten möchte. Allgemein bin ich eher gegen eine Reha, da ich aufgrund meiner Schwerbehinderung (GdB 50) am 01.11.21 ohne Abschläge in Altersrente gehen kann. Ich würde gerne das Krankengeld (seit April 2020 in Bezug von Krankengeld) noch ausreizen um dann in die Altersrente zu gehen. Können Sie mir einen Rat geben, wie ich hier am besten vorgehe ohne "Gefahr" zu laufen in eine Reha oder Erwerbsminderungsrente gedrängt zu werden?
05.01.2021, 10:07 Uhr
Vielen Dank für Ihren Beitrag. Ich wünsche Ihnen ein gutes neues Jahr! Wie bereits oben beschrieben empfehle ich, im Bedarfsfall fristgerecht Widerspruch zu erheben und eine Kopie des Gutachtens oder der Stellungnahme des MDK anzufordern. Lesen Sie sich dazu bitte noch einmal meine obigen Erklärungen durch. MfG RA Köper
16.01.2021, 13:29 Uhr
Sehr geehrter Herr Koeper, auch ich habe eine ähnliche Frage. Von der KK wurde ich zur Reha mit 10 Wochenfrist aufgefordert. Das MDK Gutachten wurde mir auf Anfrage sofort geschickt. Eine erhebliche Gefährdung liegt vor, werde im Mai 63 mit GdB 50. Im Sommer möchte ich gerne, auch mit Abschlag, in die Altersrente gehen. Habe noch 3 Monate Urlaub seitens meines Arbeitgebers. Kann ich mich kurz vor dem Ablauf der 10 Wchenfrist wieder gesundschreiben lassen, meinen Urlaub abgelten und dann in Rente gehen? Oder "drückt" man mir eine erzwungenen Erwerbsminderungsrente auf? Diese wurde eine Teilrente sein, da ich Krankenschwester bin und in der gegenwärtigen Situation sich noch für 3-6 Stunden irgendwo einsetzbar wäre. Vielen Dank
18.01.2021, 10:33 Uhr
Sehr geehrte M., vielen Dank für Ihren Beitrag. Ich würde Ihnen in diesem speziellen Fall empfehlen, sich arbeitsrechtlich beraten zu lassen. MfG RA Köper
21.01.2021, 16:18 Uhr
Sehr geehrter Herr Köper, ich musste nach Aufforderung durch meine Krankenkasse einen Reha Antrag stellen. Dies habe ich innerhalb der 10-Wochenfrist getan. Dieser Reha Antrag wurde nun von der DRV abgelehnt und aber nicht in einen Rentenantrag umgedeutet. Die Sachbearbeiterin der KK meinte dann, sie müsse mich nach § 51 SGB V nun eigentlich dazu auffordern, einen Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid der DRV einzulegen. (Davon steht aber nichts im § 51 SGB V). Sie wolle nun aber zunächst meine behandelnden Ärzte anschreiben und den Grund meiner Reha-Unfähigkeit erfragen (Grund: ich gehöre zur Risikogruppe bzgl. Corona und habe große Angst vor einer Ansteckung in einer Reha Klinik, von meinen Ärzten wurde deshalb auch von einer Reha zum jetzigen Zeitpunkt abgeraten). Die letzte Krankengeldauszahlung hält die KK aktuell auch bis zur Klärung der Situation zurück, obwohl der Antrag durch mich ja nachweislich fristgerecht gestellt wurde. Ist das alles so rechtens?
22.01.2021, 09:27 Uhr
Sehr geehrter Herr G. Vielen Dank für Ihren Beitrag. Eine Pflicht zur Einlegung eines Widerspruchs besteht nicht und bildet der § 51 Sozialgesetzbuch 5 auch keine Rechtsgrundlage für die Krankenkasse, Sie zur Einlegung eines Widerspruchs aufzufordern.Die Krankenkasse hätte natürlich gerne gehabt, dass die Rentenversicherung sich hier für zuständig erklärt, entweder in Form einer Reha-Maßnahme oder Rentenbewilligung, was aber leider nicht geschehen ist. Die Krankenkasse muss also weiter zahlen, was dort nicht unbedingt Begeisterung auslöst. Grundsätzlich ist eine Krankengeldeinstellung in Fällen wie dem Ihren nur zulässig, wenn der MDK festgestellt hat, dass keine Arbeitsunfähigkeit mehr besteht oder der Versicherte einer Aufforderung, innerhalb von 10 Wochen einen Reha-Antrag zu stellen, nicht nachkommt. Sie sind nach ihren Schilderungen ja ihrer Pflicht nachgekommen (und dass vermutlich sogar, ohne im Widerspruchswege gegen die Aufforderung zu prüfen, ob der Aufforderung überhaupt ein tragfähiges Gutachten zugrunde liegt, siehe oben). Fordern Sie die Krankenkasse ruhig höflich aber bestimmt auf, die Krankengeldzahlung wieder aufzunehmen. Es kann aber wie gesagt sein, dass die Krankenkasse erneut den MDK mit der Prüfung der Arbeitsunfähigkeit beauftragt - der Kostendruck der Krankenkasse ist gerade in den aktuellen Zeiten hoch. MfG, RA Köper
02.03.2021, 14:13 Uhr
Sehr geehrter Herr RA Köper, vielen Dank für diese Informationen. Auch ich wurde mit 10-Wochenfrist, die bald abläuft, zur Reha aufgefordert. Widerspruch habe ich nicht eingelegt, möchte aber nun den Antrag nicht stellen, weil ich eine Reha nicht antreten will. Ich neige dazu, die Einstellung des Krankengelds in Kauf zu nehmen und mein Arbeitsverhältnis zu kündigen bzw. nach Inanspruchnahme angesparter Sabbatzeit aufzulösen. Für die Krankenkasse wäre ich dann während der Sabbatzeit wieder Beitragszahler. Kann ich trotzdem – möglicherweise von der Rentenversicherung – zum Reha- oder EM-rentenantrag gezwungen werden? Vielen Dank für Ihre Antwort! Mit freundlichen Grüßen, G.
02.03.2021, 14:23 Uhr
Sehr geehrte Frau G., vielen Dank für Ihren Beitrag. Eine Aufforderung zur Reha-, bzw. Rentenantragstellung kann nur bei entsprechendem Anlass, also medizinischen Hinweisen auf eine mögliche Erwerbsminderung und Sozialleistungsbezug zum Beispiel durch die Krankenkasse (bei Krankengeldbezug), die Agentur für Arbeit (bei Arbeitslosengeldbezug) oder das Jobcenter (bei Bezug von Grundsicherung/ 'Hartz 4') erfolgen. Die Rentenversicherung selbst fordert i.d.R. nicht dazu auf. MfG RA Köper
09.04.2021, 07:08 Uhr
Sehr geehrter Herr Köper, seit Juni 2020 bin ich aufgrund von psychischen Problemen (Depressionen, Anpassungsstörung, Hörverlust, Tinnitus....) krankgeschrieben. Auslöser war der Verlust meines Arbeitsplatzes bedingt durch Corona und den Brexit. Ich werde im September 63 Jahre alt und meine abschlagsfreie Rente bekäme ich ab Oktober 2024. Ich habe mir selbständig einen Therapieplatz gesucht. Prognosen meiner Therapeutin und auch eines Arztes sind positiv und wurden auf Anfrage auch dem MdK so mitgeteilt. Nun hat mich die Krankenkasse aufgefordert einen Antrag zur Reha zu stellen. Sowohl der VdK als auch ein RA für Sozialrecht haben mir empfohlen, diesen Antrag zu stellen. Problem wäre, wenn ich aus dem Krankengeld käme und mich dann arbeitslos melden würde, könnte das Arbeitsamt vermuten, daß ich nach wie vor nicht arbeitsfähig wäre, die Meldung nur abgebe um Arbeitslosengeld zu beziehen und die Lücke zur Rente schließen wolle. Wenn dies nun der MD dem Arbeitsamt so bescheinigt, bekäme ich weder Krankengeld noch Arbeitslosengeld und wäre somit ohne Einkommen. Meine Frau arbeitet aber trotzdem wäre dies für uns nicht darstellbar. Ich habe nun gut 40 Jahre gearbeitet, meist Höchstbeiträge in das Sozioalsystem entrichtet und nun das. Was raten Sie mir? Vielen Dank im Voraus und herzliche Grüße, M.S.
12.04.2021, 12:26 Uhr
Sehr geehrter Herr S, herzlichen Dank für Ihren Beitrag. Ich rate Ihnen, erst einmal abzuwarten. Weder hat bislang die Rentenversicherung über Ihren Antrag entschieden, noch steht eine Aussteuerung aus dem Krankengeld in Kürze zu erwarten, da die 78 Wochen noch nicht erreicht sind, noch sind Sie von der Krankenkasse aufgefordert worden, sich arbeitslos zu melden. Es besteht daher im Moment kein Anlass, sich Sorgen zu machen, abgesehen davon, dass gegebenenfalls auch Arbeitslosengeld nach der Nahtlosigkeitsregelung bezogen werden kann. Sie sind außerdem durch den VdK und durch einen anderen Rechtsanwalt für Sozialrecht beraten, sodass Sie gut mit Rat versorgt sind und es aktuell keinen Grund gibt, sich hypothetische Sorgen zu machen. Abwarten und Tee trinken! MfG RA Köper
20.04.2021, 18:09 Uhr
Sehr geehrter Herr Köper, ich bin seit dem 29.04.2020 fortlaufend arbeitsunfähig krankgeschrieben; derzeit auch noch. Alle Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen wurden und werden rechtzeitig bei der Krankenkasse eingereicht. Am 08.12.2020 forderte mich die Krankenkasse auf, einen Reha-Antrag bis zum 15.12.2020 zu stellen mit der Androhung von Einstellung der Krankengeldzahlung zum 18.12.2020 und Berufung auf § 66 SGB I. Gegen diesen Bescheid legte ich am 15.12.2020 Widerspruch ein. Als Reaktion auf diesen Widerspruch forderte mich die Krankenkasse am 22.12.2020 auf, nunmehr den Reha-Antrag bis zum 05.01.2021 zu stellen. Auch hier erfolgte eine Androhung von Einstellung der Krankengeldzahlung bei Nichtantragstellung. Ein MDK-Gutachten gab es nicht und gibt es bis heute nicht. Auch gegen diesen Bescheid legte ich mit Berufung auf § 51 SGB V Widerspruch ein – am 01.01.2021. Unter Missachtung der aufschiebenden Wirkung meines Widerspruchs erließ die Krankenkasse daraufhin am 13.01.2021 den Bescheid, die Krankengeldzahlung zum 06.01.2021 bis zur Nachholung der Antragstellung auszusetzen. Sie beruft sich dabei auf § 66 SGB I. Ich legte auch dagegen am 20.01.2021 Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 19.03.2021 teilte mir die Krankenkasse mit, meine Mitgliedschaft hätte am 05.01.2021 geendet und forderte mich auf, einen Antrag auf freiwillige Mitgliedschaft zu stellen - mit ca. 200 € monatlich. Und ich war ohne Einkommen. Da ich dies als Bescheid und negativen Verwaltungsakt betrachten musste, legte ich dagegen am 13.03.2021 wiederum Widerspruch ein. Letztendlich musste ich nun am 09.04.2021 anlässlich meines Arztbesuchs bei meiner Psychotherapeutin feststellen, dass die Krankenkasse meine Versichertenkarte gesperrt hatte. Eine Praxismitarbeiterin rief daraufhin bei der Krankenkasse an und bekam die Auskunft, dass meine Mitgliedschaft geendet hätte. Da ich insulinpflichtiger Diabetiker bin wurde die Situation lebensbedrohlich. Deswegen stellte ich nunmehr am 09.04.bei der DRV den Reha-Antrag und hoffe, dass ich erstmal wieder Krankengeld und vor allem Versicherungsschutz bekomme. Meinen Anspruch von Januar bis heute werde ich nun wohl gerichtlich weiterverfolgen lassen müssen. Alle Widersprüche wurden bisher nicht von der Krankenkasse bearbeitet. Meine hauptsächliche Frage ist nun, kann eine Krankenversicherung Voraussetzungen und Fristen des § 51 SGB V dadurch aushebeln, dass sie sich auf § 66 SGB I beruft? Mit freundlichen Grüßen L.
