Das Hessische Landessozialgericht hat entschieden, dass die von einem Facharzt bescheinigte Arbeitsunfähigkeit durch eine bloß aktenmäßigen Stellungnahmen des MDK nicht widerlegt werden kann, wenn für den MDK auf Grund des Krankheitsbildes und fehlender Unterlagen eine persönliche Untersuchung angezeigt ist.
In dem entschiedenen Fall ging es um einen 1954 geborenen Kläger, der als Angestellter bei einer Hotelmanagement GmbH beschäftigt war. Der Kläger war von seinen behandelnden Ärzten zunächst wegen eines Zervikobrachial-Syndroms, dann wegen einer "Reaktion auf schwere Belastung" und sodann wegen Neurasthenie, Hypertonie und Tinnitus aurium beidseitig, Tremor und Adipositas arbeitsunfähig geschrieben.
Die beklagte Krankenkasse hatte zunächst Krankengeld gezahlt und die Krankengeldzahlung unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) eingestellt. Die Stellungnahmen nach Aktenlage (d.h. ohne körperliche Untersuchung) des MDK habe ergeben, dass der Kläger wieder arbeiten könne.
Hiergegen erhob der Kläger Klage und bekam in zwei Instanzen, sowohl vor dem Sozialgericht, als auch dem Landessozialgericht Recht.
Die Gerichte stellten fest, dass der behandelnde Neurologe und Psychiater Dr. G. dem Kläger Arbeitsunfähigkeit fortlaufend und durchgehend attestiert habe. Zwar komme einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes keine uneingeschränkte bindende Wirkung zu. Bei begründeten Zweifeln müsse die Krankenkasse weitere Ermittlungen durchführen, ob der Betroffene tatsächlich arbeitsunfähig sei. Derartige "begründete Zweifel" seien jedoch weder von der Krankenkasse, noch vom MDK in dessen aktenmäßigen Stellungnahmen benannt worden oder ersichtlich. Die aktenmäßigen Stellungnahmen des MDK seien nur nach Aktenlage und ohne persönliche Untersuchung des Klägers erstellt worden. Eine ärztliche Untersuchung sei hier aber erforderlich gewesen. Bei dieser Sachlage habe die von einem Facharzt dem Kläger bescheinigte Arbeitsunfähigkeit durch die bloßen aktenmäßigen Stellungnahmen des MDK nicht widerlegt werden können.
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Veröffentlicht am
05.02.2014
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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