Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat entschieden, dass die Einstellung des Krankengeldes wegen einer angeblich zu späten AU-Bescheinigung rechtswidrig sein kann, wenn sich die durchgehende Arbeitsunfähigkeit aus einem vorangegangenen Entlassungsbericht einer Klinik ergibt.

HEK

In dem entschiedenen Fall bezog ein Versicherter zunächst Krankengeld und anschließend Arbeitslosengeld. Sein Arzt bescheinigte ihm sodann erneut bis zum 21. März Arbeitsunfähigkeit, weshalb er wieder Krankengeld erhielt. Vom 26. Februar bis 26. März fand eine stationäre Rehabilitation in einer Klinik statt. Im Entlassungsbericht der Klinik stand, der Versicherte sei weiterhin arbeitsunfähig. Erst 5 Tage nach der Entlassung, am 31. März, ging der Versicherte wieder zu seinem niedergelassenen Arzt, der ihm rückwirkend Arbeitsunfähigkeit seit dem 30. Januar 2014 bescheinigte.

Mit Bescheid vom 4. April lehnte die Krankenkassen daraufhin die weitere Zahlung von Krankengeld ab und erklärte, der Versicherte habe ab dem 26. März keinen Anspruch auf beitragsfreie Mitgliedschaft mit Krankengeldanspruch. Hiergegen erhobe der Versicherte Widerspruch, allerdings zunächst ohne Erfolg.

Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt entschied jedoch letztlich zugunsten des Versicherten und stellte klar, die notwendige Feststellung der Arbeitsunfähigkeit müsse zwar durch einen Arzt, nicht aber unbedingt durch einen Vertragsarzt der Krankenkasse erfolgen. Die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit müsse auch nicht unbedingt auf dem nach der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie vorgesehenen Formular erfolgen, weil sich dies nicht aus dem Gesetz ergebe. Inhaltlich genüge es, wenn ein Arzt feststelle, dass der Patient krank sei und seiner letzten Beschäftigung nicht mehr nachgehen könne. Die Verwendung des Begriffs Arbeitsunfähigkeit sei im Allgemeinen ausreichend, da unterstellt werden könne, dass dieser Rechtsbegriff den Ärzten bekannt sei. Im Leitsatz des Beschlusses heißt es:

In der ärztlichen Mitteilung, der Versicherte werde arbeitsunfähig aus der (Rehabilitations-)Klinik entlassen, kann die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit iS von § 46 Abs. 1 Nr. 2 SGB V zu sehen sein. Dies kann nach § 192 SGB V für die Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft eines versicherungspflichtigen Beziehers von Krankengeld genügen.

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Für den Fall, dass Ihre Krankenkasse meint, Sie könnten wieder arbeiten, seien also nicht mehr arbeitsunfähig (nicht für den Fall der Krankschreibungslücke) finden Sie auf meiner Downloads-Seite außerdem eine Widerspruchsvorlage.

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Veröffentlicht am

10.11.2016

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Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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