21.04.2021, 11:23 Uhr
Sehr geehrter Herr L., herzlichen Dank für Ihren Beitrag. Ich registriere durch Mandatsanfragen vermehrt Versuche der "Umgehungen" der Zehn-Wochen-Frist des § 51 Abs. 1 SGB V durch Krankenkassen auf angeblicher Grundlage des § 63 SGB I - vornehmlich in Süddeutschland. Grundsätzlich sind die Krankenkassen zwar berechtigt, Versicherten nach § 63 SGB I aufzufordern, sich einer Heilbehandlung zu unterziehen, "wenn zu erwarten ist, dass sie eine Besserung seines Gesundheitszustands herbeiführen oder eine Verschlechterung verhindern wird". Es findet sich hierzu ein interessantes Gerichtsurteil:
Der vorgenannten Gerichtsentscheidung liegt allerdings ein anderer Fall zugrunde. Dort hatte die Krankenkasse den Versicherten nicht pauschal nach § 63 Absatz 1 SGB I zur Stellung eines Antrags auf Rehabilitationsleistungen aufgefordert. Vielmehr hatte die Krankenkasse den Versicherten zuerst ordnungsgemäß nach § 51 Abs. 1 SGB V mit einer Frist von 10 Wochen aufgefordert, einen Rehaantrag zu stellen, der dies dann auch tat. Anschließend wurde eine konkrete Rehabilitationsmaßnahme in einer konkreten Klinik vom Rentenversicherungsträger bewilligt, die der Versicherte dann aber einfach nicht antrat. Daraufhin hat die Krankenkasse (zu Recht) den Versicherten nach § 63 Abs. 1 SGB I unter Androhung der Krankengeldeinstellung aufgefordert, die (konrekt bewilligte) Reha anzutreten. Die Rentenversicherung hatte in diesem Fall auch bestätigt, dass eine so. positive Reha-Prognose vorlag. Das LSG hat in der obigen Gerichtsentscheidung nicht entschieden, wie es sich verhält, wenn die Krankenkasse sogleich nach § 63 SGB I vorgeht und nicht zu einer konkreten Heilbehandlung, sondern lediglich pauschal zur Beantragung einer Rehabilitationsmaßnahme auffordert und dadurch gewissermaßen die Regelung des § 51 Abs. 1 SGB V mit der 10-Wochen-Frist unterläuft. Meiner Ansicht nach ist zum einen fraglich, ob die Krankenkassen nach § 63 SGB I überhaupt pauschal zu einer Reha-Antragstellung auffordern darf, weil das Gesetz darin nur von "Heilbehandlungen" spricht und nicht wie in § 51 Abs. 1 SGB V von einem "Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation" und außerdem die Heilbehandlung nach dem Bestimmtheitsgrundsatz konkret benannt werden muss. Ferner bedürfte es für eine Aufforderung nach § 63 SGB I mit kürzerer als 10-wöchiger Frist, einen Rehaantrag zu stellen, wohl erst recht einer belastbaren Einschätzung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherungen (MDK), die die Annahme rechtfertigt, dass durch eine spezifische Reha-Maßnahme der Gesundheitszustand verbessert oder eine Verschlechterung vermieden werden kann. Wenn es der Krankenkasse nur darum geht, "den Fall zügig an die Rentenversicherung abzuschieben", kann mit § 63 SGB I sicher nicht § 51 SGB V als spezialgesetzliche Regelung (lex specialis) umgangen werden. Sicher darf die Krankenkasse auch nicht ohne vorherige Beteiligung des MDK nur aufgrund einer (medizinisch überhaupt nicht kompetenten) Entscheidung der Sachbearbeitungsebene pauschal zu einem Reha-Antrag auffordern. Erhebt man ferner gegen eine solche Aufforderung Widerspruch, kommt dem Widerspruch aufschiebende Wirkung zu, mit der Folge, dass sie Pflicht zur Antragstellung vorübergehend suspendiert ist und Krankengeld erst einmal weiter gezahlt werden muss. Ein wichtiger Unterschied zwischen der Regelung in § 51 Abs. 1 SGB V und der Regelung in § 66 SGB I ist ferner, dass in § 51 Abs. 3 SGB V ausdrücklich angeordnet ist, dass bei Versäumung der 10-Wochen-Frist das Krankengeld (vollständig) "entfällt", also die Krankengeldzahlung ganz eingestellt werden kann. Bei einem Vorgehen der Krankenkasse nach § 63 SGB I (mit deutlich kürzerer Frist und ohne 'solides " MDK-Gutachten im Sinne des § 51 Abs. 1 SGB V) ist hochgradig fraglich, ob die Krankenkasse ebenso berechtigt ist, die Krankengeldzahlung nach § 66 SGB I vollständig einzustellen. Die Krankenkasse darf Krankengeld nach § 66 Abs. 1 SGB I nur "ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind." Zum einen muss die Krankenkasse bei der Frage des Umfangs der Krankengeldeinstellung Ermessen ausüben, was häufig nicht getan wird, zum anderen sind bei fortlaufend bestehender Arbeitsunfähigkeit die Voraussetzungen der Leistung grundsätzlich nachgewiesen. Hinsichtlich der von Ihnen richtigerweise zahlreich erhobenen Widersprüche, über die die Krankenkasse jedoch nicht binnen der gesetzlichen Frist des § 88 Abs. 2 SGG von 3 Monaten entschieden hat, können Sie jeweils Untätigkeitsklage beim Sozialgericht erheben oder durch Rechtsanwälte erheben lassen. Lassen Sie sich nicht unterkriegen!
16.06.2021, 14:48 Uhr
Aktuelle Rechtsprechung:
18.08.2021, 17:17 Uhr
ACHTUNG: Krankenkassen weichen zunehmend von Aufforderungen nach § 51 Abs. 1 SGB V auf Mitwirkungsaufforderungen nach § 63 SGB I aus.
Mitwirkungsaufforderungen sind keine Verwaltungsakte, man kann also keinen Widerspruch dagegen erheben. Zudem schreibt § 63 SGB I keine 10-Wochenfrist vor. Mitwirkungsaufforderungen nach § 63 SGB I scheinen daher für die Krankenkassen "bequemer" zu sein, als (aufwändige) Aufforderungen nach § 51 Abs. 1 SGB V. Zwar ist der Begriff der "Heilbehandlung" grundsätzlich weit auszulegen und umfasst auch Leistungen der medizinischen Rehabilitation. § 51 Abs. 1 SGB V stellt bei Aufforderungen zur Beantragung von Rehabilitationsleistungen durch die Krankenkasse jedoch eine spezialgesetzliche Regelung dar, die die allgemeinere Regelung in § 63 SGB 1 verdrängt („lex specialis“), insbesondere mit Rücksicht auf die vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehene 10-Wochenfrist. Fraglich auch, ob die Krankenkasse überhaupt „zuständiger Leistungsträger“ i.S.d. § 63 SGB I für eine solche Mitwirkungsaufforderung ist, wenn der Rentenversicherungsträger für die Bewilligung der Rehabilitationsmaßnahme zuständig ist und diese bezahlen soll. Eine Mitwirkungsaufforderung nach § 63 SGB I muss außerdem hinreichend bestimmt sein und Art und Ziel, Ort, Beginn und Dauer der Heilbehandlung/Rehabilitationsmaßnahme genau benennen. Dies kann die Krankenkasse jedoch nicht, wenn die Rehabiltationsmaßnahme noch nicht beantragt, geschweige den vom Rentenversicherungsträger bewilligt wurde. Das Vorgehen der Krankenkassen, Versicherte auf Grundlage des § 63 SGB I ohne 10-Wochenfrist und unter Umgehung des § 51 Abs. 1 SGB V und der Widerspruchsmöglichkeit zur Stellung von Reha-Anträgen aufzufordern, ist m.E. daher rechtswidrig.
20.10.2021, 19:53 Uhr
Sehr geehrter Herr Köper, Sie schrieben von dem neuen Vorgehen der Krankenkassen sich auf Mitwirkung der Leistungsbezieher nach § 63 SGB I zu beziehen und auf diesem Wege eine Beantragung der Reha zu erzwingen. Meine Krankenkasse hat dies nun getan (auch wenn der entsprechende Paragraph nicht explizit erwähnt ist) und angedroht mein Krankengeld innerhalb von 10 Tagen einzustellen. Welche rechtlichen Konsequenzen das darüber hinaus haben kann, ist mir unbekannt. Ich möchte den Reha Antrag wirklich nicht stellen und halte den auch nicht für sinnvoll. Den Hinweis zur Möglichkeit zur Beschwerde finde ich sehr gut. Was kann oder sollte ich darüber hinaus tun? Brauche ich nun juristische Unterstützung? Vielen Dank. Mit freundlichem Gruß, Frau H.
21.10.2021, 09:47 Uhr
Sehr geehrte Frau H., in der Tat mehren sich die Fälle von Reha-Antrag-Aufforderungen nach den §§ 63, 64 Sozialgesetzbuch I mit der kurzfristigen Androhung einer Krankengeld-Einstellung. Anbei ein Beispiel eines Abhilfebescheides einer Krankenkasse aus dem süddeutschen Raum. Auf mein Schreiben mit einem Hinweis auf die Rechtslage wurde die Aufforderung zurückgenommen. Sie können natürlich auch selbst versuchen, die Krankenkasse zu überzeugen. Das Drohen mit Krankengeldeinstellung innerhalb von 10 Tagen zur Durchsetzung von Reha-Anträgen ist nicht zulässig und grenzt angesichts der gesetzlich vorgesehenen 10-Wochen-Frist des § 51 Absatz 1 Sozialgesetzbuch 5 meines Erachtens an einer rechtswidrigen Nötigung. MfG, D. Köper
02.12.2021, 16:16 Uhr
Sehr geehrter Herr Köper, ich habe selbst einen Reha-Antrag gestellt. Nachdem der Bewilligungsbescheid dann bei mir ankam hat meine Krankenkasse nachträglich das Dispositionsrecht eingeschränkt. Mir ist allerdings bekannt, dass die KK kein medizinisches Gutachten des MDK der DRV vorgelegt hat. Jetzt frage ich mich, ob mir die KK das Dispositionsrecht überhautpt einschränken darf in diesem Fall. Vielen Dank fürIihre Antwort und freundliche Grüße T.
03.12.2021, 09:25 Uhr
Sehr geehrter Herr T., vielen Dank für Ihren Beitrag. Ja, die Krankenkassen dürfen das Dispositionsrecht auch einschränken, wenn man selbst einen Rehaantrag oder Rentenantrag gestellt hat, sog. nachgeschobene Aufforderung nach § 51 Abs. 1 SGB V. Aber auch bei diesen nachgeschobenen Aufforderungen gelten die allgemeinen Grundsätze zur Rechtmäßigkeit, d.h. es muss ein 'echtes Gutachten' gem. der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vorliegen (Bezugnahme der Krankenkasse auf einen Bescheid oder eine Bewilligung der DRV genügt nicht), dass die Leistungseinschränkungen und deren voraussichtliche Dauer genau benennt. Es muss vorher eine Anhörung mit angemessener Stellungnahmefrist erfolgen und es muss 'echtes Ermessen' ausgeübt werden.
