Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat noch einmal klargestellt (Urteil vom 13.01.2009 Az.: L 16 B 78/08 KR), dass es bei bereits bescheinigter AU für eine Verlängerung der Krankengeldzahlung nicht ausreicht, dass sich ein bislang Versicherter, der bis zum Beginn eines Wochenendes oder bis Sonntag arbeitsunfähig geschrieben ist, sich erst am Montag, also nach Ablauf der bisheriger AU-Zeit, bei seinem Arzt zur Feststellung weiterer AU meldet.
Nur eine Feststellung der AU durch den niedergelassenen Vertragsarzt spätestens am letzten Tag der vorangegangenen Krankschreibung reicht aus, um den Versicherungsschutz mit Anspruch auf Krankengeld nach § 192 SGB V zu erhalten. Grund ist, dass nach § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V der Anspruch auf Krankengeld erst von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt, entsteht.
Achten Sie also unbedingt darauf, sich vor Auslaufen der letzten AU-Bescheinigung erneut krankschreiben zu lassen.
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Veröffentlicht am
12.08.2009
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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