Man sollte bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit Widerspruch einlegen oder anwaltlich einlegen lassen. Falls eine Rechtsschutzversicherung vorhanden ist, dort vorher einmal anrufen und fragen, ob "im Sozialrecht das Widerspruchsverfahren versichert" ist. Also zusammengefasst: Die Krankenkassen dürfen Aufforderungen nach § 51 Abs. 1 SGB V nachschieben, die rechtlichen Anforderungen sind aber genauso hoch, wie an originäre Aufforderungen. MfG und Ihnen trotz allem eine schöne Adventszeit, D. Köper
03.12.2021, 15:24 Uhr
Sehr geehrter Herr Köper, vielen Dank für ihre sehr schnelle Antwort. Jetzt frage ich mich natürlich ob die Krankenkasse die rechtlichen Anforderungen in diesem Fall eingehalten hat. Meinen Widerspruch habe ich bereits vorsorglich einlegt. Was die nachgeschobene Aufforderung betrifft, wurde ich vorher nicht angehört und ein MDK-Gutachten wurde der DRV zusammen mit der nachgeschobenen Aufforderung durch die KK auch nicht vorgelegt. Für mich sieht es daher nicht so aus das die KK hier korrekt Vorgegangen ist.
06.12.2021, 10:17 Uhr
Vielen Dank für Ihr Feedback, ich bitte höflich um Verständnis, dass ich hier keinen "Chat" zur abschließenden Problemlösung bieten kann.
Sie können auch das 'Gutachten' des Medizinischen Dienstes bei der Krankenkasse anfordern und mir übersenden. Im Falle eines erfolgreichen Widerspruchs muss die Krankenkasse die Rechtsanwaltsgebühren erstatten. Ansonsten Ihnen viel Erfolg!
09.01.2022, 00:07 Uhr
Sehr geehrter Herr Köper, ich beabsichtige im Februar einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente zu stellen. Ich arbeite im ÖD und konnte durch längere Urlaube und Homeoffice bis jetzt eine längere Krankschreibung aufgrund eines Rückenleidens verhindern. Nun geht es doch nicht mehr und im Februar läuft auch meine Lohnfortzahlung aus. Ist zu erwarten, dass die Krankenkasse eine Aufforderung zur Reha oder Rente nachschiebt, obwohl ich den Rentenantrag gestellt habe? Schicken die mich zum MD? Ich möchte das Dispositionsrecht behalten, weil ich im Fall der Gewährung einer Teilrente den Antrag zurückziehen würde (Vielleicht klage ich mit Ihnen auch auf Vollrente).
11.01.2022, 15:22 Uhr
Herzlichen Dank für Ihren Beitrag - wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind, ist in einem solchen Fall eine nachgeschobene Antragsaufforderung, bzw. Einschränkung des Dispositionsrechts recht wahrscheinlich. Eine persönliche Untersuchung durch den Medizinischen Dienst ist eher unwahrscheinlich und wird nur selten durchgeführt, die mit Abstand meisten Gutachten/Stellungnahmen des MD erfolgen nach Aktenlage. Ich wünsche Ihnen in jedem Fall alles Gute. MfG RA Köper
08.02.2022, 12:06 Uhr
Hallo Herr Köper, mein Mann ist seit de 01.08.21 an Krebs erkrankt. Die Krankenkasse hat ihn nun aufgefordert, einen Reha-Antrag zu stellen, 10 Wochen hat er dafür Zeit. MDK Gutachten haben wir bekommen, es ist nur der Tumorboard sowie der Krankenhausbericht aufgeführt, es fehlen der Monat Dezember und Januar. Im Februar haben wir ein PET-CT in der Uni Klinik Köln machen lassen, um uns eine zweite Meinung einzuholen, dieses ist auch dort nicht aufgeführt worden. Wie geht man nun mit der Situation um? Ich Danke Ihnen im voraus.
08.02.2022, 14:58 Uhr
Sehr geehrte Frau M., zunächst mein Mitgefühl, das ist keine einfache Situation, ich wünsche Ihnen beiden viel Kraft. Es ist auch nicht so, dass man gegen jede Aufforderung rechtlich vorgehen sollte; zum einen kostet jede Auseinandersetzung mit der Krankenkasse auch wieder Nerven, zum anderen ist bei Krebserkrankungen die Wahrscheinlichkeit nicht gering, dass bei erfolgreichem Widerspruch die Krankenkasse ein paar Wochen oder Monate später wieder einen 'neuen Anlauf' nimmt und es mit einer erneuten Aufforderung nach § 51 Abs. 1 SGB versucht. Also wenn es bei Ihnen finanziell nicht so eng ist, dass Sie eine Erwerbsminderungsrente unbedingt vermeiden, bzw. hinauszögern müssen, weil das Krankengeld viel höher liegt, dann überlegen Sie sich, ob Sie sich die Nerven für einen Widerspruch nicht vielleicht doch sparen und in die Genesung/die Familie investieren. Um die mögliche Rentenhöhe zu klären, rufen Sie die DRV an und lassen Sie sich eine aktuelle Renteninformation zusenden. Wenn Sie allerdings das Vorgehen der Krankenkasse als dreist empfinden, weil die medizinische Lage noch nicht einmal klar ist, kann man Widerspruch erheben. Häufig wird vor der Aufforderung keine ordnungsgemäße Anhörung durchgeführt und auch kein Ermessen ausgeübt. Überlegen Sie sich, wie es halten möchten. Ich wünsche Ihnen alles Gute, D. Köper
09.02.2022, 18:30 Uhr
Sehr geehrter Herr Köper, ich habe von meiner KK einen Brief bekommen, dass sie vorhat, mich zur Stellung eines Antrags auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) aufzufordern. Ich bin seit ca. 11 Monaten krankgeschrieben und seit ca. 9 Monaten bekomme ich Krankengeld. Bevor ich Krankengeld bekam, war ich in einer medizinischen Reha. Ich bin aufgrund meiner Depression krankgeschrieben. Ich könnte dises Jahr in August in Altesrente gehen. Meine bisherige Arbeit kann ich laut Rehabericht nur unter 3 Stunden ausüben.Soll ich die Arbeitsreha beantragen oder nicht? Ich bin 64 Jahre alt und ich glaube nicht,dass eine berufliche Rehabilitation in meinem Alter Sinn hat. Was soll ich tun? Für Ihre Antwort bedanke ich mich sehr.
11.02.2022, 12:01 Uhr
Sehr geehrter Herr K., herzlichen Dank für Ihren Beitrag. Es erscheint in der Tat nicht einleuchtend, einen Versicherten kurz vor Erreichen des Renteneintrittsalters zu einem Antrag auf eine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben aufzufordern, die in der Regel mehrere Monate dauert. Teilen Sie der Krankenkasse noch einmal ihr Renteneintrittsalter mit. Sollte die Krankenkasse dennoch eine Aufforderung als Bescheid an Sie versenden, kann Widerspruch erhoben und Akteneinsicht beantragt werden. MfG und alles Gute! D. Köper
22.02.2022, 11:00 Uhr
Sehr geehrter Herr Köper, ich war von Mitte 2020 bis Ende vergangenen Jahres arbeitsunfähig erkrankt. Exakt zum Datum der Aussteuerung habe ich von meinem behandelnden Arzt auch eine "Endbescheinigung" meiner Arbeitsunfähigkeit (Gesundschreibung?) erhalten. Zwei Wochen vor Ablauf meines Krankengeldanspruches bzw. des Aussteuerungstermins hat mich die Krankenkasse aufgefordert einen Antrag auf medizinische Rehabilitation zu stellen. Da ich zwischenzeitlich genesen war und der Fristablauf der Aufforderung zur medizinischen Rehabilitation erst nach Beendigung des Krankengeldanspruchs bestand, habe ich diesen geforderten Antrag nicht gestellt bzw. diesem auch nicht widersprochen. Vielmehr habe ich mich nach der Aussteuerung "regulär" arbeitslos gemeldet und beziehe übergangslos ALG I. Von der Agentur für Arbeit wurde bei mir, trotz des Hinweises der Krankenkasse auf Aussteuerung in deren Bescheinigung für die Agentur für Arbeit, keinerlei Gesundheitsprüfung bei mir vorgenommen bzw. wurde ich von dort auch nicht zu einer solchen aufgefordert. Weiterhin stehe ich dem Arbeitsmarkt auch uneingeschränkt zur Verfügung. Ich habe sogar während meiner Arbeitslosigkeit und noch deutlich vor dem im nächsten Absatz erwähnten Schreiben der Krankenkasse, eine bei der Agentur für Arbeit angemeldete Nebentätigkeit begonnen. Nun teilt die Krankenkasse mir im Nachhinein schriftlich mit, dass ihr angeblich ein ärztliches Gutachten vorliegen würde, nachdem meine Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet sei (von meinen behandelnden Ärzten stammt dieses Gutachten nach deren Bekunden jedoch nicht). Nach diesem Gutachten wäre von einer Verbesserung meines Gesundheitszustandes ohne eine medizinische Rehabilitation nicht auszugehen. Aufgrund dessen würde bei mir bis zu einer erfolgreich durchgeführten medizinischen Rehabilitation weiterhin Arbeitsunfähigkeit bestehen. Ersatzweise werde ich aufgefordert ein ärztliches Attest vorzulegen, welches dann an den MD zur Prüfung weitergeleitet würde. Die Krankenkasse würde dann je nach Ergebnis der Prüfung entscheiden ob für mich eine Arbeitsaufnahme möglich sei, oder die Gefahr bestünde, dass sich mein Gesundheitszustand durch meine (angeblich noch bestehende) Krankheit wieder verschlimmern würde. Weiterhin wird in diesem Schreiben mitgeteilt, dass so lange ich nicht entweder eine medizinische Rehabilitation erfolgreich durchführen oder ein ärztliches Attest vorlegen würde, auch bei Hinzutritt einer neuen Krankheit zukünftig kein neuer Anspruch auf Krankengeld entstehen könne. Diesem Schreiben habe ich fristgerecht widersprochen. Da ich völlig genesen bin, sehe ich keinen Grund den Aufforderungen der Krankenkasse zu folgen. Ich bin jedoch verunsichert, weil die Krankenkasse auch einen Anspruch auf Krankengeld wegen einer anderen Krankheit ausschließt. Ich hoffe zwar nicht wieder zu erkranken, aber selbst ein "einfacher" Unfall kann ja schon zu einem erneuten Anspruch auf Krankengeld führen. Freue mich auf Ihren Ratschlag. Freundliche Grüße KM
22.02.2022, 11:03 Uhr
Sehr geehrter KM, herzlichen Dank für Ihren Beitrag. Es ist richtig, dass Sie Widerspruch erhoben haben. Schreiben Sie die Krankenkasse noch einmal an und bitten Sie um "Übersendung einer Kopie des Gutachtens des MD". Sobald Sie dieses haben, besprechen Sie dieses und die Frage der Zweckmäßigkeit einer Reha mit Ihrem Arzt. Die Einschränkung des Dispositionsrechts sollten Sie jedenfalls so nicht stehen lassen. Ich wünsche Ihnen alles Gute. MfG RA Köper
24.03.2022, 08:39 Uhr
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Köper, es wäre nett, wenn Sie mir einen kurzen Rat geben könnten. Im Oktober 2019 habe ich einen Aufhebungsvertrag bei meiner Firma unterschrieben, und bin seit dieser Zeit auch krank geschrieben. Ich habe neurologische Beschwerden, die man auf eine somatoforme Störung zurückführt. Nun gut, zuerst erhielt ich Krankengeld und wurde dann auch von der KK aufgefordert, einen Rehaantrag zu stellen, der auch gleichzeitig ein Antrag zur Erwerbsminderungsrente ist. Dies habe innerhalb der 10 Wochenfrist auch getan. In der Zwischenzeit lief das Krankengeld aus, und ich habe ALGI bekommen, wurde dann irgendwann ausgesteuert, und warte seitdem auf die Reha. ALGI bekomme ich noch. Aber das Geld ist nicht das Problem. Mein Problem ist, dass ich tatsächlich reif für eine Reha bin, weil ich mir hier tatsächlich Hilfe für meinen Körper erhoffe. An der Erwerbsminderungsrente war und bin ich nie interessiert gewesen, da ich finanziell noch gut selbst über die Runden komme. Mein Problem ist meine pflegebedürftige Mutter. Sie ist Demenzkrank und reagiert nur auf mich. Sie isst und trinkt wenn ich es sage, ansonsten halt nicht. Ich habe nun eine riesen Angst, sie 5 Wochen mit einer Pflegekraft alleine zu lassen. Es herrscht ja durch Corona in den Kliniken ein Besuchsverbot, und man darf auch nicht nachhause fahren. Was passiert mir rechtlich, wenn ich diese Reha nicht antrete? Finanziell bin ich unabhängig, kann mich auch selbst krankenversichern. Besten Dank.
24.03.2022, 09:47 Uhr
Liebe K., vielen Dank für Ihren Beitrag. Wenn Sie die Reha nicht antreten, wird dies von der Klinik der Deutschen Rentenversicherung gemeldet, die wiederum den Reha-Bewilligungsbescheid mit einem weiteren Bescheid aufhebt und die Arbeitsagentur informiert. Es ist weiter damit zu rechnen, dass die Arbeitsagentur die ALG-Bewilligung mit einem weiteren Bescheid sofort aufhebt. Ich würde Ihnen empfehlen, die Frage des Reha-Antritts mit Ihrer Hausärztin zu besprechen. Und ich denke nicht, dass Sie - bei allem Verständnis - Ihre Entscheidung allein nach Ihrer Mutter ausrichten sollten, Sie haben auch eine Verantwortung Ihrer eigenen Gesundheit gegenüber. Vielleicht haben Sie ja noch andere Verwandte, die ihre Mutter zwischendurch besuchen können. Ich wünsche Ihnen alles Gute. MfG RA Köper
28.05.2022, 04:22 Uhr
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Köper, Bitte um schnelle Unterstützung, habe sehr große Probleme mit meiner Krankenkasse. Diese hat mich in Februar aufgefordert Reha-Anträge zu stellen, aber ab März war ich ersatzweise für zwei Monate in einer speziellen Fachklinik. Habe auch rechtzeitig Widerspruch gegen den Reha-Antrag eingelegt. Daraufhin hat meine KK alle Leistungen nach dem Fünften Sozialgesetzbuch eingestellt, wie auch mein Krankengeld obwohl vier Fachärzte meine REHA-Unfähigkeit schriftlich bestätigt und mit Befunden dagegen gesteuert haben. Trotzdem beharrt die Krankenkasse auf Ihr Recht und erst nach ca. 4 monatiger Bearbeitungzeit hat sie das Widerspruchsverfahren beendet mit einer Zurückweisung. Jetzt bin ich gerade aus der Fachklinik rausgekommen ohne Geld und immer noch Reha-Unfähig. Trotzdem beharrt die Krankenkasse weiterhin auf die Reha-Anträge? Wie kann ich mich dagegen wehren? Kann ich ersatzweise Anträge auf Erwerbsminderungsrente bei DRV stellen? Dies müsste die Krankenkasse genauso behandeln wie ein Reha-Antrag? Viele Grüße, T.
30.05.2022, 10:03 Uhr
Lieber T., vielen Dank für Ihren Beitrag.
In einem Fall wie dem Ihren, in dem "das Kind schon in den Brunnen gefallen ist", ist es etwas komplizierter. Ich würde in diesem speziellen Fall empfehlen, zweispurig vorzugehen - zum einen sollten Sie rechtzeitig schriftlich Klage gegen den Widerspruchsbescheid beim in der Rechtsbehelfsbelehrung genannten Sozialgericht erheben (Beispiel: "hiermit erhebe ich gegen den in Kopie beigefügten Widerspruchsbescheid v. ... Klage." - handschriftlich Unterschrift und Datum nicht vergessen). Zum anderen würde ich Ihnen in diesem Ausnahmefall empfehlen, den Reha-Antrag bei der Krankenkasse einzureichen, ganz einfach, um nach der Klinikentlassung erstmal den finanziellen Druck aus der Sache zu nehmen und weil ich nicht sehe, ob die Krankenkasse "die sofortige Vollziehung" angeordnet hat. Grundsätzlch haben Widersprüche gegen Reha-Antragsaufforderungen "aufschiebende Wirkung", allerdings nicht bei einer solchen Vollzugsanordnung. Wenn die Klage schließlich erweisen sollte, dass die Aufforderung rechtswidrig war (was häufig der Fall ist), kann der Reha-Antrag nachträglich noch zurückgenommen werden. Im Übrigen wird mit recht hoher Wahrscheinlichkeit durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV), wenn diese die Arztberichte zur mangelnden Reha-Fähigkeit sieht, eine Ablehnung des Reha-Antrags erfolgen. Wenn die DRV dann nicht anstelle einer Reha sogleich eine Rente bewilligt (was selten geschieht), muss die Krankenkasse das Krankengeld bis zur Höchstanspruchsdauer (insgesamt 1,5 Jahre) weiterzahlen. Wenn Sie jedenfalls schon bereit sind, einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente zu stellen, spricht auch nichts dagegen, die Reha-Antragsformulare auszufüllen. Sie können auch nach Einreichung des Reha-Antrags immer noch das Klageverfahren gegen die Krankenkasse gewinnen. Und das nächste Mal bitte eher beim Anwalt melden. Ich wünsche Ihnen alles Gute! MfG RA Köper
24.06.2022, 17:15 Uhr
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Köper, ich bin seit Oktober letzten Jahres mit einer chronischen Magenschleimhautentzündung krankgeschrieben und erhalte seitdem Krankengeld. Im November wurde ich aufgrund der lang andauernden Krankheit gekündigt (Probezeit). Nun bekam ich ein Schreiben der AOK, dass ich einen Reha-Antrag zu stellen habe, ansonsten bekomme ich in 10 Wochen kein Krankengeld mehr. Ich bin Mama eines zweijährigen Sohnes, der mich hier zuhause braucht und zudem bin ich in der 12. Woche schwanger. Mein Freund hat nicht die Möglichkeit, unser Kind zur Kita zu bringen, ihn abzuholen oder gar zu betreuen. Zudem wird mein Sohn in der Nacht noch gestillt. Da ich aktuell nur über das Krankengeld versichert bin, ist meine Lage wirklich aussichtslos. Sobald ich kein Krankengeld mehr bekomme, bin ich nicht mehr krankenversichert- und das in der Schwangerschaft...Gäbe es irgendwie eine Chance, hier bei meinem Sohn bleiben zu können, ohne meine Krankenversicherung auf's Spiel zu setzen? Ich danke Ihnen herzlich im Voraus.
24.06.2022, 19:56 Uhr
Liebe Frau J., vielen Dank für Ihren Beitrag. Ich verstehe Ihre Situation. Wie oben beschrieben, ist nach hiesiger Erfahrung die weitaus überwiegende Anzahl der Aufforderungen nach § 51 Abs. 1 SGB V rechtlich fehlerhaft. Ich empfehle daher grundsätzlich, Widerspruch zu erheben. Ein einfaches Formular dazu finden Sie auf meiner Webseite unter Downloads. Wenn Sie möchten, dass ich die Aufforderung prüfe, übersenden Sie mir diese Bitte über mein verschlüsseltes Kontaktformular unter Kontakt -> Unverbindliche Anfrage - ich schaue mir die Unterlagen dann an. Falls Sie über keinen Scanner verfügen, fotografieren Sie das Schreiben der Krankenkasse bitte mit einer "Scan-App" für's Handy und laden Sie die PDF-Datei im Anhang hoch. Scan-Apps gibt es kostenfrei im App Store/Play Store. Sie können die Krankenkasse außerdem schonmal bitten, Ihnen dass der Aufforderung zugrunde liegende Gutachten des MD zu übersenden, dies ist auch aufschlussreich. Ich wünsche Ihnen ein erholsames Wochenende. MfG RA Köper
03.07.2022, 01:18 Uhr
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Köper, herzlichen Dank für Ihre Arbeit und die Zeit, die Sie sich nehmen um den Menschen, vor allem in diesen Tagen, mit Rat und Tat bei Seite zu stehen. Für einen kurzen Rat zu meiner Angelegenheit, wäre ich Ihnen ebenfalls überaus dankbar. ich bin seit Jan. diesen Jahres krankgeschrieben und befinde mich seit Dez. letzten Jahres in psychologischer Behandlung. Nach knapp 7 Wochen Krankschreibung, Anfang März 2022, erhielt ich ein Schreiben von meiner KK mit der Aufforderung eines Antrags zur medizinischen Reha. Eine MDK-Untersuchung o. Anhörung wurde zuvor nicht durchgeführt. Lediglich gab es zwei Schreiben mit dem Betreff "Anhörung". Den Antrag auf eine Reha habe ich (gezwungenermaßen) mit Angabe zweier Wunsch-und Wahlkliniken fristgemäß gestellt. Dieser wurde mir von der DRV in einer "falschen Klinik" bewilligt. Ein weiteres Schreiben erhielt ich einige Tage später von der sog. "falschen Klinik" mit der Bitte ein Formular zu vorhandenen Sprachkenntnissen auszufüllen, bevor über eine Aufnahme in dieser Klinik entschieden werden kann. Diese habe ich nicht ausgefüllt, da ich bei der DRV ein Widerspruch mit Ausübung meines Wunsch- und Wahlrechts innerhalb der Frist einleiten wollte, inzwischen hat mich ein weiteres Schreiben von der Krankenkasse erreicht, in dem es heißt, meine Erwerbsfähigkeit sei erheblich eingeschränkt oder gemindert und ich dürfe nur unter Zustimmung der Kasse die Einrichtung auswählen, andernfalls könne kein Krankengeld mehr gezahlt werden. Ich gebe mein Bestes, allen Pflichten nachzukommen, habe aber das Gefühl, dass zusätzlich zu meiner psychischen Belastung, mentalen sowie körperlichen Beschwerden, Burn-Out, Erschöpfung durch jahrelanger Arbeit und finanziellen Problemen, die bereits schon existieren, die Krankenkasse mich dazu gedrängt hat, diesen Antrag zu stellen und nun auch mein "Gestaltungsrecht nachträglich einschränkt". Was bedeutet das genau? Könnte ein Widerspruch Nachteile bringen? Ich bin ratlos und weiß nicht, welche Schritte jetzt richtig sind und wie ich mich vor der Einstellung des Krankengelds schützen kann ohne dass eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation durchgeführt wird. Vielen herzlichen Dank im Voraus.
08.07.2022, 12:27 Uhr
Sehr geehrte Frau P, herzlichen Dank für Ihren Beitrag.
Achten Sie darauf, dass Sie schriftlich und fristgerecht Widerspruch einreichen, d.h. mit eigenhändiger Unterschrift. Achten Sie auch auf einen Zugangsnachweis (Einwurf-Einschreiben o.Ä.). Eine einfache Vorlage für ein Widerspruch finden Sie auf meiner Internetseite unter Downloads. Fordern Sie in ihrem Widerspruch auch das Gutachten des Medizinischen Dienstes (MD) an. Sie können mir dann den Bescheid über die Aufforderung und das Gutachten über Kontakt -> Unverbindliche Anfrage zusenden, ich melde mich dann bei Ihnen. MfG, D. Köper
22.08.2022, 12:25 Uhr
Sehr geehrter Herr Köper, ich bin seid mehreren Monaten krank geschrieben und beziehe Krankengeld aufgrund einer chronischen Bauchspeicheldrüsenentzündung, aus der dann eine schwere exokrine Pankreasinsuffizienz wurde. Mit der ich jetz mein Leben lang klar kommen muss und trotz Medikamente Probleme bei der Nahrungsaufnahme habe. Nun habe ich ebenfalls von meiner Krankenkasse einen Brief bekommen, in dem es wie folgt heißt:
Ich habe nun folgendes Problem: Ich bin nicht damit einverstanden, in eine Reha zu gehen, da ich mich psychisch und aus familären Gründen nicht in der Lage sehe, von zu Hause weg zu gehen. Ein weiteres Problem für mich ist wie gesagt das Essen. Zuhause habe ich besser Kontrolle darüber, was ich esse (es gibt nur wenig was ich noch vertrage, was mir weniger Probleme bereitet) und im Krankenhaus wurde mir Essen vorgesetzt, das ich hätte gar nicht bekommen dürfen aufgrund der Fette, die enthalten waren. Ich bin mir sicher, dass ich solche Probleme in der Reha auch haben werde. Das ganze bereitet mir Bauchschmerzen, Unwohlsein und Angst.
Ich würde gern wissen, was ich jetz tun soll? Kann ich einfach per email mich als nicht einverstanden erklären oder bekomme ich dann kein Krankengeld mehr? Außerdem möchte ich auch noch nicht als Frührentnerin abgestempelt werden. Vielen Dank für Ihre Zeit und Ihre Antwort. Mit freundlichen Grüßen
25.08.2022, 08:49 Uhr
Sehr geehrte Frau S., zunächst einmal herzlichen Dank für Ihren Beitrag. Wie die Krankenkasse schreibt, haben Sie im Rahmen der vorgeschalteten sog. Anhörung die Möglichkeit, zu der beabsichtigten Aufforderung Stellung zu nehmen.
Ihr Einwand mit dem Essen wird vermutlich nicht durchschlagen, da die Küchen der Kliniken offiziell natürlich auf so etwas eingestellt sind. Sollten Sie einen förmlichen Bescheid über die Aufforderung zur Stellung eines Reha – Antrags mit einer Fristsetzung von zehn Wochen erhalten, empfehle ich, dagegen fristwahrend Widerspruch zu erheben und das zu Grunde liegende Gutachten des MD anzufordern. Das "Gutachten" kann dann rechtlich bewertet werden, ob es den o.g. Anforderungen entspricht, was häufig nicht der Fall ist. Wenn Sie mir eine Aufforderung und ein Gutachten des MD zur Prüfung übermitteln möchten, nutzen Sie bitte den Button "Unverbindliche Anfrage" auf meine Kontaktseite. Ich wünsche Ihnen alles Gute. Mit freundlichen Grüßen, RA Köper
23.09.2022, 18:12 Uhr
Sehr geehrter Herr Köper, wie verhält es sich denn, wenn man leider sehr spät mitbekommen hat, dass die Aufforderung zur Reha vermutlich rechtswidrig war, ich weder mündlich noch schriftlich über die Möglichkeit des Widerspruchs dieser Aufforderung belehrt wurde, bzw. gesagt wurde, ich müsse diesen stellen. Und ich könne dann immernoch mit Begründung der Ärztin diese Reha absagen. Leider wurde diese Aussage nur telefonisch getätigt. Laut Schreiben der TK hat der MdK schlicht "eine erhebliche Erwerbsminderung festgestellt", "deren Verbesserung durch eine Reha verbessert werden würde." Einen Arzt habe ich nie zu Gesicht bekommen oder wurde auf andere Weise angehört, noch hat die KK meine Ärztin kontaktiert. Meine Psychiaterin verfasste ein Schreiben, dass ich ambulant gute Fortschritte mache und eine Reha bei mir keinen Sinn macht. Dass ich sogar die Selbstständigkeit plane und ggf. bald eine Endbescheinigung bekommen könnte. Die KK will das nicht als Grund anerkennen und hat angekündigt, dass sobald die Klinik einen Termin gibt und ich diesen nicht antrete, das Krankengeld erlischt - was Anfang Oktober der Fall ist. Ich sehe mich aber weder in der Lage, mich sofort gesund schreiben zu lassen um wieder zu arbeiten, geschweige denn bei meinem alten Arbeitgeber - durch die Arbeit bin ich erst erkrankt. Selbst kündigen wäre ebenfalls fatal und eine Reha anzutreten sehe ich mich ausser Stande. Die ganze Situation hat mich in meinem Genesungsfortschritt extrem zurück geworfen. Aber wenn ich die Reha nicht antrete, ist es, als wäre der Antrag nie gestellt worden, wenn ich es richtig verstanden habe und die KK drohte das in diesem Fall das Krankengeld nicht weiter gezahlt wird. Habe ich noch irgend eine Möglichkeit dieser Schikane zu begegnen oder bin ich jetzt gezwungen zu kündigen? Und hätte ich dann Chancen mit einem Schreiben meiner Ärztin beim Arbeitsamt, was die Sperre betrifft? Oder wird dann vom Arbeitsamt auch meine Erwerbsfähigkeit geprüft? Vielen Dank im Voraus für Ihre Mühen und Antwort. Mit freundlichen Grüßen, Y.
26.09.2022, 14:43 Uhr
Vielen Dank für Ihren Beitrag. Leider melden Sie sich 1 Woche vor Reha-Beginn (und offensichtlich nach eigener Reha-Antragstellung) etwas zu kurzfristig, als dass ich Ihnen da jetzt noch helfen könnte. Ihre Schilderungen zufolge spricht zwar einiges dafür, dass die Aufforderung zur Reha-Antragstellung nicht rechtmäßig erfolgte und im Widerspruchsweg aufgehoben werden könnte. So kann ich z.B. neben der fehlenden (oder zu kurzfristigen und damit unwirksamen) Anhörung keine Ermessensausübung erkennen. Auch beträgt die Widerspruchsfrist bei fehlender Rechtsbehelfsbelehrung 1 Jahr, so dass Sie auch jetzt noch Widerspruch gegen die Aufforderung erheben können. Es wird aber de facto 1 Woche vor Reha-Antritt kaum eine Widerspruchsentscheidung der Krankenkasse herbeizuführen sein, so dass in Ihrem Fall der Nichtantritt der Reha mit dem Risiko der Krankengeldeinstellung verbunden wäre, solange die Aufforderung nicht förmlich aufgehoben wurde. Sehr häufig gelingt das zwar - aber nicht innerhalb von 1 Woche. Von einer Eigenkündigung des Arbeitsverhältnisses kann aus sozialrechtlicher Sicht nur abgeraten werden. Besprechen Sie die Reha-Frage aber auch nochmal mit Ihren Ärzten, evtl. ist die Reha auch nicht so negativ, wie Sie vermuten. Ich wünsche Ihnen alles Gute.
30.09.2022, 10:40 Uhr
Erneut erhalte ich Kenntnis von einer Krankenkasse, die versucht, Versicherte mit einer Mitwirkungsaufforderung zur Stellung eines Reha-Antrags zu zwingen. Die Krankenkassen verweisen dann in ihren Schreiben typischerweise auf die §§ 60 ff. SGB I und setzen Fristen, die kürzer sind, als 10 Wochen. Ein solches Vorgehen ist unzulässig! Einige Krankenkassen versenden derartige Mitwirkungsaufforderungen, weil a) hierfür kein Gutachten erforderlich ist, b) im Vorfeld einer Mitwirkungsaufforderung keine Anhörung erfolgen muss, c) gegen Mitwirkungsaufforderungen kein Widerspruch erhoben werden kann und d) für Mitwirkungsaufforderungen keine 10-Wochenfrist gilt. Es ist also etwas "bequemer".
Reha-Antragsaufforderungen in Form von Mitwirkungsaufforderungen sind rechtswidrig, die §§ 60 ff SGB I enthalten keine Ermächtigungsgrundlage für Krankenkassen zur Aufforderung zur Beantragung von Rehabilitationsmaßnahmen. Rehabilitationsmaßnahmen sind von Heilbehandlungen zu unterscheiden. Aufforderungen zur Reha-Antragstellung sind im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung nur auf Grundlage des § 51 Abs. 1 SGB V zulässig.
01.10.2022, 14:25 Uhr
Sehr geehrter Herr RA Köper,
mir wurde nach 5 Jahren bei einer KdöR betriebsbedingt gekündigt. Ich habe Kündigungsschutzklage eingereicht, weil diese betriebsbedingte Kündigung nur vorgeschoben ist. Die ganze Situation hat mich krank gemacht und ich bin seit 6,5 Monaten krank geschrieben. Ich wurde von der Krankenkasse dazu aufgefordert, mich bei einem Psychiater vorzustellen, dessen Gutachten hat mein Hausarzt an den MD geschickt. Das Gutachten war von einer Psychiaterin in Ausbildung erstellt und ihre Depressionsdiagnose wurde von meiner Psychologin und dem Hausarzt als nicht richtig charakterisiert. Nun bekam ich ein Schreiben von der KK mit Aufforderung innerhalb von 10 Wochen einen Reha-Antrag zu stellen, der gleichzeitig Rentenantrag sei. Da ich erst 58 Jahre bin und eine Erwerbsminderungsrente bei nur 300 Euro liegen würde, kommt das für mich überhaupt nicht infrage. Da die Kündigungsfrist seit einem Monat beendet ist, könnte ich Arbeitslosengeld beantragen? Die AA kann mich doch nicht auch in die Rente abdrängen? Ich habe doch aufgrund meiner Versicherungsbeiträge Anspruch auf 1,5 Jahre ALG 1. Kann ich damit den Antrag auf Reha abwenden oder wenn ich innerhalb der nächsten 10 Wochen eine Stelle finde (unwahrscheinlich) oder wenn ich noch einige Monate bei der KdöR angestellt wäre (hängt vom Urteil in der Kündigungsschutzklage ab). Ich habe die Angst aus allen sozialen Bezügen zu fallen aufgrund einer unberechtigten Kündigung. Mit Dank für Ihre Rückmeldung.
01.10.2022, 16:44 Uhr
Sehr geehrter Herr Köper, leider habe ich Ihren Blog, in dem Sie Auskünfte geben, erst heute entdeckt. Ich habe im August (Briefdatum 8.8.22, erhalten am 10.8.22) einen merkwürdigen Brief der KK erhalten, in dem mir mitgeteilt wird, dass der MDK mir eine Reha empfiehlt, und ich den beigefügten Antrag doch bitte bis zum 29.8.22 zurücksenden solle an die KK. Dies ist doch nicht als Aufforderung zu verstehen, sehe ich das richtig? Zumal sich nicht einmal auf einen Paragrafen bezogen wird. Ferner wird auch nicht darauf hingewiesen, dass ich Widerspruch einlegen kann, und die 10 Wochenfrist wird auch nicht erwähnt. Ich habe nun das Gutachten bei der KK des MDK angefordert, mit den Paragrafen, die Sie hier schon einmal erwähnt haben.
Stellt es ein Problem dar, wenn mein Psychiater die Formulare, die er bekommen hat, ausfüllt (dass ich zurzeit nicht Reha-fähig bin), und diese zurückschickt (an die KK oder DRK)? Und wenn ICH jetzt einen Antrag auf Reha stelle ohne Aufforderung der KK (da es eine offizielle Aufforderung ja so nicht gibt), hat das doch den Vorteil, dass ich ein Dispositionsrecht habe, oder? Ich bin mir bewusst, dass dies ein Widerspruch ist. Wäre es möglich, die Reha zu widerrufen, sollte ich eine neue Arbeitsstelle gefunden haben, ohne Nachteile der KK und derzeitigen Krankengeldverlust befürchten zu müssen, da ich ja einen Antrag gestellt habe? Die Bearbeitung eines Reha-Antrages beansprucht ja auch eine gewisse Zeit. Bei der Hotline 116117 habe ich mir eine Nummer von einem Therapeuten geben lassen, um eine erste Stunde für ein Therapiegespräch mit bereits vorhandener Dringlichkeitsbescheinigung zu bekommen. Dieser Therapeut hat sich nie gemeldet. Mein Versuch auf Kostenerstattungsverfahren einen Therapeuten zu konsultieren, wurde von der KK abgelehnt. Kann man mir damit eine Nichtmitwirkungspflicht unterstellen? Macht es vielleicht sogar Sinn in eine ambulante Tagesklinik zu gehen, bevor nun eine Aufforderung der KK auf mich zukommt?
Mein Problem stellt sich ansonsten wie folgt da: Bin seit Februar AU und seither bereits aktiv auf der Suche nach einem neuen AG, da ich bei meinem jetzigen AG nicht mehr arbeiten kann, wegen meines Vorgesetzten. Dieser hat meine jetzige Depression ausgelöst. Wenn ich nur daran denke, ich muss wieder bei bzw. mit meinem Vorgesetzten arbeiten, bekomme ich Panik. Hoffentlich verstehen Sie, was und wie ich schreibe. Es fällt mir schwer in der Depression mich klar auszudrücken :-( Ich danke Ihnen herzlichst für Antwort. Auch möchte ich hier nicht unerwähnt lassen, dass ich es sehr schätze und dankbar bin, dass Sie hier Hilfesuchenden mit Auskünften zur Seite stehen. VIELEN DANK DAFÜR!
04.10.2022, 09:57 Uhr
Lieber J., vielen Dank für Ihren Beitrag. Einige Krankenkassen versuchen, förmliche Aufforderungen nach § 51 Abs. 1 SGB V, gegen die man Widerspruch erheben kann, (zunächst) zu vermeiden und beschränken sich erst einmal auf eine freundliche Bitte, eine Reha zu beantragen. Solch einer Bitte kann man entsprechen, muss man aber nicht. Das sogenannte Dispositionsrecht, einen einmal gestellten Reha-Antrag wieder zurückzunehmen, bleibt so lange erhalten, bis es von der Krankenkasse mit förmlichem Bescheid nach § 51 Abs. 1 SGB V, gegen den man Widerspruch erheben kann, eingeschränkt wurde.
Sie können also nach ihrer obigen Schilderung derzeit hinsichtlich einer Reha frei disponieren. Ich bin grds. aber nicht der Meinung, dass man sich gegen jede Bitte oder Aufforderung der Krankenkasse, eine Reha zu beantragen, wehren sollte. Eine Reha kann natürlich u.U. sinnvoll sein. Besprechen Sie diese medizinische Frage mit ihren Ärzten. Jeder Versicherte hat aber das legitime Recht, gegen eine förmliche Aufforderung zur Reha-Antragstellung (bzw. Einschränkung des Dispositionsrechts) per Bescheid nach § 51 Abs. 1 SGB V vorzugehen und Widerspruch einzulegen, ganz einfach, um sein Dispositionsrecht zu behalten. Die von Ihnen angesprochene Frage der Kostenerstattung außervertraglicher Psychotherapie gehört nicht in diesen Thread, bitte geben Sie dazu bitte oben in der Suche "Kostenerstattung" ein. Arbeitsrechtliche Fragen zum Thema Mobbing klären Sie bitte mit RAen für Arbeitsrecht. Man sollte aber übrigens eine Arbeitsstelle wegen Mobbing in Hinblick auf die Gefahr einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld nicht kündigen, ohne sich vorher (!) von Ärzten bescheinigt haben zu lassen, dass die Aufgabe des Beschäftigungsverhältnisses ärztlich angeraten wurde (Formular per Google zu finden unter "Beendigung Arbeitsverhältnis auf ärztlichen Rat"). Ich wünsche Ihnen alles Gute.
01.10.2022, 14:44 Uhr
Liebe M., vielen Dank für Ihre Schilderung. Wenn Sie mit der Aufforderung nicht einverstanden sind, sollten Sie schriftlich (Brief mit Unterschrift, E-Mail genügt nicht) innerhalb der Widerspruchsfrist Widerspruch einlegen (einfache Vorlage siehe oben Downloads) und das zugrunde liegende Gutachten des Medizinisches Dienstes anfordern. Wie Sie oben sehen, gibt es hinreichende Möglichkeiten, sich gegen eine Reha-Aufforderung zu wehren. Da sie momentan noch Krankengeld beziehen, können Sie kein Arbeitslosengeld erhalten. Bei Arbeitsunfähigkeit empfehle ich auch die Reihenfolge - erst Krankengeld (max 1,5 Jahre), dann Arbeitslosengeld (je nach Alter max 1,5 Jahre) - einzuhalten. Also geben Sie nicht gleich "innerlich das Krankengeld auf", nur weil Sie eine Aufforderung zur Reha-Antragstellung erhalten haben. Nutzen Sie Ihre Rechte. Und wenn Sie nach dem Auslaufen des Krankengeldes ALG beantragen, dann betonen Sie nicht, dass Sie arbeitsunfähig sind, sondern dass Sie bereit sind, sich vermitteln zu lassen, soweit es Ihr Gesundheitszustand zulässt. Die Arbeitsagentur hat aber ebenso wie die Krankenkasse grundsätzlich die Möglichkeit, Versicherte zur Stellung eines Reha-Antrags aufzufordern. MfG RA Köper
19.10.2022, 17:33 Uhr
Sehr geehrter Herr Köper, ich wurde zum Rehaantrag aufgefordert, möchte aber auf keinen Fall mein Dispositionsrecht verlieren. Was bringt dieses Verfahren zum Stoppen? Reicht es, wenn ich nicht mehr krank geschrieben bin? Ich befinde mich in der Kündigungsschutzklage mit meinem (ehemaligen) Arbeitgeber. Sollte in der Kammerverhandlung ein Vergleich herauskommen mit der Weiterbeschäftigung für 3 Monate bei Freistellung bekomme ich ja kein Krankengeld mehr. Wird dann ein solches Verfahren auch gestoppt? Oder das Antreten einer neuen Stelle? Im Moment ist leider nichts in naher Zukunft in Aussicht. Die arbeitsrechtliche Kammerverhandlung ist Anfang Dezember und die Rehastellung muss bis spätestens nach Weihnachten erfolgt sein. Es heißt in den Schreiben: "Ihr Antrag kann nur in wenigen Ausnahmesituationen und nur mit unserer Zustimmung geändert werden." Gehört zu diesen Ausnahmesituationen dazu, dass man wieder gesund ist und wieder arbeiten kann? Für eine Rückmeldung wäre ich Ihnen sehr dankbar.
20.10.2022, 10:52 Uhr
Vielen Dank für Ihre Nachricht. Leider kann Herr RA Köper wegen Erkrankung bis auf Weiteres keine Antworten veröffentlichen oder Mandate annehmen. Bitte lesen Sie die obigen Hinweise zum empfohlenen Vorgehen. In dringenden Fällen wenden Sie sich bitte an andere Rechtsanwälte für Sozialrecht.
29.08.2023, 12:23 Uhr
Aktueller Rechtsprechungshinweis zur Aufforderung zur Reha-Antragstellung durch die Agenturen für Arbeit (betrifft nicht Aufforderungen durch Krankenkassen):
29.08.2023, 12:31 Uhr
Rechtsprechungshinweis zur rückwirkenden Überprüfung rechtsfehlerhafter Aufforderungen zur Reha-Antragstellung durch Krankenkassen bei Rentenrelevanz (Beginn einer Erwerbsminderungsrente):
01.09.2023, 14:48 Uhr
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Köper, von meiner Krankenkasse habe ich nach nunmehr weniger als 5 Monaten der Arbeitsunfähigkeit ein Schreiben erhalten, welches mich zum Antrag von Rehabilitationsmaßnahmen bei der DRV auffordert. Der § 51 SGB V wird hier zwar nicht konkret benannt, es folgt aber eine Fristsetzung von 10 Wochen und eine Rechtsbehelfsbelehrung. Das MD-Gutachten habe ich mir direkt vom MD besorgt. Hier lautet es dann „Sozialmedizinisches Gutachten nach § 51 Abs. 1SGB V“. Hierzu folgende zwei Fragen: Macht es Sinn einen Widerspruch erst einmal fristwahrend einzureichen und dabei Akteneinsicht zu erbitten, um diesen sodann nach Vorliegen aller Informationen zu begründen und hiermit etwas Zeit zu gewinnen? Inwieweit kommt es auf die Fragestellung der Krankenversicherung an? Im vorliegenden Gutachten lautet es hierzu unter „Frage des Auftraggebers zur AU: Sonstige Anlässe zur Arbeitsunfähigkeit“ und zum Punkt „Ausformulierung der Frage: Weiteres Vorgehen?“. Darf sich die Krankenkasse so an den MD wenden? Vielen Dank für Ihre Mühen und allerbeste Grüße
04.09.2023, 12:46 Uhr
Sehr geehrter Herr N., vielen Dank für Ihren Beitrag. Zunächst für alle Betroffenen: Der Wortlaut, bzw. Titel der Stellungnahme des Medizinischen Dienstes ist rechtlich nicht ausschlaggebend. Auch wenn eine Stellungnahme mit "Gutachten" betitelt ist, heißt dies noch nicht, dass es sich um ein 'richtiges', rechtskonformes Gutachten i.S.d. § 51 Abs. 1 Sozialgesetzbuch 5 und der Rechtsprechung des Bundessozialgericht handelt. Genau dies ist zur prüfen. Zu Ihren Fragen: Fristwahrend Widerspruch erheben und Akteneinsicht anfordern ist grundsätzlich immer zu empfehlen. Zeit "gewinnen" kann man dadurch aber nicht, da sich die gesetzte 10-Wochen-Frist durch eine Akteneinsichtnahme nicht verlängert. Im Gegenteil, die Uhr tickt.
Zur zweiten Frage: Ja, die Krankenkasse darf sich mit solchen Fragen an den MD wenden - diese sind Gegenstand der Beratung nach § 275 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch 5. Ich wünsche Ihnen alles Gute. MfG RA Köper
21.09.2023, 09:56 Uhr
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Köper, ich bin seit Anfang Juli nach einer Operation an der Wirbelsäule krankgeschrieben und habe auf Anraten der Ärzte selbst einen Antrag auf medizinische Rehabilitation gestellt. Eine entsprechende Aufforderung der Krankenkasse gab es nicht. Ebenfalls auf Anraten der Ärzte ist eine Wiederaufnahme meiner beruflichen Tätigkeit erst nach Abschluss der Rehabilitationsmaßnahme geplant. Gestern erhielt ich nun ein Schreiben meiner Krankenkasse in dem mir nachträglich eine Rehabilitationsmaßnahme auferlegt und mein Gestaltungsrecht eingeschränkt wird. Die Krankenkasse nimmt hierbei Bezug auf ein ärztliches Gutachten der Deutschen Rentenversicherung nach dem meine Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet sei. Dieses Gutachten liegt mir nicht vor, lediglich die Bewilligung meines Antrags auf Rehabilitation. Ich habe verstanden, dass grundsätzlich jeder Antrag auf Rehabilitation in einen Rentenantrag umgedeutet werden kann. Mit der Einschränkung diesem Vorgang nur nach Zustimmung durch die Krankenkasse widersprechen zu können, bin ich allerdings nicht einverstanden. Da ich erst Mitte 30 bin, ist es mein erklärtes Ziel, nach der Rehabilitation meine Festanstellung vollumfänglich wieder aufzunehmen. Durch eine (teilweise) Erwerbsminderungsrente würden mir nur Nachteile entstehen. Gegen den Bescheid der Krankenkasse kann ich innerhalb eines Monats Widerspruch erheben. Wie gehe ich hier am besten vor? Besteht überhaupt eine Möglichkeit in diesem Fall gegen die Einschränkung des Gestaltungsrechts sowie gegen die etwaige Umdeutung des Rehabilitationsantrags in einen Rentenantrag vorzugehen? Vielen Dank vorab & Freundliche Grüße N.
21.09.2023, 13:21 Uhr
Sehr geehrte Frau N., herzlichen Dank für Ihren Beitrag. Ich würde sagen, es ist in diesem Fall sinnvoll, gegen die Aufforderung zügig Widerspruch zu erheben und Akteneinsicht zu nehmen. Anhand der Unterlagen der Krankenkasse könnte dann das weitere Procedere abgesprochen werden. Wenn Sie wünschen, dass ich Widerspruch für Sie erhebe, übersenden Sie mir bitte eine Kopie des Bescheides über meine Internetseite -> Kontakt -> Unverbindliche Anfrage. Der Bescheid wird dann verschlüsselt übertragen und Sie erhalten von mir die zur Mandatsbearbeitung erforderlichen Formulare. In jedem Fall Ihnen alles Gute. MfG RA Köper
27.09.2023, 17:15 Uhr
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Köper,
meiner Anfrage liegt folgende Sachverhalt zugrunde:
Arbeitsunfähigkeit besteht bereits seit März 2023.
Mit Schreiben vom 03.08.2023 lässt mich die Krankenkasse wissen, dass ich für arbeitsfähig gehalten werde und sie meine Arbeitsunfähigkeit längstens bis zum 11. August 2023 anerkennen wird.
Nachdem ich die Krankenkasse daraufhin am 08. August 2023 um Zustellung eines rechtsmittelfähigen Bescheides und um Übersendung aller der Entscheidung zugrundeliegenden Unterlagen wie bspw. Gutachten etc. gebeten habe, wird offenbar in allergrößter Hast schnell ein „ärztliches Gutachten“ in Auftrag gegeben und ich mit Schreiben vom 11. August 2023 zum Antrag nach § 51 Abs. 1 SGB V aufgefordert.
Mein daraufhin gegen die Aufforderung nach § 51 Abs. 1 SGB V fristgerecht erhobener Widerspruch wurde mir mit dem heute erhaltenen Schreiben zwar bestätigt, die angeforderten Unterlagen finde ich aber auch hierin nicht. Stattdessen teilt mit die Krankenkasse lediglich mit, Sie beabsichtige aufgrund meines Widerspruchs eine erneute Begutachtung beim MD in Auftrag zu gebeten und fordert mich gleichsam dazu auf, ärztliche Stellungnahmen und medizinische Befunde, die meinen Widerspruch begründen, bis zum 05. Oktober 2023 beim MD vorzulegen. Sobald das neue Gutachten vorliege, würde man mich informieren. Hierzu folgende Fragen:
Soweit ich das verstehe, hätte das ärztliche Gutachten bereits im Zeitpunkt der Aufforderung vorliegen müssen und kann jetzt nicht ohne Weiteres durch ein neues Gutachten ersetzt werden. Ist dies richtig?
Muss ich derart kurzfristigen Aufforderungen überhaupt nachkommen? Eine ordnungsgemäße Widerspruchsbegründung ist mir ohne Einsicht in die Akten ohnehin nicht möglich. Aktuelle medizinische Befunde oder gar Stellungnahmen werde ich binnen der wenigen Tage bis zum 05.10.2023 sicherlich ebenfalls nicht erhalten.
Mein Impuls wäre es daher, die Krankenkasse darauf hinzuweisen, dass ein ordnungsgemäßes Gutachten hätte bereits bei der Aufforderung vorliegen müssen. Nachdem offenbar selbst die Krankenkasse davon ausgeht, dass das erste Gutachten nicht ordnungsgemäß ist - andernfalls würde man wohl kaum ein neues Gutachten in Auftrag geben wollen - wäre meinem Widerspruch jedenfalls abzuhelfen. Zu guter Letzt würde ich darauf hinweisen, dass mir eine Widerspruchsbegründung ohne Akteneinsicht und zudem in der Kürze der Zeit nicht möglich ist. Wäre dies in Ihren Augen ein gangbarer Weg?
Vielen Dank für Ihre Mühen und allerbeste Grüße
28.09.2023, 15:53 Uhr
Sehr geehrter Herr N., vielen Dank für Ihren Beitrag. Schreiben Sie der Krankenkasse, dass Sie zur Vermeidung einer Vorstandsbeschwerde erwarten, dass Ihnen auf Ihre Anforderung unverzüglich das der Aufforderung zu Grunde liegende Gutachten des Medizinischen Dienstes übermittelt wird. Ohne Vorlage dieser Unterlagen ist eine Widerspruchsbegründung nicht möglich. Sollte der Aufforderung kein Gutachten des medizinischen Dienstes zu Grunde liegen, ist der angefochtene Bescheid von Amts wegen aufzuheben. Mit freundlichen Grüßen, D.Köper
02.11.2023, 10:11 Uhr
Aktueller Rechtsprechungshinweis:
03.11.2023, 21:57 Uhr
Sehr geehrter Herr Köper, ich beziehe seit 12 Monaten Krankengeld aufgrund Post Covid und habe im Juni einen Antrag auf medizinische Rehabilitation gestellt. Die Krankenkasse hatte mich Anfang des Jahres angerufen und gefragt, ob sie mir einen Antrag zuschicken sollen, da die behandelnde Ärztin in einem Fragebogen der Krankenkasse angegeben hat, dass Sie eine Reha befürwortet. Auf dem Antrag war angekreuzt, dass der Antrag auf meine Initiative hin erfolgt. Ich habe keine Aufforderung (10-Wochen-Frist) erhalten oder ein Schreiben, dass im Nachgang das Dispositionsrecht eingeschränkt wurde. Ich hatte eine Woche nach Antragsstellung ein Schreiben an die Rentenversicherung geschickt, dass ich mir das Dispositionsrecht für den Reha-Antrag vorbehalte, aber keine Antwort erhalten. Heute habe ich die Reha bewilligt bekommen mit Antrittstermin am 14.11. Ich habe gar nicht mehr damit gerechnet. Mittlerweile hat sich mein Gesundheitszustand so verbessert, dass ich plane, Mitte Dezember/Anfang Januar über das Hamburger Modell wieder in die Arbeit einzusteigen. Den Antrag wollte ich Ende November stellen, da ich vorher erst mit meinem Arbeitgeber im Rahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagement sprechen wollte und anschließend mit dem behandelnden Arzt den Antrag ausfüllen. Die Stabilisierung meines Gesundheitszustandes ist maßgeblich auf zwei therapeutische Maßnahmen (Ergotherapeutische Verordnungen) zurückzuführen, die ich mir selber sehr aufwendig gesucht habe und die dazu geführt haben, dass ich mich fast gesund fühle und "eingliederungsfähig" bin. Eine therapeutische Maßnahme läuft seit September (zwei Termine pro Woche) und sollte aktuell noch nicht für längere Zeit unterbrochen werden, da sonst der Fortschritt gefährdet ist. Ab Dezember wäre die Maßnahme mindestens zur Hälfte abgeschlossen und nur noch ein Mal pro Woche und deshalb ist auch die Wiedereingliederung erst für diesen Zeitraum angedacht. Ein Reha-Antritt würde bedeuten, dass ich die Therapien unterbrechen müsste, die aber maßgeblich für meine Genesung waren und es immer noch sind. Die Therapien gibt es nicht in der Rehaklinik. Ich habe bei der Rentenversicherung angerufen, doch die sagten, dass ich die Zustimmung der Krankenkasse brauche, um den Antritt zu verschieben, weil der Antrag als Eilantrag von der Krankenkasse gekennzeichnet sei. Wie das zustande kommt, weiß ich nicht. Ich möchte die Reha in erster Linie verschieben, weil ich den Genesungsfortschritt nicht durch vorzeitigen Therapieabbruch bzw Unterbrechung gefährden will. Ich kann mehrere Atteste (von den behandelnden Ärzten und Ergotherapeuten) vorlegen, die das bestätigen und, dass ich die Wiedereingliederung zeitnah plane und dass dies auch ohne vorherige Reha möglich ist. Stellt das und die Tatsache, dass ich die Wiedereingliederung plane, einen wichtiger Grund da, um die Reha zu verschieben? Ich wirke ja aktiv an der Herstellung meines Gesundheitszustandes mit. Oder kann die Krankenkasse mir das Krankengeld streichen, wenn ich die Reha nicht antrete? Sichern wollen sie, dass ich erst die Reha mache, damit die Rentenversicherung kostentechnisch für das Hamburger Modell zuständig ist? Ich freue mich über Ihre Einschätzung.
06.11.2023, 12:45 Uhr
Liebe Sina,
vielen Dank für Ihren Beitrag. Die Krankenkasse kann das Krankengeld nur mangels Mitwirkung einstellen, wenn Sie hierauf vorher unter Hinweis auf die Rechtsfolgen schriftlich hingewiesen worden. Übersenden Sie die Ihnen vorliegenden Befunden zusammen mit den von Ihnen o.g. Informationen und Gründen sowie einem "Eilt!"-Vermerk an die Deutsche Rentenversicherung, beantragen Sie eine Verschiebung der Rehabilitationsmaßnahme und teilen Sie gleichzeitig mit, dass Ihnen kein Bescheid ihrer Krankenkasse über die Einschränkung Ihres Dispositionsrechts gem. § 51 Abs. 1 SGB V vorliegt. Sollte die Krankenkasse eine Aufforderung nach § 51 Abs. 1 SGB V nachschieben, kann hiergegen Widerspruch erhoben werden. Ich wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute. MfG RA Köper
08.11.2023, 15:07 Uhr
Sehr geehrter Herr Köper,ich befinde mich seit einiger Zeit in einer AU. Die KK hat mich vor 2 Wochen zur Stellung eines Rehaantrages über die DRV aufgefordert unter der 10 Wochen Festsetzung. Dieser Aufforderung wollte ich auch nachkommen. Nun erhielt ich heute eine Nachricht mit der Aufforderung den Antrag jetzt zu stellen, der MDK hätte eine Gefährdung der Erwerbsfähigkeit festgestellt. Dies steht bereits in dem ursprünglichen Schreiben. Wie muss ich mich verhalten. Ich möchte die 10 Wochen Frist gerne wahrnehmen. Muss ich dies schriftlich mitteilen? Vielen Dank für Ihre Hilfe!
08.11.2023, 16:56 Uhr
Sehr geehrte Frau B., wenn Sie der Aufforderung nachkommen wollen, können Sie die gesetzliche 10-Wochenfrist, die in der Aufforderung der Krankenkasse taggenau benannt werden müsste, ohne Weiteres ausschöpfen und brauchen dies der Krankenkasse nicht vorher mitteilen. Ich wünsche Ihnen alles Gute! D. Köper
16.12.2023, 20:43 Uhr
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Köper, in meiner Verzweiflung wende ich mich an Sie und vielleicht können Sie mir weiterhelfen. Aufgrund von neurologischen Ausfällen, Bandscheibenvorwölbungen, Bandscheibenvorfall und der sehr seltenen Rückenmarkserkrankung Syringomyelie bin ich krankgeschrieben. Leider habe ich bis September keine auf mich zugeschnittene Therapie erfahren. Mit dem Oktober diesen Jahres bekomme ich die Therapie, die auf mein Krankheitsbild zugeschnitten ist. Aufgrund einer mehr als übereifrigen Fallmanagerin musste ich mehrmals beim MDK vorstellig werden, so auch am 05.12.2023. Die Untersuchung war sehr demütigend für mich und sehr ruppig. Das Ergebnis ist, dass ich derzeit noch arbeitsunfähig bin. Mit Datum des 07.12.2023 wurde mir mitgeteilt, dass meine Erwerbstätigkeit als erheblich gefährdet bzw. gemindert durch den MDK gesehen wird und man aufgrund dessen will, dass ich einen Reha-Antrag stelle. Die Aufforderung dazu kommt dann, wenn ich eine Stellungnahme abgegeben habe. Mein Hausarzt hat nur eine Kurzinformation erhalten, kein Gutachten vom MDK. Diese Kurzinformation erhält das Ergebnis Reha. Diese Kurzinformation soll ein Gutachten darstellen. Die Krankenkasse behauptet, dass es ein Gutachten gibt. Der Orthopäde schreibt in seinem Bericht, den der MDK nicht erhalten hat, dass PRT und Physiotherapie notwendig sind. Wie kann ich hier entsprechend vorgehen, ohne das Krankengeld zu gefährden? Ich will das Gutachten haben und Akteneinsicht beantragen, jedoch keine medizinischen Informationen an die Fallmanagerin geben. Zwischenzeitlich ist auch noch die Diagnose Grauer Star dazu gekommen. Aufgrund massiver Kopfschmerzen und Gesichtslähmung wird am kommenden Montag ein MRT gefahren. Als Rechtsanwaltsfachangestellte weiß ich, dass Sie als Anwalt zwischen Weihnachten und Silvester viel zu tun haben. Gerne würde ich die Angelegenheit an Sie im Januar, wenn die Aufforderung zum Reha-Antrag kommt, an Sie übergeben. Mit freundlichen Grüßen, D.
18.12.2023, 10:04 Uhr
Sehr geehrte Frau D., herzlichen Dank für Ihren Beitrag. Schreiben Sie der Krankenkasse und bitten Sie um Übersendung einer Kopie des Gutachtens des Medizinischen Dienstes unter Wahrung des Sozialdatenschutzes. Wundern Sie sich aber nicht, wenn das "Gutachten" aus lediglich 2-3 Seiten besteht. Der MD verfasst seine Gutachten formularmäßig, siehe Begutachtungsanleitung Arbeitsunfähigkeit Medizinischer Dienst Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Seite 132 ff. (Link Stand Dezember 2023). Ob das der Aufforderung zur Reha-Antragstellung zugrunde liegende Gutachten tatsächlich den Anforderungen des Bundessozialgerichts entspricht, ist in jedem Einzelfall zu prüfen. Die eher selten anzutreffenden persönliche Begutachtungen durch den MD (wie in Ihrem speziellen Fall) machen es allerdings rechtlich vergleichsweise schwierig, erfolgversprechend vorzugehen, da persönliche Begutachtungen prinzipiell gründlicher erfolgen, als die typischen reinen Aktenlagebeurteilungen durch den MD. Ich wünsche Ihnen in jedem Fall alles Gute und mfG RA Köper
18.02.2024, 10:54 Uhr
Sehr geehrter Herr Köper, ich bin seit Februar 2023 mit Depressionen krank geschrieben und seit Juli 2023 in ambulanter Psychotherapie, die erfolgreich verläuft. Meine Krankenkasse hat mich gestern zur Reha aufgefordert, obwohl ich ihr, nach dem Anhörungsschreiben zur Reha, mitgeteilt habe, dass ich voraussichtlich bis Ende April wieder arbeitsfähig sein werde. Die zehn Wochenfrist läuft am 29.04.2024 aus. 1. Frage: Was passiert, wenn ich, als Beispiel, ab 22.04. nicht mehr krankgeschrieben bin um mich ganz offiziell beim Arbeitsamt melde. Zur Info: Der Krankengeldbezug würde noch bin Ende Juni laufen. 2. Frage: Wenn ich nach sechs Monaten ohne Krankmeldung wegen eines Unfalls oder einer anderen Erkrankung wieder arbeitsunfähig wäre, würde die Krankenkasse dann das Krankengeld verweigern, weil ich den Rehaantrag dieses Jahr nicht gestellt habe? Ich plane den Widerruf der Reha und die Zusendung des Gutachtens des MD anzufordern. Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort. Dass Sie diesen Chat führen ist eine großartige Sache. Herzliche Grüße, A.
19.02.2024, 10:37 Uhr
Lieber A., vielen Dank für Ihren Beitrag. In diesem Fall ist in der Tat zu empfehlen, gegen die Reha-Antragsaufforderung fristgerecht Widerspruch zu erheben. Kommt man einer Aufforderung zur Reha-Antragstellung nicht nach, kann dies auch bei zwischenzeitlicher Genesung im Falle eines erneuten Krankengeldbezugs dazu führen, dass die Krankenkasse sehr schnell wieder den Medizinischen Dienst einschaltet. Man sollte sich also bemühen, die Reha-Antragsaufforderung aus der Welt zu schaffen, also von der Krankenkasse aufheben zu lassen. Ich wünsche Ihnen alles Gute. MfG RA Köper
03.05.2024, 21:02 Uhr
Hallo Herr Köper, ich hatte am 19.7.23 eine Schulter OP wegen eines Impingement Syndroms. Da alle anderen Therapien keinen Erfolg brachten. Nach der OP war erstmal keine Reha geplant. Da aber meine Schmerzen und Beweglichkeit nicht besser wurden, hat der Arzt mich zur Reha geschickt. Die dann erst 2 Monate später bewilligt wurde. Angetreten habe ich sie dann am 15. 01. 24 . Aus der Reha wurde ich am 2.2.24 Arbeitsunfähig entlassen, da auch mein Arbeitsplatz nicht mehr leidensgerecht ist, und ich noch Schmerzen hatte. Nun hat mir die Krankenkasse eine Aufforderung zur Reha geschickt, 10 Wochenfrist mit Drohung das Krankengeld einzustellen. Daraufhin hab ich Widerspruch eingelegt und mich auf das ärztliche Gutachten berufen, das ich auch angefordert habe. Gleichzeitig hab ich auf die Tatsache hingewiesen, dass ich von meinem Arbeitgeber einen anderen Arbeitsplatz zugesagt bekommen habe und ich keineswegs Erwerbsgemindert sein werde. Dieses habe ich heute bekommen. Nun meine Frage. Mein Arzt hatte sowieso vorgesehen mich nach der Röntgenreizbestrahlung die ich momentan bekomme, langsam duch eine stufenweise Wiedereingliederung wieder arbeitsfähig zu schreiben. Wenn das innerhalb der 10 Wochen geschieht, muss ich dann den Rehaantrag trotzdem abschicken? Vielen Dank im Vorraus und Viele Grüße.
07.05.2024, 16:23 Uhr
Liebe U., vielen Dank für Ihren Beitrag. Da ich derzeit selbst erkrankt bin, komme ich leider erst jetzt zur Antwort. Dass die Krankenkasse derart kurz nach Beendigung einer vorangegangenen Reha zu einer erneuten Reha-Antragstellung auffordert, ist ungewöhnlich. Möglicherweise wurde im Entlassungsbericht von den Klinikärzten eine weitere Reha einer anderen Fachrichtung empfohlen? Es ist jedenfalls richtig, dass Sie Widerspruch erhoben haben. Schicken Sie der KK dann am besten den ärztlichen Wiedereingliederungsplan, sobald vorliegend und beziehen Sie sich auf Ihren Widerspruch und verweisen Sie auf die zurückliegende Reha. Da man aber im Voraus nie weiß, wie es mit der Wiedereingliederung klappt, stellen Sie im Zweifel den erneuten Reha-Antrag. Wenn der Arbeitsversuch erfolgreich verläuft und Sie arbeiten, ist die Reha nachrangig. Ich wünsche Ihnen alles Gute. MfG RA Köper
23.03.2025, 13:26 Uhr
Sehr geehrter Herr Köper, nun bin ich seit 7 Monaten krank geschrieben. Jetzt hat mich meine Krankenkasse aufgefordert, binnen einer Frist von 10 Wochen eine Reha zu beantragen. Dabei beruft sie sich auf ein Gutachten des medizinischen Dienstes, nachdem meine Erwerbsfähigkeit gefährdet sein soll. Allerdings war ich in Bezug auf diese Krankschreibung (7 Monate) noch bei keinem medizinischen Dienst! Ich habe die Krankenkasse gebeten, mir in Bezug auf das Recht zur Akteneinsicht das Gutachten zuzusenden, was bis heute ( nach 14 Tagen ) leider nicht geschehen ist. Was kann ich nun dagegen unternehmen? Mit freundlichen Grüßen, M.
24.03.2025, 10:21 Uhr
Sehr geehrter Herr M., vielen Dank für Ihren Beitrag. Falls Sie noch keinen Widerspruch gegen die Aufforderung zum Reha-Antrag erhoben haben sollten, holen Sie dies schriftlich nach (einfache Vorlage auf meiner Webseite unter Downloads). Denken Sie dabei unbedingt an eigenhändige Unterschrift. Ein Widerspruch per E-Mail genügt rechtlich nicht und ist unwirksam. Fordern Sie außerdem die Krankenkasse nochmals auf, Ihnen eine Kopie des angeforderten sozialmedizinischen Gutachtens des MD zwecks Prüfung zu übersenden. Falls Sie anwaltlich vertreten werden möchten, melden Sie sich gerne. MfG RA Köper
30.03.2025, 19:15 Uhr
Nach Ablehnung einer stationären Behandlung durch die KK habe ich selber einen Rehaantrag im Dezember 2023 gestellt. Dieser wurde durch die BfA genehmigt und im Oktober 24 durchgeführt. In dem Entlassungsbericht war zu lesen, dass die Erwerbsfähigkeit dauerhaft kleiner 3h sei. Die Rentenkasse hat nachgefragt, ob dieser Antrag in einen Rentenantrag umgewandelt werden soll - dem habe ich widersprochen. Nun bekomme ich ein Schreiben der KK, in dem sie schreibt, dass eine REHA sinnvoll sei, diese aber ja schon stattgefunden habe. Wörtlich: Aus diesem Grund erübrigt sich eine erneute Antragsstellung. Vielmehr werten wir Ihren bereits gestellten Antrag so, als hätten Sie diesen unserer Aufforderung entsprechend fristgerecht gestellt .... geht das? LG, S.
31.03.2025, 12:36 Uhr
Sehr geehrter Herr M.,
herzlichen Dank für Ihren Beitrag. Offensichtlich versucht Ihre Krankenkasse hier, Ihnen das Dispositionsrecht zu nehmen und Ihren eigeninitiativ gestellten Reha-Antrag gewissermaßen von Amts wegen in einen Rentenantrag umzudeuten, damit die Krankenkasse später bei der Rentenversicherung einen Teil des Krankengeldes beantragen kann. Auch bei sog. nachgeschobenen Aufforderungen zur Reha-Antragstellung muss allerdings ein Gutachten im Rechtssinne, bzw. i.S.d. Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vorliegen. Ob dies der Fall ist, kann nur durch Akteneinsicht geklärt werden. Wenn ich Sie hierbei unterstützen soll, übersenden Sie mir den Bescheid der Krankenkasse. In jedem Fall Ihnen alles Gute! MfG RA Köper